Ausländerecht: Vertrauensschutz des Ausländers gegen die Rücknahme einer wegen (vermeintlichen) Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20.12.2017, Az.: 3 A 779/17

Gemäß § 48 Abs.1  VwVfG  kann ein Aufenthaltstitel, der durch unrichtige Angaben erwirkt wurde auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Dabei sichert § 48 Abs. 2 VwVfG dem Begünstigten generell Vertrauensschutz gegen die Rücknahme zu. Dies entfällt allerdings, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall über einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden, welche sich gegen die Klageabweisung gegen eine Rücknahme eines Aufenthaltstitels richten sollte. Es trifft dabei Ausführungen auch dazu, ob ein Verfahrensverstoß wegen der unterbliebenen Verlesung eines Zeugenprotokolls trotz Verzichtsvereinbarung vorliegen könne und kommt zu dem Ergebnis, dass mindestens ein förmlicher Beweisantrag bezüglich der Verlesung des Protokolls vorgelegen haben müsste, um von einem Verfahrensverstoß auszugehen.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Die nacheheliche Aufenthaltserlaubnis wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen

Der am 1. September 1980 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste am 2. Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, woraufhin der Kläger am 19. März 2002 eine deutsche Staatsangehörige heiratete. Der Kläger erhielt gemäß § 31 AufenthG seit dem 5. September 2002 bis zum 28. Februar 2010 wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft und nach Trennung und Scheidung von seiner Frau eine Aufenthaltserlaubnis, welche jedoch mit Bescheid vom 14. Januar 2014 durch die Beklagte mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen wurde. Zudem wurde ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise angedroht. Über den am 16. Februar 2014  eingelegten Widerspruch des Klägers wurde nicht entschieden. Gegen seine Abschiebung wehrte sich der Kläger letztmalig vor dem Senat mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der mit Beschluss vom 2. November 2017 (3 B 328/17) abgelehnt wurde. Der Kläger ist augenscheinlich in sein Heimatland abgeschoben worden.

Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger nie mit der Ehefrau zusammengelebt hatte

Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 ab und führte zur Begründung aus, dass die wiederholt verlängerte Aufenthaltserlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger und dessen damalige Ehefrau nie in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammengelebt hätten, was auf Grundlage einer umfangreichen Beweiswürdigung feststehe. In diese seien u. a. mehrere Aussagen der damaligen Ehefrau des Klägers sowie seine informatorische Befragung in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2017 eingeflossen. Der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis durch die Behörde habe auch keine zeitliche Beschränkung entgegengestanden, da die Jahresfrist des § 41 Abs. 4 VwVfG erst im Februar  2013 abgelaufen sei. Ermessensfehler im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG lägen ebenfalls nicht vor.

Verwaltungsgericht sah auch keinen Vertrauensschutz gemäß § 48 VwVfG

Insbesondere greife ein Vertrauensschutz wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG im vorliegenden Fall nicht, da er die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis gekannt habe und er zudem die Aufenthaltstitel durch unrichtige Angaben erwirkt und damit auch den Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG verwirklicht habe.

Der Kläger legte daraufhin Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein.

Berufungsurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Das Sächsische OVG urteilte, dass der Antrag zulässig aber unbegründet sei

Für einen erfolgreichen Antrag auf Zulassung der Berufung bedürfe es dem ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder ernstlichen Zweifeln wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ließe solche Zweifel nicht erkennen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden keine.  Diese seien dann anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stelle, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheine. Würde dagegen die dem Verwaltungsgericht obliegende Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung angezweifelt genüge es nicht,  dass der Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könne als das Verwaltungsgericht selbst. Dafür spreche, dass sonst die Berufung gegen alle Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen seien im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen seien. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkungen nicht vereinbar. Nur dann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht würde, könne eine Beweiswürdigung erfolgreich angegriffen werden.

Antragsteller meint er könne sich auf Vertrauensschutz berufen

In der Antragsbegründung vom 9. Oktober 2017 behauptet der Kläger, er habe nicht mit der vermeintlichen Unredlichkeit öffentlich Bediensteter rechnen müssen und meint er könne sich auf Vertrauensschutz berufen, denn die Beweiswürdigung der beiden schriftlich fixierten Aussagen seiner damaligen Ehefrau sei unzutreffend. Die Beklagte habe zusätzlich ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, denn eine vermeintliche Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltstitels könne dem Kläger insgesamt nicht mehr entgegenhalten werden. Weiter führt er aus, die Ehegatten hätten gegenüber der Behörde nie einen Hehl daraus gemacht, nur eine lockere Beziehung geführt zu haben. Er meint, es läge ein grobes Missverhältnis zwischen dem 15 Jahre währenden, ansonsten beanstandungsfreien und von durchgängiger versicherungspflichtiger Beschäftigung geprägten Aufenthalt des Klägers und dem 14 Jahre zurückliegenden Tatverdacht auf ein behördliches Fehlverhalten vor.

Der Senat hatte durch den Beschluss vom 2. November 2017  im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers hierzu folgende Feststellungen getroffen, woran er nunmehr festhielt:

„Der Antragsteller hat die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung nicht in diesem Sinne hinreichend in Frage gestellt. Das unterschiedliche Aussageverhalten seiner damaligen Ehefrau hat das Verwaltungsgericht ausführlich bewertet. Darüber hinaus hat es seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung detailliert und aus derzeitiger Sicht nachvollziehbar gewürdigt. Hierauf und auf die vom Gericht festgestellten Widersprüche in seinem Aussageverhalten ist der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag nicht weiter eingegangen. Daher kann auch bei Umkehr der Beweislast im Rahmen des § 48 VwVfG derzeit davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Anfang an nicht vorgelegen hatten und die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis wie auch deren Verlängerungen rechtswidrig waren. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller das Einvernehmen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, auf eine erneute Zeugeneinvernahme seiner damaligen Ehefrau zu verzichten, nicht nachträglich bestritten, sondern nur darauf hingewiesen hat, dass dies nicht in der Niederschrift vermerkt sei, und angesichts der Tatsache, dass auch der informatorischen Anhörung des Antragstellers – wie dies in zahlreichen Verfahren im Ausländer- und Asylverfahrensrecht die Regel ist – ein erheblicher Aussagewert zukommt, sind insoweit auch keine Verfahrensfehler erkennbar.

Vertrauensschutz sei nicht gegeben, weil der Antragsteller falsche Aussagen gemacht habe

Den gerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf den Lauf der Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit sowie in Bezug auf die Ermessensausübung ist der Antragsteller nach derzeitiger Sachlage ebenfalls nicht wirksam entgegengetreten. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen von Anfang an wusste, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – nämlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft – nie vorgelegen hatten und er sich auch gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen konnte, weil er die Aufenthaltstitel durch unrichtige Angaben erwirkt hatte, ist schließlich nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG abgesprochen hat.“

Das Gericht begründet seine Entscheidung weiter damit,  dass auch der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erkennbar sei. Dazu bedürfe die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten, welche sich auf Fragen beziehen müssten, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich seien. Daran fehle es hier.  Denn schon wegen der vom  Verwaltungsgericht ausführlich und mit ins Einzelne gehender Argumentation belegten Schlussfolgerung, dass zwischen dem Kläger sowie seiner damaligen Ehefrau niemals eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe und die Ehe durch Dritte arrangiert worden sei, der Kläger dadurch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihn bewirkt habe und da die Beweiswürdigung vom Kläger nicht wirksam in Frage gestellt werden konnte, gelangt der Senat nicht zur Überprüfung des Zulassungsgrundes von besonders schwierig erachteten rechtlichen Fragen, die sich hier bei der Beurteilung der angeblich getroffenen Verabredung zwischen dem Kläger und kriminellen Bediensteten der Ausländerbehörde sowie welchem der beiden Beteiligten deren Handeln zuzurechnen wäre und zu wessen Lasten dies ginge,  hätten ergeben können.

Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO  seien ebenso nicht ersichtlich.

Der Kläger behauptete, das Verwaltungsgericht habe nicht alle Erkenntnismittel herangezogen, um eine Scheinehe zur vollen Überzeugung des Tatrichters zu belegen. Die Verlesung der Aussage der Ehefrau könne einen beabsichtigten Zeugenbeweis nicht ersetzen und müsse daher bei Nichtvernehmung im Rahmen einer Risikoverteilung beachtet werden.

Er behauptet, das Einvernehmen der Beteiligten über den Verzicht auf die Vernehmung sei nicht in der Niederschrift vermerkt, was den Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO), die Vorschriften über die Niederschrift (§ 105 VwGO, § 160 ZPO) sowie diejenigen über die Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 98 VwGO) verletze.

Um einen Verstoß gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, also einen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr.  5 VwGO, zulässig geltend zu machen, bedürfe es der substantiierten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt.

Der Kläger macht den Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung, welche vom Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 S.1 VwGO von Amts wegen zu betreiben ist, nur dann ausreichend geltend, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird, was die Bezeichnung der für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bedürfe.

Es müsse im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die  Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden sein, was bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten voraussetze, dass ein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde. Vom Kläger sei daneben darzulegen, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Kläger habe keinen förmlichen Beweisantrag zur Vernehmung der Ehefrau gemacht

Die Rügen des Klägers zeigten einen solchen Verfahrensfehler nicht auf. Es  fehlt auch am Bestreiten der Tatsache des Einvernehmens zwischen den Beteiligten, auf die Einvernahme der damaligen Ehefrau des Klägers zu verzichten. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine erneute Ladung der Zeugin nicht aufdrängen und es fehle am förmlichen Beweisantrag des Klägers.

Das Verwaltungsgericht konnte seine Entscheidung daher auf eine umfassende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob eine Scheinehe eingegangen war oder nicht stützen.

Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung gemäß § 101 Abs. 1 sei nicht verletzt, weil eine solche stattgefunden habe. Die Rüge des Klägers bezüglich einer Verletzung des damit verbundenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO greift nicht durch, da er einvernehmlich auf die Zeugenvernehmung seiner damaligen Ehefrau verzichtet habe (§ 173 Satz 1 VwGO, §§ 512, 534, 295 ZPO).

Der einvernehmliche Verzicht sei auch deshalb geschlossen worden, weil die Zeugin am 25. Juli 2017 handschriftlich angeführt hatte, dass sie „auch nix mehr dazu sagen kann“.

Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens stelle keinen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, denn aus § 105 VwGO i. V. m. § 160 ZPO ergibt sich nicht, dass das Einvernehmen, eine Zeugin nicht zu hören, zu dem notwendigen Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung gehört.

Mangels Bestreiten des Einvernehmens, hätte ein Protokollverstoß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht beeinflusst.  Ein Antrag auf Aufnahme des Einvernehmens fehle zudem.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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