Asylrecht: Erfolgreiche Klage eines Syrers gegen die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Trier, 16.06.2016, Az.: 1 K 1576/16.TR

Seit geraumer Zeit wird insbesondere syrischen Staatsangehörigen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur noch der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt.

Der subsidiäre Schutz ist nach dem Asyl nach § 16a GG und dem Status als Flüchtling nach § 3 AsylG die dritte Rechtsgrundlage, aus welchem Schutzsuchende ein Bleiberecht in Deutschland herleiten können.

Der subsidiäre Schutz greift somit immer dann ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen können, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen.

§ 4 AsylG lautet insoweit:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  2.  Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  3.  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Doch durch das Asylpaket II gibt es einen für die Betroffenen sehr schwerwiegenden Unterschied zu den GFK-Flüchtlingen: Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist nämlich für zwei Jahre ausgesetzt.

Dies hat zur Folge, dass immer mehr subsidiär Schutzberechtigte trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegen die Entscheidung des BAMF klagen. So auch in diesem Fall vor dem Verwaltungsgericht Trier.

Sachverhalt: Der Kläger war syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er war am 22.09.2015 nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Dieser war mit Bescheid der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch den Leiter des BAMF) vom 21.04.2016 abgelehnt worden. Gleichzeitig wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.

Gegen diese Ablehnung klagte der Kläger und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zuzuerkennen sei.

Die Gewährung des Asylrechts setzte ebenso wie der Flüchtlingseigenschaft begründete Furcht vor dem Heimatstaat des Asylsuchenden zurechenbarer Verfolgung voraus, die dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an sonstige, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufüge, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen würden(BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [333]). Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit bestünde, könnten Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter das Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Schwere die Menschenwürde verletzten und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 [357]). Die Furcht vor einer solchen Verfolgung sei begründet, wenn dem Asylsuchenden nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien hier gegeben.

Mit Blick auf die Erkenntnismittel insbesondere die aktuelle Situation in Syrien ginge das Gericht jedoch davon aus, dass dem Kläger für den Fall der Rückkehr hier ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Auf der Grundlage der auch aus der aktuellen Berichtserstattung gewonnenen Erkenntnislage sei beachtlich wahrscheinlich, dass im Falle der Rückkehr wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohe, weil davon auszugehen wäre, dass einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werde (vgl. Bereits zuvor OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 3 L 147/12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2013, Az.: A 11 S 927/13 und vom 29.10.2013, Az.: A 11 S 2046/13, HessVGH, Beschluss vom 27.01.2014, Az.: 3 A 917/13.Z.A) Hierfür bestünden begründete Anhaltspunkte.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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