Ausländerrecht: Ablauf und Voraussetzungen des Erteilungsverfahrens eines Visums zur Arbeitsaufnahme (nationales Visum).
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder 18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt. Da insofern keine Vorrangprüfung mehr notwendig ist, ist das Verfahren mittlerweile stark vereinfacht worden. Die Aufenthaltserlaubnis für eine einfache Beschäftigung ist jedoch weiterhin schwer zu erhalten.

Da somit grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit an dem Erteilungsverfahren beteiligt werden muss, handelt es sich bei dabei um ein langwieriges Unterfangen.

Die folgenden Schritte sind Bestandteil des Ablaufs des Erteilungsverfahrens:

1.)          Termin bei der Botschaft

Hat der Ausländer ein Arbeitsplatzangebot oder bereits einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen muss dieser bei der Visastelle der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland einen Termin vereinbaren und die erforderlichen Nachweise und Dokumente bei der Auslandsvertretung einreichen.

Folgende Dokumente sind mindestens erforderlich:

      • Gültiger Reisepass mit Kopien
      • 2 Antragsformulare
      • 3 Passbilder
      • Unterschriebener Arbeitsvertrag mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen oder konkretes Arbeitsplatzangebot
      • Qualifikationsnachweise des Antragstellers
      • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

Je nach Botschaft können dazu noch weitere Unterlagen angefordert werden.

2.)          Bundesverwaltungsamt

Nach Eingang der Unterlagen übermittelt die Botschaft die Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt, welches die Daten in der Visadatei speichert und bestimmte Abfragen vornimmt.

3.)          Zuständige Ausländerbehörde in Deutschland

Danach werden die Unterlagen an die für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde übersendet. Dies ist die Ausländerbehörde, in deren Bereich der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen will. Also typischerweise der Firmensitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers.

Die Ausländerbehörde prüft dann anhand der Unterlagen, ob die Bundesagentur für Arbeit an dem Verfahren zu beteiligen ist. Dies ist grundsätzlich notwendig.

Wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihre Zustimmung erteilen muss, leitet die Ausländerbehörde die Unterlagen an diese weiter.

4.)          Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann, ob der Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden kann.

Zuständige Abteilung für diese Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit ist die zentrale Auslands- und Fachvermittlung.

Die zentrale Auslands- und Fachvermittlung wiederum kann dann auch die lokale Agentur für Arbeit am Sitz des zukünftigen Arbeitgebers des Ausländers bei der Prüfung einschalten, welche dann für den Arbeitgeber nach passenden deutschen Arbeitnehmers sucht (Vorrangprüfung).

Wird von der lokalen Agentur für Arbeit kein passender deutsche Arbeitnehmer gefunden, der vorrangig die offene Stelle besetzen könnte, kann die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung an die Ausländerbehörde übermitteln.

5.)          Entscheidung der Ausländerbehörde

Wenn die Ausländerbehörde keine entgegenstehenden Erkenntnisse hat, gibt dieser wiederum Ihre Zustimmung an die Botschaft weiter.

6.)          Entscheidung der Botschaft

Die Botschaft, bei der die endgültige Entscheidung liegt, wird dann, nach positiver Prüfung, den Ausländer über die Entscheidung informieren. Danach kann sich der Ausländer das Visum bei der Botschaft das Visum abholen

7.)          Rechtsbehelfe

Wird die Erteilung des Visums verweigert, kann dies entweder mit einer Remonstration oder mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.

Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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3 Comments

  • sehr geehrte dammen und herrn ,
    ich bin hanane ich stamme aus marokko , ich spreche deutsch und franzosich ich habe b2 niveau gelernt und ich bin sehr interessant an einer Ausbildung zur altenpflege . könnten sie mir eventuel einige Information geben, damit ich vorgehen koennte.
    mit freundlichen grüßen

  • Sehr geehrter Damen und Herren,ich bin Montenegrinisch Staatsbürgerin,lebte jedoch seit 1991 in Nürnberg.Ich spreche und schreibe fließend deutsch jedoch habe ich in Deutschland keinen Aufenthaltstitel würde aber sehr gerne eine Ausbildung zur altenpflege machen.Könnten Sie mir evtl mehr Informationen geben wie ich vorgehen könnte?!Mit freundlichen grüßen

    1. Sehr geehrte damen und herren
      Ich habe fopa und habe eine B1 stufe .ich möchte gerne eine Ausbildung zur altenpflege machen. Ich habe ein paar frage an sie
      Wie kann ich einen vertrag haben?
      Welche vorausetzungen soll ich erfüllen?
      Danke

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