Arbeitsrecht: Auch bei Kommunikation mit dem Arbeitgeber über WhatsApp sollte der Arbeitnehmer höflich bleiben.
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Arbeitsgericht Köln, 21.09.2016, Az. 13 Ca 247/16

Im Gegensatz zu Briefen, Faxen und E-Mails wird in Messaging-Diensten (WhatsApp, Facebook, etc.), SMS und in Chatrooms so geschrieben, wie gesprochen wird. Rechtschreibung und Zeichensetzung sind nebensächlich. Ganze Sätze sind unnötig, um sich zu verstehen. Oftmals ist auch der Ton an sich deutlich lockerer als bei den „offiziellen“ Kommunikationswegen.

Dennoch sollte man auch bei Nutzung der neuen Kommunikationswege vorsichtig sein, wenn man zum Beispiel als Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber kommuniziert. Denn ein lockerer Umgangston, der vom Empfänger falsch verstanden wird, kann sehr schnell zur arbeitsrechtlichen Abmahnung oder Kündigung führen.

In dem hier besprochenen Fall hatte das Arbeitsgericht Köln über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber nach dessen Meinung über den Messaging-Dienst Whats-App beleidigt hatte.

welche Kündigungsgründe gibt es

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Arbeitnehmerin bezeichnet ihren Arbeitgeber als Dusselkopf

Die Arbeitnehmerin hatte über ihr Handy mit dem Arbeitgeber kommuniziert. Die Arbeitnehmerin war in dem Betrieb des Arbeitgebers bereits fast 20 Jahre beschäftigt und hatte sich stets vertragstreu verhalten. Aus bestimmten Gründen hatte der Arbeitgeber allerdings die ordentliche Kündigung gegenüber der Arbeitnehmerin erklären müssen. In dem WhatsApp Chat mit dem Arbeitgeber ließ die Arbeitnehmerin ihrer Wut über die ordentliche Kündigung freien Lauf und bezeichnete den Arbeitgeber dabei als „Dusselkopf“.

Arbeitgeber kündigt fristlos – Arbeitnehmerin reicht Kündigungsschutzklage ein

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch noch fristlos. Gegen diese fristlose Kündigung reichte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln ein.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln:

Arbeitsgericht Köln sieht Kündigung als unwirksam an

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die fristlose Kündigung unberechtigt sei. Die fristlose Kündigung setze das Vorliegen eines wichtigen Grundes als Kündigungsgrund voraus (§ 626 Abs. 1 BGB). Ein wichtiger Grund sei das Vorliegen von Tatsachen aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bis zu dessen anderweitiger Beendigung zugemutet werden könne.

Bezeichnung Dusselkopf sei keine schwerwiegende Beleidigung

Obwohl die Bezeichnung „Dusselkopf“ als eindeutige Beleidigung einen solchen wichtigen Grund darstellen kann, sah das Arbeitsgericht Köln in der Bezeichnung keine besonders schwerwiegende grobe Beleidigung. Darüber hinaus berücksichtigte das Arbeitsgericht Köln auch, dass die Arbeitnehmerin seit fast 20 Jahren in dem Betrieb beschäftigt war und sich bis zu dem Zeitpunkt stets vertragstreu verhalten hatte. Somit wäre nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Köln eine Abmahnung das geeignete Mittel gewesen, um das Risiko künftiger Nachrichten mit beleidigendem Inhalt zu vermeiden.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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