Ausländerrecht: Abschiebung einer ausländischen Familie nach jahrelangem ALG II Bezug
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Mainz, 22.06.2016, Az.: 4 L 552/16.MZ

Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen, die ein Antragsteller für die Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt, muss jeder Antragsteller auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, welche in § 5 AufenthG normiert sind. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind:

  1. Der Antragsteller besitzt einen gültigen Pass oder Passersatz.
  2. Der Antragsteller ist mit dem richtigen Visum eingereist.
  3. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist gesichert.
  4. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist geklärt.
  5. Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen den Antragsteller vor.
  6. Der Aufenthalt des Antragstellers beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  7. Es liegt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller vor.

Die Wichtigste und in den meisten Fällen auch konfliktträchtigste Voraussetzung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Antragsteller. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist gesichert, wenn dieser für seine Lebenshaltungskosten, den ausreichenden Krankenversicherungsschutz eingeschlossen, selbst aufkommen kann, ohne öffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu müssen.

In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichtes Mainz, hatte dieses im Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob die Abschiebung einer ausländischen Familie, welche sich seit Jahren ohne zu Arbeiten in Deutschland aufhielt, rechtmäßig war.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Antragsteller kamen aus Bosnien Herzegowina und Georgien

Antragsteller in diesem Fall waren eine dreiköpfige Familie. Der Vater der Familie hatte – ebenso wie der vierjährige in Deutschland geborene Sohn – die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, die Mutter war georgische Staatsangehörige.

Die Eltern, seit fast 6 bzw. 10 Jahren in Deutschland lebend, waren bislang in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war durch die Ausländerbehörde abgelehnt und ihnen war die Abschiebung in ihr jeweiliges Herkunftsland oder in jeden anderen aufnahmebereiten Staat angedroht worden.

Ausländerbehörde lehnt Aufenthaltserlaubnis wegen Harzt4 Bezug ab

Gegen diese Ablehnung und Androhung der Abschiebung wandten sich die Antragsteller mit ihrem Eilantrag. Dabei legte der Vater ein Arbeitsangebot für eine Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 2000 € brutto vor, die Mutter ein Arbeitsangebot für eine Stelle auf 450,00 € – Basis.

In dem Eilantrag machten Sie geltend, in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können und begehrten, aufgrund der verschiedenen Staatsbürgerschaften der Familienmitglieder in Deutschland bleiben zu dürfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz:

Gericht sieht allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung als nicht erfüllt an

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Es könne dabei offen bleiben, ob die jeweiligen speziellen Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis (für den Antragsteller zu 1. gem. § 31 AufenthG, für den minderjährigen Antragsteller zu 2. gem. § 33 AufenthG und für die Antragstellerin zu 3. gem. § 36 AufenthG) gegeben seien, denn jedenfalls fehle es hinsichtlich aller Antragsteller an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Die dort statuierte Voraussetzung, dass die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet sein müsse, werde in § 2 Abs. 3 AufenthG näher durch Legaldefinition konkretisiert. Der Lebensunterhalt eines Ausländers sei danach gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Die Bestreitung des Lebensunterhalts müsse dabei auf Dauer, also nicht lediglich vorübergehend gesichert sein. Bei der hierbei anzustellenden Prognose sei neben der aktuellen Einkommenssituation auch der Verlauf der bisherigen Erwerbstätigkeit des Ausländers zu berücksichtigen (siehe OVG RP, Beschluss vom 7. August 2006 – 7 B 10791/06 –  juris, m.w.N.).

Antragsteller könnten Lebensunterhalt nicht auf Dauer alleine bestreiten

Danach sei auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Arbeitsangebote nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller auf Dauer ihren Lebensunterhalt alleine werden bestreiten können.

Die Antragsteller hätten in der Vergangenheit im erheblichem Umfang und fortwährend öffentliche Leistungen bezogen. Der Antragsteller zu 1. bringe zwar im Rahmen des Eilantrags vor, ein Arbeitsverhältnis in Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 2000 € brutto aufnehmen zu können, und entsprechend trage die Antragstellerin zu 3. vor, ein Arbeitsangebot zu haben, das zunächst auf 450,00 € – Basis aufgenommen werden könne und mit der Aussicht auf eine anschließende Vollzeitbeschäftigung versehen sei. Gegen eine positive Prognose spreche hier aber bereits der Umstand, dass Bemühungen seitens der Antragsteller zu 1. Und 3., einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erst nach Einleitung der Aufenthaltsbeendigung der Antragsteller aufgenommen worden seien. Bei dem Antragsteller zu 1. Komme der mangelnde Wille zur Aufnahme einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit dabei besonders deutlich dadurch zum Ausdruck, dass er trotz fehlender gesundheitlicher oder altersbedingter Einschränkungen nunmehr fast zehn Jahre in der Bundesrepublik Deutschland weilen würde, ohne jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Antragstellerin zu 3. halte sich seit 2010 (dabei zunächst im Rahmen einer Au pair – Tätigkeit) im Gebiet der Bundesrepublik auf und sei ebenfalls hier noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass die Antragstellerin auch die Versorgung ihres Kindes sicherstellen musste. Zu sehen sei aber auch, dass der mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Kindsvater, der Antragsteller zu 1., ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde und daher die Betreuung durch diesen oder auch durch eine Fremdbetreuung (auf welche der Antragsteller zu 2. gemäß § 24 SBG VIII einen Rechtsanspruch habe) zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei.

Jobbewerbungen seien verfahrensmotiviert gewesen

Weiter habe die Antragstellerin zu 3. zwar – nach Erhalt des Anhörungsschreibens nach § 29 VwVfG vom 9. März 2015 – vier erfolglose Bewerbungen vorgelegt, doch seien diese Bemühungen als rein verfahrensmotiviert zu werten, da die Bewerbungen erst unmittelbar nach Einleitung der Aufenthaltsbeendigung betrieben worden seien. Weitere Bemühungen seien im Anschluss daran, also seit Mai 2015, mit Ausnahme des nun vorgelegten Angebots vom 9. Mai 2016, auf 450,00 € – Basis zu arbeiten, nicht belegt – letzteres erscheine daher als durch den Bescheid vom 3. März 2016 veranlasst. Mithin sei auch eine einzelne Bewerbung innerhalb eines Jahres für sich genommen nicht als ernsthafte Bemühung um eine Erwerbstätigkeit zu verstehen.

Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne auch nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr sei es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliege (vgl. das Urteil des BVerwG vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Leitsatz und Rn. 10 ff., juris). Die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausländerrecht sei als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen; Ausnahmen von der Regel seien daher grundsätzlich eng auszulegen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2008 – 1 C 34/07 –, NVwZ 2009, 246 sowie vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Rn. 11 und 14, juris).

Ein solcher Ausnahmefall sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn atypische Umstände vorliegen würden, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn aus Gründen höherrangigen Rechts (wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK) die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geboten sei, z.B. weil die Herstellung oder Fortsetzung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 – Rn. 27 m.w.N., juris, sowie vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Rn. 13, juris). Die letztgenannte Fallgruppe sei dabei gerade im Zusammenhang mit der auch hier in Rede stehenden Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelt worden (vgl. VGH Baden – Württemberg, Urteil vom 18. November 2009 – 13 S 2002/09, juris).

Weder Art 6 GG noch Art 8 EMRK würden ausreichend Schutz bieten

Indes gewähre Art. 6 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern schütze namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben überhaupt (siehe umfassend zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08, Rn. 18 m.w.N). Daraus ergebe sich, dass die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren zu prüfen und zu berücksichtigen habe, ob die familiäre Lebensgemeinschaft in dem Herkunftsland aufrechtzuerhalten sei und ob es demjenigen Familienmitglied, dessen Herkunftsland nicht das Land sei, in welches abgeschoben werden solle, zuzumuten sei, die Familie dorthin zu begleiten. Nur wenn die familiäre Lebensgemeinschaft faktisch oder zumutbar allein in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet sei, dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (siehe BVerwG, Urteil vom 30.April 2009, a.a.O.). Hingegen sei nicht von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch außerhalb des Bundesgebietes geführt werden könne (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009, a.a.O. sowie vom 26. August 2008, a.a.O., Rn. 27).

Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenfalls der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob die familiäre Lebensgemeinschaft weiter zu verwirklichen sei (vgl. die Übersicht zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR, BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O.).

Keine Abweichung von Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung möglich

Nach diesen Gesichtspunkten sei von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht abzusehen gewesen.

Für das Vorliegen eines atypischen Falles seien von den Antragstellern keine besonderen Umstände vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Es seien auch keine ausreichenden Gründe dafür geltend gemacht worden oder sonst erkennbar, dass eine Fortsetzung der Familieneinheit nicht möglich wäre, also ein Bleiberecht aufgrund von vorrangigen und durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützten Belangen begründet sei.

Im Rahmen der Prüfung, ob es den Antragstellern möglich und zumutbar sei, im jeweiligen Herkunftsland des anderen die familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen, sei zu sehen, dass beide Elternteile nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen seien. Auch habe keiner von ihnen während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein schützenswertes Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik entwickeln können. Hinsichtlich des minderjährigen Kindes, des Antragstellers zu 2., sei dabei zu bemerken, dass Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen, zumal mit vier Jahren von einer grundlegenden Verwurzelung in der Bundesrepublik noch nicht ausgegangen werden könne.

Die Ausländerbehörde sei ferner ihrer Verpflichtung, im Rahmen der Abschiebungsandrohungen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht zu gefährden, im vorliegenden Fall ausreichend nachgekommen. Sie habe geprüft, ob in dem jeweiligen Herkunftsland der Antragsteller zu 1. und zu 3. der jeweils andere nebst dem gemeinsamen Kind (dem Antragsteller zu 2.) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten würden. Im Rahmen der Sicherstellung der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft genüge es hierbei nach Auffassung der Kammer, dass das Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina mittels E-Mail vom 20. März 2015 erklärt habe, dass unter Mitwirkung des Ausländers, welche lediglich in der Stellung eines entsprechenden Antrags bestünde, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden würde (vgl. zu einem entsprechenden Fall BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 – 10 CS 97.3190, BeckRS 1997, 1994).

Hinderungsgründe für die Abschiebung stehen ebenfalls nicht entgegen

Hinderungsgründe, wonach eine gemeinsame Ausreise der Familie nach Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre, seien von den Antragstellern nicht vorgetragen worden und seien sonst auch nicht erkennbar.

Hinsichtlich der Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft in Georgien als dem Herkunftsland der Antragstellerin zu 3. liege eine Auskunft aus Georgien zwar nicht vor, doch sei nach Einschätzung der deutschen Auslandvertretung in Georgien auch dort die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft möglich. Die Frage, ob diese rechtsunverbindliche Einschätzung ausreichend sei, könne dabei dahinstehen. Denn nicht erforderlich sei es, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in beiden Herkunftsstaaten der Eltern aufrechterhalten werden könne – Art. 6 GG gebe hierauf ebenso wenig einen Anspruch, wie auf den gemeinsamen Aufenthalt in der Bundesrepublik (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997, a.a.O.). Da somit jedenfalls die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Bosnien und Herzegowina möglich und zumutbar erscheine, liege kein Ausnahmefall vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor.

Schließlich bestünde kein selbstständiger Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des möglichen Entstehens einer faktischen Inländereigenschaft (Art. 8 EMRK). Ein substantiierter Vortrag unter Angabe nachprüfbarer Umstände bezüglich der Integrationsleistungen der Antragsteller zu 1. und 3. sei nicht erbracht worden. Hinsichtlich des in Deutschland geborenen Antragstellers zu 2. sei anzunehmen, dass diesem aufgrund seines jungen Alters von 4 Jahren möglich und zumutbar sei, sich in dem jeweiligen Heimatland des Elternteils zu integrieren, zumal er nicht in einer hiesigen Betreuungseinrichtung eingebunden sei (vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2011– 4 L 1582/11.MZ)

Die am 3. März 2016 ergangenen Abschiebungsandrohungen seien ebenfalls rechtmäßig. Sie würden insbesondere entgegen der Ansicht der Antragsteller den formellen Voraussetzungen hinsichtlich Frist und Form des § 59 AufenthG genügen. Denn den Antragstellern zu 1. und 3. sei jeweils mit Bescheid vom 3. März 2016 die Abschiebung in ihr jeweiliges Herkunftsland (bzw. für den minderjährigen Antragsteller zu 2. in das jeweilige Herkunftsland des Elternteils) unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2016 angedroht worden; zugleich sei gem. § 59 Abs. 2 AufenthG der Hinweis gegeben worden, dass die Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie einreisen dürfen oder der zu der Übernahme verpflichtet sei. Dabei sei es unschädlich, dass den Antragstellern zu 1. und zu 3. nicht zusätzlich konkret die Abschiebung in das Herkunftsland des jeweils anderen Antragstellers zum Zwecke der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft angedroht worden sei. Denn § 59 Abs. 2 AufenthG sei eine reine Ordnungsvorschrift zur Straffung des Verfahrens und für den Ausländer – so er denn in einen in der Abschiebungsandrohung nicht namentlich benannten Staat abgeschoben werde – nicht mit Nachteilen verbunden, da diesbezüglich seine Einwände nicht nach § 59 Abs. 4 AufenthG präkludiert wären (siehe ausführlich Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 59 AufenthG, Rn. 5). Die Norm bewirke allein, dass eine Abschiebung in einen anderen als ursprünglich genannten Staat nicht nochmals angedroht werden müsse, sondern dem Ausländer lediglich rechtzeitig bekanntgegeben werden müsse (Hocks, a.a.O.).

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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