Arbeitsrecht: Auch ein schwerer Arbeitsunfall lässt eine Kündigung in der Probezeit nicht treuwidrig werden
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Arbeitsgericht Solingen, 10.05.2012, Az.: 2 Ca 198/12

Soll eine Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, muss zunächst geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies richtet sich einerseits nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und andererseits nach der Größe des Betriebes.

Die zweite Voraussetzung ist insbesondere deshalb in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen worden, damit Kleinbetriebe von den strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen werden.

Gem. § 23 Abs. 1 KSchG handelt es sich bei Kleinbetrieben um solche Betriebe, die in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.

Allerdings sind auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben oder in der Probezeit nicht der Willkür ihres Arbeitgebers schutzlos ausgeliefert.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung vom 27.01.1998 – 1 BvL 15/87 (NZA 1998, 469ff.) zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel des § 23 KSchG dahingehend geäußert, dass ein Arbeitnehmer auch im Kleinbetrieb und außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG gegen Kündigungen nicht schutzlos ist, er vielmehr durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen geschützt ist.

Aus Art. 12 GG lasse sich nach dem BVerfG ein Schutz vor Verlust des Arbeitsverhältnisses durch private Disposition ableiten.

Sittenwidrig ist eine Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG, wenn der kündigende Arbeitgeber ein verwerfliches Motiv hat (z. B. Rachsucht oder Vergeltung), oder wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne des § 138 BGB widerspricht.

Eine treuwidrige Kündigung des Arbeitsvertrags kann insbesondere dann vorliegen, wenn bei der Kündigung das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber verletzt wurde.

So nimmt die Rechtsprechung eine treuwidrige Kündigung z. B. dann an, wenn der Arbeitgeber zunächst von einer Kündigung absieht und bei dem Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, er würde weiterbeschäftigt, den Arbeitnehmer dann aber doch in einem zeitlich engen Zusammenhang kündigt (BAG, 25.11.1982, Az.: 2 AZR 21/81; BAG, 25.02.1988, Az.: 2 AZR 500/87); ArbG Hamburg, 11.05.1992, Az.: 21 Ca 8/92).

welche Kündigungsgründe gibt es

In der oben genannten Entscheidung hatte das Arbeitsgericht Solingen darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit (und damit außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungschutzgesetzes) treuwidrig deswegen war, weil dieser während der kurzen Zeit seiner Anstellung einen Arbeitsunfall erlitten hatte und somit ein enger Zusammenhang zwischen Unfall und Kündigung bestand.

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Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Kläger hatte bei einem Arbeitsunfall in der Probezeit 4 Finger verloren

Der Kläger war bei der Beklagten als Industriemechaniker tätig. Seine Bruttomonatsvergütung lag bei etwa € 2.000,–. Der Kläger war 42 Jahre alt, ein Betriebsrat war bei der Beklagten nicht eingerichtet.

Der Kläger, der zunächst einige Tage im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses für die Beklagte tätig gewesen war, hatte schließlich einen befristeten Arbeitsvertrag vom 19. September 2011 bis einschließlich 18. September 2012 bei der Beklagten in der sogenannten Scherenendmontage erhalten.

Nach Ablauf von etwa zwei Monaten erlitt der Kläger einen äußerst schweren und tragischen Arbeitsunfall, bei dem ihm von der rechten Hand vier Finger abgetrennt wurden.

Drei der vier Finger konnten an die Hand angefügt werden, dem Kläger fehlte allerdings dauerhaft der Zeigefinger. Wie es im Einzelnen zu diesem folgenschweren Arbeitsunfall kam, war zwischen den Parteien streitig, wobei der Kläger in diesem Zusammenhang aufgrund des Schockereignisses teilweise unter Erinnerungslücken litt.

Der Unfall wurde seitens der Beklagten unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet, die seit der Unfallmeldung Ermittlungen über den Unfallhergang durchführe, welche bislang zu keinem Abschluss gelangt waren. Der Kläger seinerseits hatte Strafanzeige „gegen unbekannt“ erstattet.

Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger innerhalb der vertragliche vereinbarten Probezeit

Zwischen den Parteien war im Arbeitsvertrag unter § 2 vereinbart worden, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit galten, so dass während der vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden konnte.

Am 25. Januar 2012, das heißt noch innerhalb der Wartezeit und gut zwei Monate nach dem Unfallereignis, stellte die Beklagte dem Kläger die Kündigung zum 09. Februar 2012 zu.

Gegen die Kündigung reichte der Kläger Kündigungsschutzklage ein

Gegen diese Kündigung klagte der Kläger mit der Begründung, dass die Kündigung aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Unfall treuwidrig erfolgt sei.

Urteil des Arbeitsgerichts Solingen

Das Arbeitsgericht Solingen folgte der Ansicht des Klägers nicht.

Das Arbeitsgericht Solingen sah die Kündigung nicht als sittenwidrig an

Die Kündigung verstoße nicht gegen § 138 BGB, da sie zunächst einmal nicht sittenwidrig erfolgt sei.

Sittenwidrig wäre sie nur dann gewesen, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv der Beklagten beruht hätte, etwa auf Rachsucht oder wenn sie sonst dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen widersprechen würde (BAG, 14.2..2004, 9 AZR 23/04).

Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe die Kündigung gut zwei Monate nach dem erlittenen Arbeitsunfall ausgesprochen.

Arbeitgeberin hatte argumentiert, dass der Kläger nicht teamfähig gewesen sei

Die Beklagte habe sich zur Begründung darauf berufen, dass sich der Kläger bereits in den ersten zwei Monaten des Arbeitsverhältniseses als nicht teamfähig erwiesen habe.

Die Beklagte sei insoweit bereits im November, also noch vor dem Arbeitsunfall, zur der Probezeitkündigung entschlossen gewesen. Lediglich der schreckliche Arbeitsunfall habe dazu geführt, dass der Kläger zunächst mit der Kündigung verschont worden war.

Insofern sei der Kläger auch seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen und habe keine Tatsachen dargelegt, wonach das Motiv der Beklagten als sittenwidrig erscheine.

Auch sei die Kündigung nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB erfolgt. Bei einer Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der Wartezeit das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, knüpfen der zweite und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts an Artikel 2 Abs. 2 GG an, in dessen Lichte § 242 BGB auszulegen und anzuwenden sei.

Kündigung sei ebenfalls nicht treuwidrig

Danach habe der Arbeitnehmer auch außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes Anspruch auf Schutz vor einer treuwidrigen Kündigung.

Der dadurch vermittelte Schutz dürfe allerdings nicht dazu führen, dass außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitgeber praktisch die dem Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt würden (LAG Baden-Württemberg, 05.07.2011, 22 SA 11/11).

Eine Kündigung sei insofern nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit oder einem Arbeitsunfall ausgesprochen werde (LAG Schleswig-Holstein, 27.05.2009, 3 Sa 74/09).

Quelle: Arbeitsgericht Solingen

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Ein Kommentar

  • Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich hätte einen Arbeitsunfall im Oktober 2014 und mir wurde gekündigt.

    Der Arbeitsvertrag wurde am 22.04.2014 unterzeichnet. Die Probezeit wäre am 22.10.2014 zu ende gewesen. Vor lauter Aufregung habe ich das genaue, wie oben im Satz erwähnt, leider total vergessen.

    Ich habe vor dem Arbeitsgericht Trier Klage eingereicht und hier wurde nicht verhandelt wodurch die Kündigung überhaupt zustande kam. Dadurch hat mein Anwalt die Klage zurückgeben.

    Wie da dennoch weiter vorgehen?

    Mit freundlichen grüßen
    Beeck

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