Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten des Arbeitnehmers.
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 08.06.2017, Az.: 11 Sa 823/16

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, muss auf objektive Kriterien abgestellt werden. Demnach müssen die Arbeitsgerichte bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage klären, ob bei objektiver Beurteilung eine Unzumutbarkeit zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung gegeben war. Eine außerordentliche Kündigung ist unter anderem gerechtfertigt, wenn ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund vorliegt und der Ausspruch der Kündigung nicht unverhältnismäßig ist. Grundsätzlich kann eine Bedrohung des Arbeitgebers oder einer ihr zugeordneten Person oder Mobbing als wichtiger Grund angenommen werden. Jedoch ist bei jeder Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.

welche Kündigungsgründe gibt es

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Arbeitnehmer wurde immer wieder durch die Arbeitgeberin abgemahnt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit dem 03.10.1988 für das beklagte Land tätig. Im Zeitraum von 2004 bis 2013 wurde der Kläger mehrfach abgemahnt, u.a. wegen Nichtbefolgens dienstlicher Anweisungen, Verletzung der Treuepflicht, Arbeitsverweisung sowie Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen. Seit Juli 2014 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Durch das Amtsgericht Düsseldorf wurde der Kläger wegen der Anfertigung von Wahlplakaten auf dienstlichen Kopiergeräten unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung und trotz Kenntnis der Unzulässigkeit im Jahr 2012 rechtskräftig verurteilt.

In einem Telefonat bedroht der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten „Ich stech dich ab“

Am 19.12.2014 um 20:50 Uhr ereignete sich ein streitiges Telefonat zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsleiter C. In diesem von einer etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernten Telefonzelle geführten Telefonat soll der Kläger den Verwaltungsleiter mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab!“ bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete daraufhin aufgrund der Strafanzeige durch den Verwaltungsleiter C. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Polizeibeamte trafen den Kläger um 1:05 zu einer Gefährderansprache in seiner Wohnung an.

Das beklagte Land beantragte am 30.12.2014 beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und vorsorglich zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Zur beabsichtigten Kündigung wurde am 06.01.2015 der beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gebildete Personalrat angehört. Sowohl das zuständige Integrationsamt als auch der Personalrat erhoben keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung.

Arbeitgeberin kündigt fristlos und hilfsweise fristgemäß wegen Bedrohung

Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.01.2015 außerordentlich, vorsorglich zugleich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2015 und äußerst vorsorglich zum nächstzulässigen Termin.

Gegen diese Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Ansicht dass er prozessunfähig sei und dass die außerordentliche Kündigung auch mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam sei.

Zur Prozessunfähigkeit wurde in einem fachärztlichen psychiatrischen Gutachten festgestellt, der Kläger zeige sich durch den Vorwurf des Betrugs wegen der Anfertigung der Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten „zunehmend unter Druck, so dass die Intensität der Zwänge und damit seiner Angst auch vor Arbeitsplatzverlust über Monate weiter zugenommen haben – und zwar in einem solchen Ausmaß, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in, den Probanden belastenden, Situationen Entscheidungen nicht mehr auf der Basis vernünftiger Erwägungen erfolgen“. Des Weiteren „kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zum Tatzeitpunkt anzunehmende Schweregrad der Zwangserkrankung dazu geführt hat, dass die Steuerungsfähigkeit des Herrn G. zumindest erheblich vermindert, wenn nicht sogar aufgehoben war.“

Arbeitsgericht Düsseldorf sieht Kündigung als wirksam an

Der Kläger hat behauptet, er habe den Verwaltungsleiter C. nie privat angerufen und demnach auch nicht telefonisch bedroht. Laut dem Arbeitsgericht Düsseldorf sei es dem Kläger möglich gewesen, den Telefonanruf am 19.12.2014 zu tätigen, da die Telefonzelle nur 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege. Die Zeugen C., G. und P wurden durch das Arbeitsgericht Düsseldorf vernommen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen C., der vom Kläger mit den Worten „Ich stech“ dich ab!“ bedroht wurde, zweifelte das Arbeitsgericht nicht. Eine derartige ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Vorgesetzte, Verwaltungsleiters C., habe nachhaltig die betriebliche Ordnung im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Verwaltungsleiter C. zur Folge gehabt. Vielmehr wirke sie sich auch negativ auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und weiteren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen aus. Demzufolge sei es auch nicht relevant, dass im fachärztlich psychiatrischen Gutachten festgestellt wurde, dass die Steuerungsfähigkeit des Klägers erheblich vermindert oder gar aufgehoben sei. Denn es würden besondere Umstände vorliegen, die auch im Fall eines schuldlosen Verhaltens des Klägers eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtfertigen würden.

Einer Abmahnung habe es auch nicht bedurft, da der Verstoß so schwer wiege dass eine Hinnahme desselben ausgeschlossen gewesen sei.

Gegen das vom Arbeitsgericht Düsseldorf ergangene Urteil legte der Kläger beim LAG Düsseldorf Berufung ein. In seiner Begründung rügte er neben der Verletzung materiellen Rechts auch formelle Verfahrensgrundsätze. Er führt unter anderem an, dass eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vorliegt, da die ehrenamtlichen Richter zwischen der Sitzung vom 16.04.2015 und der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.08.2016 gewechselt hätten.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf:

Berufungsgericht bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf

Die Klage sei zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Arbeitsgericht habe richtig entschieden, dass die außerordentliche Kündigung vom 13.01.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung beendet habe.

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung habe das Arbeitsgericht nicht gegen den gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG und § 355 Abs. 1 ZPO geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen, denn gemäß VI. 6. Satz 1 des Geschäftsverteilungsplanes für den richterlichen Dienst des Arbeitsgerichts Düsseldorf seien die Kammertermine, in denen streitige Verhandlungen stattgefunden haben, immer unter Beteiligung des ehrenamtlichen Richters Grauert und der ehrenamtlichen Richterin Günther erfolgt. Einzig bei den Verkündungsterminen am 16.04.2015 sowie am 20.08.2015 waren besagte Richter nicht anwesend. Da bei diesen beiden Terminen lediglich der von den ehrenamtlichen Richtern Grauer und Günther unterzeichnete Beschluss verkündet wurde, war ihre Anwesenheit nicht erforderlich.

Im Weiteren sei durch das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt worden, dass der Kläger nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 51 Abs. 1 und 52 ZPO prozessfähig gewesen sei.

Bedrohung rechtfertige sowohl außerordentliche als auch ordentliche Kündigung

Die Entscheidung der Vorinstanz sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig ergangen. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stelle einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und sei „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen.

Das Arbeitsgericht habe mit sorgfältiger Begründung festgestellt, dass der Kläger den Verwaltungsleiter C. am 19.12.2015 telefonisch mit den Worten „Ich stech dich ab!“ bedroht habe. Fehler im Beweisaufnahmeverfahren sehe das LAG Düsseldorf nicht, seien durch den Kläger mit der Berufung auch nicht vorgebracht worden.

Auch das LAG Düsseldorf zweifele nicht an der Glaubhaftigkeit des Zeugen C. Die bemerkenswert gute Erinnerung des Zeugen erkläre sich auch daraus, dass es für ihn ein einzigartiges und beeindruckendes Telefonat gewesen sei. Im Anschluss habe er sich schriftlich die wesentlichen Punkte des Anrufers notiert und Strafanzeige erstattet. C. habe auch wesentliche Erinnerungslücken nicht verschwiegen, was zeige, dass er keine vorschnelle Aussage zu Lasten des Klägers abgeben wollte, sondern das Telefonat nur aus seinem Erinnerungsvermögen schildern wollte.

Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen würde auch sprechen, dass er kein Motiv habe, den Kläger unberechtigterweise zu belasten. Denn durch solch ein Verhalten hätte der Zeuge seine Position als Verwaltungsleiter des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen gefährden können. Es habe auch keine zusätzlichen aktuellen Spannungen zwischen dem Zeugen C. und dem Kläger geben können, da sie keinen unmittelbaren Kontakt gehabt hätten.

Dem Kläger sei es auch möglich gewesen, zum Zeitpunkt des Telefonats in besagter Telefonzelle zu führen. Die Nähe der Telefonzelle zu seiner Wohnung sei ausreichend um gegen 20:50 Uhr das Telefonat zu führen und anschließend in die Wohnung zurückzukehren, wo seine spätere Anwesenheit bezeugt werden könne.

Kläger habe widersprüchliche Angaben in der Verhandlung gemacht

Auch die Berufungskammer teile die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Einlassungen des Klägers im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht glaubhaft seien. Der Kläger hätte nicht glaubhaft darstellen können, wie er erstmals in der öffentlichen Sitzung vom 26.03.2015 überwiegend auf die Minute genau das Geschehen ohne Zuhilfenahme von z.B. schriftlichen Aufzeichnungen schildern konnte. Demgegenüber könne der Kläger auch nicht seine widersprüchlichen Aussagen zum Geschehen am Abend begründen.

Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen P. und G. sei vom Arbeitsgericht zutreffend als nicht glaubwürdig festgestellt worden, da sie zum Einen mit den Einlassungen des Klägers nicht übereinstimmen, aber auch die Aussagen der beiden Zeugen selbst in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen.

Das LAG Düsseldorf teile die Feststellung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, dass selbst ein schuldloses Handeln des Klägers für eine außerordentliche Kündigung ausreiche. Auch eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen und die Interessenabwägung hätte nicht zugunsten des Klägers ausfallen können.

Das beklagte Land habe gemäß § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zweiwochenfrist eingehalten und den Personalrat ordnungsgemäß im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG NRW beteiligt habe.

Daher sei die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB wirksam. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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