Arbeitsrecht: Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters
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Arbeitsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesarbeitsgericht, 19.08.2010, Az.: 8 AZR 530/09

Gem. § 11 i. V. m. § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) darf eine Stelle nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden. Insbesondere umfasst dies auch die altersneutrale Ausschreibung der Stelle (auch wenn § 10 AGG in bestimmten Grenzen die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters für zulässig erachtet).

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Sachverhalt: In dem oben genannten Fall bewarb sich der im Jahre 1958 geborene Kläger auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige für die Stelle als Volljurist. Nach dem Wortlaut der Stellenanzeige suchte die Beklagte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Daraufhin erhielt der Kläger eine Absage und es wurde eine im Jahre 1977 geborene Juristin eingestellt. Der Kläger verlangte anschließend von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 € wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters.

Bundesarbeitsgericht: Die erste Instanz hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Daraufhin hat das LAG München die eingelegte Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurück gewiesen. Diese Entscheidungen hat das BAG bestätigt und dies damit begründet, dass die unzulässige Stellenausschreibung als Indiz dafür anzusehen sei, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Ein Jahresgehalt als Entschädigung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er ohne Diskriminierung die Stelle bekommen hätte. Angemessen war nach Ansicht des BAG somit ein Monatsgehalt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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