Arbeitsrecht: Altersstaffelung des Urlaubsanspruches von Beschäftigten im öffentlichen Dienst verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesarbeitsgericht, 20.03.2012, Az.: 9 AZR 529/10

In Deutschland ist der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

Sinn und Zweck des Bundesurlaubsgesetzes ist die Mindestregelung des Urlaubsanspruches der Arbeitnehmer und dient somit insbesondere dem sozialen Arbeitsschutz.

Gem. § 2 BurlG sind Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Arbeitnehmer sind auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Gem. § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub i. H. v. mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

Die Anzahl der Urlaubstage ist im BurlG nicht an das Alter der Arbeitnehmer gekoppelt.

Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter wie diese etwa in § 26 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgenommen wurde, nach allgemeiner Ansicht nicht mehr haltbar.

§ 26 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages bestimmt insofern:

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

In dem oben genannten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte , die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar benachteiligt und somit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstößt.

Sachverhalt: Die im Jahre 1971 geborene und seit 1988 bei dem Beklagten (Landkreis) beschäftigte Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hatte.

Ihrer Ansicht nach habe die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstoßen.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht gab ihrer Klage mit Urteil vom 08.07.2009 (Az.: 3 Ca 140/09) statt, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung nach Berufung durch den beklagten Landkreis mit Urteil vom 24.03.2010 (Az.: 20 Sa 2058/09) allerdings teilweise wieder auf.

Bundesarbeitsgericht: Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin hatte nun vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte daher zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Nach Ansicht des BAG stand der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu.

Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteilige nach Ansicht des BAG Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstoße somit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge insofern nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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