Ausländerrecht: Zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerung müssen alle Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG vorliegen
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Stuttgart, 24.05.2016, Az.: 11 K 5952/15

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis und die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerung kumulativ vorliegen. Eine Abweichung hiervon ist nicht möglich – weder durch Nebenbestimmungen noch durch Verwaltungsvorschriften.

Liegt eine der vorgenannten Voraussetzungen demnach nicht vor, darf die Einbürgerung nicht erteilt werden. So darf zum Beispiel eine Einbürgerung nicht erteilt werden, wenn Leistungen vom Staat nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden, wie Hartz IV oder Sozialhilfe.

In dem nachstehenden Urteil geht es einerseits um die Frage, inwiefern eine Behörde Nebenbestimmungen als Auflagen in Bezug auf die Einbürgerung treffen kann und anderseits um die Frage der Voraussetzungen einer Einbürgerung.

Sachverhalt des Gerichtlichen Verfahrens:

Kläger waren mit der Auflage eingebürgert worden, mit Volljährigkeit die Entlassung aus ihrer alten Staatsangehörigkeit zu beantragen

Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen die ihnen erteilten Auflagen bezüglich einer Einbürgerung. Die Kläger sind im Jahr 1999 bzw. 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geboren, besitzen jedoch die dschibutische Staatsangehörigkeit. Am 14.08.2014 beantragten sie die Einbürgerung. Die Kläger beziehen beide Leistungen nach dem SGB II.

Am 10.07.2015 wurde den Klägern die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt, wonach sie in den deutschen Staatenverbund eingebürgert wurden. Die Einbürgerung wurde jedoch mit der Auflage verbunden, dass sie mit Erreichen der Volljährigkeit unverzüglich den Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen haben. Hierzu wurde näher ausgeführt, dass die Kläger sämtliche Handlungen vorzunehmen haben, die erforderlich seien um eine Entlassungsurkunde durch das Heimatland zu erhalten, das Verfahren hierzu ernsthaft und nachhaltig zu betreiben, das Landesratsamt zu ermächtigen mit der Entlassung zusammenhängende Fragen unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung zu erörtern, sowie den Ausgang des Verfahrens durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu belegen.

Gegen die Auflage reichten die Kläger Rechtsmittel ein

Gegen die Auflagen legten die Kläger mit Schreiben vom 17.07.2015 Widerspruch ein. Die Widersprüche richteten sich gegen die Aufforderung, das Verfahren ernsthaft und nachhaltig zu betreiben, sowie gegen die Erbringung des Nachweises über die Einbürgerung. Nach ihrer Ansicht sei es nach der dschibutischen Gesetzeslage ausreichend unter Vorlage der Einbürgerung eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 wurden die Widersprüche zurückgewiesen und das Regierungspräsidium führte als Begründung aus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG für die Einbürgerung voraussetze, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werde bzw. verloren gehe. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Präambel der Verfassung der Republik Dschibuti auf den Islam als Staatsreligion verweise, sodass sich demnach am islamischen Recht orientiert würde. Nach dschibutischem Familiengesetz wurde das Kind bis zu seinem 18. Lebensjahr von seinem Vater als Vormund vertreten, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt der Verzicht der Staatsangehörigkeit wirksam sei.

Nach Nr. 10.1.1.4 VwV-StAG in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Integration vom 13.09.2013 könne die Einbürgerung in den Fällen, in denen der ausländische Staat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zulasse und dem minderjährigen Einbürgerungsbewerber das Zuwarten bis zur Erfüllung dieses bestimmten Lebensalters nicht zuzumuten sei, mit einer schriftlichen Auflage versehen werden, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben würden und in der er verpflichtet werde, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Diese Möglichkeit wurde im vorliegenden Fall wahrgenommen. Die bloße Abgabe einer Verzichtserklärung sei nicht ausreichend.

Nach Ansicht der Kläger genüge die Verzichtserklärung hinsichtlich der alten Staatsangehörigkeit

Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 15.12.2015 Klage und trugen vor, dass es für den Verlust der dschibutischen Staatsangehörigkeit genüge, wenn der Betroffene aus freien Stücken auf die Staatsangehörigkeit verzichte. Es bedürfe unter anderem keinem Verzichtsantrag.

Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und trug vor, dass die Kläger nach § 10 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden seien. § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG setze für die Einbürgerung die Aufgabe/den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Die Vorgabe des Auflagenbescheids, die pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen und etwaige andere Entlassungshindernisse zu beseitigen, sei zwingend erforderlich, um den Antrag zum Verzicht auf die dschibutische Staatsangehörigkeit überhaupt wirksam stellen und eine positive Entscheidung hierüber erhalten zu können. Die bloße Abgabe einer Verzichtserklärung sei ohne die Vorlage eines Nationalpasses – den die Kläger nicht hätten – nicht ausreichend. Die Forderungen seien auch zumutbar, insbesondere da die Weigerung der Eltern, einen Nationalpass zu beantragen, Zweifel an dem tatsächlichen Willen aufkommen ließen.

Ebenso könne auf das Erfordernis, das Entlassungsverfahren zu dokumentieren, nicht verzichtet werden, da bei nicht erfolgter Behördenentscheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags innerhalb einer angemessenen Zeit auch die endgültige Hinnahme von Mehrstaatigkeit geprüft werden könne.

Am 19.01.2016 teilte die Botschaft Dschibuti in Berlin dem Landratsamt L. mit, notwendig sei eine Erklärung, dass man freiwillig ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichten möchte, eine persönliche Vorsprache auf der Botschaft sei nicht erforderlich, eine anwaltliche Erklärung sei ausreichend. Mit dieser Erklärung seien sämtliche dschibutische Unterlagen wie Reisepass, ID-Karte, Führerschein usw. abzugeben. Die Botschaft nehme die Erklärung in Empfang und leite diese nach Dschibuti weiter. Dort werde der Verzichtsantrag geprüft. Die Botschaft gehe davon aus, dass es dann eine Entscheidung aus Dschibuti gebe.

Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die erhobene Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmungen sei zulässig und begründet. Der Auflagenbescheid des Landesratsamts vom 09.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 20.11.215 sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Die Einbürgerung nach § 10 StAG sei rechtwidrig. Die Rechtsvoraussetzungen für die Einbürgerung hätten wegen der fehlenden Unterhaltssicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) von vorneherein nicht vorgelegen. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG setze voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung seien die Kläger jedoch noch dschibutische Staatsangehörige gewesen, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorzuliegen haben.

Verlust sei das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung.

Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richte sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. Entscheidend sei, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den Behörden und Gerichten des Herkunftsstaates ausgelegt und angewandt werden. Nach Auskunft der Botschaft Dschibuti sei es erforderlich, dass man eine Erklärung abgebe, dass man freiwillig und ohne Zwang auf die dschibutische Staatsangehörigkeit verzichte.

Unstreitig sei jedoch, dass die Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Einbürgerung ihre Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes noch nicht aufgegeben hatten, da sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten.

Auch konnte von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht abgesehen werden. Die Voraussetzungen des § 12 StAG bezüglich einer dauernden Hinnahme einer Mehrstaatigkeit haben nicht vorgelegen. Auch sei keine besondere Belastungssituation im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StAG anzunehmen, nur weil ein Bewerber aufgrund seiner fehlenden Volljährigkeit länger auf eine Einbürgerung zu warten habe als andere Familienangehörige.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Einbürgerung der Kläger rechtswidrig erfolgt

Somit sei die Einbürgerung rechtswidrig erfolgt. Im Weiteren habe die Beklagte die Auflagen nicht auf § 36 Abs. 1 LVwVfG stützen können. Zwar sehe § 36 Abs. 1 LVwVfG vor, dass bei einem Rechtsanspruch auf den Verwaltungsakt dieser mit Nebenbestimmungen versehen werden könne, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder sie sicherstelle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt seien. Eine Rechtsvorschrift bezüglich einer Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit gäbe es jedoch nicht

Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG sei eine wesentliche, zwingende Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung. Hiermit habe der Gesetzgeber Mehrstaatigkeit grundsätzlich vermeiden und den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit prägen wollen.

§ 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung der Behörden, nach Ermessen von der Erfüllung zwingender Erteilungsvoraussetzungen abzusehen und sich stattdessen mit Nebenbestimmungen zufrieden zu geben, die eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen in der Zukunft sicherstellen sollen. Der Beklagte habe jedoch genau dies getan, indem die Einbürgerung erteilt worden sei unter der Auflage, dass mit der Erreichung der Volljährigkeit die ursprüngliche Staatsangehörigkeit abgegeben werde. Dies käme einem unzulässigen Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung gleich, sodass eine derartige Regelung nicht über Nebenbestimmungen geregelt werden könne.

Die Auflage durch die Behörde habe den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht ersetzen können

Demnach könne das fehlende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG nicht durch eine Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung zu betreiben, ersetzt werden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheids des Beklagten vom 09.07.2015. Soweit Nr. 10.1.1.4 VwV-StAG (vom 8.Juli 2013 – Az.: 2-1010.1/1, Stand: 16.02.2015), Nr. 10.1.1.4 VAH-StAG (Stand: 01.06.2015) und der Erlass des Ministeriums für Integration Baden-Württemberg vom 13.09.2013 (Az.: 2-1012.0/0/10) gleichwohl eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen, verbunden mit der Auflage, dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufzugeben, handele es sich um gesetzwidrige Verwaltungsvorschriften.

Da die Klage lediglich die Nebenbestimmungen angreife, könne das Gericht nur diese aufheben, auch wenn der gesamte Bescheid rechtswidrig sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen könne (§ 88 VwGO). Der Klage war daher stattzugeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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