Arbeitsrecht: Trotz § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann eine gerichtlich protokollierte Erledigungsklausel auch die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs umfassen.
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Arbeitsrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Bundesarbeitsgericht, 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11

Banner4

Der Urlaubsanspruch für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende ist im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.

Auf diesen Abgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch verzichten.

Einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen, werden durch § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG allerdings ausgeschlossen.

In dem oben genannten Urteil des Bundesarbeitsgericht hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein gerichtlicher Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess, nach welchem wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten, ebenfalls die Abgeltung von nicht genommenen Urlaubes des Arbeitnehmers umfasste.

Sachverhalt: Die Beklagte hatte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009 gekündigt.

Im Kündigungsrechtsstreit hatten die Parteien am 29.06.2010 in einem Vergleich u. a. festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden sei, von der Beklagten an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro gezahlt werde und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien.

Aus den Jahren 2006 bis 2008 hatte der Kläger gegen die Beklagte allerdings noch Urlaubsansprüche offen. Mit Schreiben vom 29.07.2010 verlangte der Kläger daher von der Beklagten, den Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Diesem Ansinnen kam die Beklagte mit Hinweis auf die gerichtliche Erledigungsklausel nicht nach.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das mit der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro.

Bundesarbeitsgericht: Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Nach Ansicht des BAG sei die Klage unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2010 habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs ebenfalls erfasst.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht

Banner2

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment