Mietrecht: Keine Mietminderung wegen feuchtigkeitsbedingten Schimmels aufgrund Duschens in der Badewanne.
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Zivilrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Landgericht Köln, 24.02.2017, Az.: 1 S 32/15

Zum Gebrauch der Mietsache gehören unvermeidlich auch gewisse Gebrauchs- und Verschleißspuren, welche durch den Mieter verursacht werden. Entsprechend bestimmt § 538 BGB, dass der Mieter die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen oder gar Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten hat bzw. nicht dafür haftet.

§ 538
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Somit trifft in dem Falle den Vermieter die Pflicht, die durch normalen vertragsgemäßen Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen. Wird von dem Mieter jedoch die Mietsache anders als sie dafür hervorgesehen ist, benutzt und es entstehen deswegen Schäden, so trifft die Pflicht zur Beseitigung der Schäden nicht mehr den Vermieter, sondern den Mieter.

Sachverhalt: In dem Badezimmer der angemieteten Wohnung war kräftiger Schimmelbefall entstanden, weswegen die Klägerin (Mieterin) die Beklagte (Vermieterin) aufgefordert hatte, den Schimmel zu beseitigen. Auffallend war, dass dieser sich der Schimmel nur im Spritzwasserbereich der Duschbrause oberhalb des verfliesten Anteils der Wände gebildet hatte.

Im vorliegenden Fall wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bauliche Ursachen für die Schimmelbildung ausscheiden. Zudem bestätigte der Sachverständige in dem Gutachten, dass auch eine ausreichend dimensionierte und technisch funktionsfähige Lüftung die durch das Duschen der Kläger in der Badewanne verursachte regelmäßige Durchfeuchtung der ungeschützten Wandanteile oberhalb des Fliesenspiegels nicht verhindert hätte sowie eine ordnungsgemäße Entlüftung des Badezimmers die durchfeuchtete Wand nicht hätte entfeuchten können. Doch auch dies sei nicht ursächlich für die Schimmelbildung gewesen.

Vielmehr kam der Sachverständige in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Durchfeuchtung der Wand und die daraus resultierende Schimmelbildung dadurch zustande gekommen war, dass die Klägerin in der Badewanne stehend geduscht habe.

Landgericht Köln: Das Landgericht Köln folgte in seinem Urteil den Ausführungen des Sachverständigen. Das Badezimmer in der gemieteten Wohnung sei nach seiner Ausstattung nicht für die von den Klägern praktizierte Nutzung – stehendes Duschen in der Badewanne – geeignet. Die bauliche Ausstattung des Badezimmers über der Badewanne mit ihrem nur bis in halbe Stehhöhe reichende Fliesenspiegel führe vielmehr zwingend dazu, dass bei jedem Duschen das Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützte Wandanteile über dem Fliesenspiegel eindringen würde. Die Folge von so einer Nutzung sei eine Schimmelbildung in diesen Bereichen.

Es stünde fest, dass für den Schimmelbefall bauseitige Ursachen ausscheiden würden und dass der Schimmelbefall allein auf der Art der Nutzung des Badezimmers durch die Klägerin beruhe. So eine Nutzung sei rechtlich vertragswidrig. Aus diesem Grund sei der Mangelbeseitigungsanspruch und die Mietminderung ausgeschlossen.

Quelle: Landgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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