Mietrecht: Mangelhafter Balkon wegen Taubenbesiedlung
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Zivilrecht
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von: Helmer Tieben

Amtsgericht Augsburg, 16.01.2017, Az.: 17 C 4796/15

In § 535 BGB sind der Inhalt und die Hauptpflichten eines Mietvertrages geregelt. Hiernach wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat darüber hinaus dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter hat demgegenüber die Verpflichtung die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.

Wird der Gebrauch der Mietsache durch einen Mangel im Sinne des § 536 BGB, den der Vermieter zu vertreten hat, beeinträchtigt, so hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels. Ein Mangel liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache nicht mehr wie üblich oder vertraglich vereinbart nutzen kann. Im Weiteren kann der Mieter darüber hinaus die Bruttomiete angemessen mindern.

Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Mieter verlangte Maßnahmen gegen die Abwehr von Tauben

Der Kläger begehrt die Anbringung von Taubenstacheln oder einer gleichwertigen Maßnahme zur Beseitigung der Störung durch Taubenkot.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im 5. Stock bestehend aus zwei Zimmern, Bad Kellerabteil und Balkon. Der Beklagte ist der Vermieter. Das Mietshaus, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet ist sechsstöckig und verfügt über ein Flachdach mit zweistufiger Aufkantung, auf welchem Solaranlagen angebracht sind.

Mieter konnte den Balkon wegen Taubenkot nicht mehr nutzen

Ab Frühjahr 2015 und verstärkt ab August 2015 hatte der Kläger vermehrt Probleme mit Taubenkot auf seinem Balkon, sodass ihm eine Benutzung nicht mehr möglich war. Daher forderte er den Beklagten auf, die Störung durch die Tauben zu beseitigen. Dieser brachte aber lediglich Kunststoffraben auf dem Geländer des Balkons an, was zu keiner Besserung des Taubenproblems führte. Seit August 2015 mindert der Kläger die Miete.

Vermieter sieht das Taubenproblem als ortsüblich an

Der Kläger behauptet, dass das Taubenproblem mit den auf dem Dach befindlichen Solaranlagen zusammenhänge, da die Tauben hier nisteten. Der Beklagte behauptet, dass das Taubenproblem im städtischen Bereich ortsüblich und hinnehmbar sei. Darüber hinaus sei die Beeinträchtigung nur geringfügig.

Urteil des Amtsgerichts Augsburg:

Das Gericht gab der Klage durch Urteil statt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Anbringung einer Dachkante an das Flachdach des Hauses oder auf eine gleichwertige Maßnahme.

Das Amtsgericht Augsburg sah das Taubenproblem als Mangel an

Der Anspruch ergebe sich aus § 535 Abs. 1 S.2 BGB. Hiernach hat  der Vermieter die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der vertragsgemäße Zustand der Wohnung läge vor, wenn diese zum üblichen oder vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sei. Hierzu zähle neben der Gebrauchsgewährung auch der Schutz gegen Störungen, zumindest soweit diese in den Risikobereich des Vermieters fallen würden. Ist ein vertragsgemäßer Gebrauch eingeschränkt oder vollständig aufgehoben, liegt ein Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB vor. Sofern der Wohnwert wegen der zahlreichen Tauben beeinträchtigt wird, sei dies grundsätzlich als großstadttypisch vom Mieter hinzunehmen. Etwas Anderes gelte jedoch, wenn der Taubenzustrom aufgrund einer durch den Vermieter zu beeinflussenden Maßnahme, wie der Fassadengestaltung, hervorgerufen werde.

Wegen der Solaranlage gab es vemehrt Brutplätze auf dem Dach

Im vorliegenden Fall und nach Ausführungen der im Verfahren angehörten Sachverständigen sei die vermehrte Taubenanwesenheit darauf zurück zu führen, dass diese zwischen den Solaranlagen auf dem Flachdach gute Brutplätze, sowie Schutz vor Feinden finden würden. Im Weiteren sei der Balkon aufgrund des Taubenkots und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren nicht mehr benutzbar, sodass ein Mangel anzunehmen sei.

Da der Umstand für den Mangel in den Risikobereich des Beklagten falle, sei dieser zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Diese sei ihm auch möglich und zumutbar, § 275 BGB.

Quelle: Amtsgericht Augusburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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