Arbeitsrecht: Arbeitsvertragliche AGB-Klausel zur Abgeltung von Überstunden unwirksam wegen Transparenzgebot
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesarbeitsgericht, 01.09.2010, Az.: 5 AZR 517/09

Allgemeine Geschäftsbedingungen (für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt) können gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dann unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert sind. Dieses sogenannte „Transparenzgebot“ wurde in 2001 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in der Generalklausel des AGB-Rechts (§ 307 BGB) verankert, nachdem es zuvor als richterrechtliches Prinzip entwickelt worden war.

Sachverhalt: In der oben genannten Entscheidung war der Kläger bei der Beklagten angestellt und erhielt 3000 Euro brutto Vergütung für die Leistung von 45 Arbeitsstunden pro Woche, aufgeteilt in 38 Normalarbeitsstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten enthielt die folgenden Regelungen:

Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 3.000,00.

Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden.

Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“

Mit der Klage verfolgte der Arbeitnehmer die nachträgliche Vergütung von 102 aufgebauten Guthabenstunden. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütungsregelung ab. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage daraufhin stattgegeben. Sowohl die Berufung als auch die Revision der Beklagten waren erfolglos.

Bundesarbeitsgericht: Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen in dem nun veröffentlichten Urteil und entschied, dass die vorformulierte Regelung über die Abgeltung der Überstunden unwirksam sei. Eine solche Klausel könne lediglich dann wirksam sein, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergäbe, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. Dies sei bei der Klausel nicht der Fall und als Folge sei diese als nicht klar und verständlich einzustufen. Da eine solche Regelung die Hauptleistungspflichten der Parteien betreffe unterläge sie schließlich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bedingung nicht klar und verständlich sei.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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