Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung einer schlafenden Krankenschwester unwirksam
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Hessisches Landesarbeitsgericht, 08.03.2010, Az.: 16 Sa 1280/09

Wortwörtlich sieht das Gesetz in § 626 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Dabei ist grundsätzlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine außerordentliche Kündigung kommt erst dann in Betracht, (ultima ratio), wenn mildere Mittel wie Abmahnung, Versetzung, Umsetzung, außerordentliche Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung ausscheiden.

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Sachverhalt: In dem oben genannten Fall war die Klägerin bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag teilte sie an Sonn- und Feiertagen zur Dienstpflicht und in der übrigen Wochenarbeitszeit zu Früh- und Spätdienst ein. Die Klägerin war außerdem arbeitsvertraglich verpflichtet, bei Bedarf auch im Nachtdienst zu arbeiten. Ab 1999 war die Klägerin ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt und Anfang November 2008 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie künftig im Tagdienst arbeiten solle. Gegen diese Einteilung wehrte sich die Klägerin, die tagsüber ihr Kind betreuen wollte, gerichtlich. Im Dezember 2008 wurde ihr eine ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen, mit der Absicht, die Klägerin künftig im Früh-, Spät- und Wochenenddienst mit 40 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. Am 30.04.2009 wurde ihr mit dem Vorwurf außerordentlich fristlos gekündigt, die Klägerin habe im Nachtdienst die Klingel abgeschaltet und geschlafen.

Hessisches LAG: Das LAG bestätigte das für die klagende Krankenschwester siegreiche Urteil der ersten Instanz (Arbeitsgericht Gießen). Zwar sei eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch die Klägerin begangen worden, und somit ein Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich gegeben. Die Kündigung sei aber unverhältnismäßig, weil die Beklagte die Klägerin im Tagdienst beschäftigen könne und sich das vorgeworfene Fehlverhalten voraussichtlich dort nicht wiederholen werde.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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