Ausländerrecht: Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 21.03.2017, Az.: 1 VR 1/17 (1 A 2/17)

Nach § 58a AufenthG kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Jedoch muss hierbei eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der Interessen vorgenommen werden. Im Weiteren dürfen keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungsverbot liegt unter anderem vor, wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden, demnach die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Im Weiteren soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 16. Februar 2017 über seine Abschiebung nach Algerien nach § 58a AufenthG.

Der 27-jährige Antragsteller ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren und auch aufgewachsen sowie algerischer Staatsangehöriger. Er wurde am 09.02.2017 im Wege einer Groß-Razzia verhaftet, weswegen es zu der Erstellung der Verfügung und der Anordnung einer Abschiebungshaft bis zum 24.03.2017 kam. Das zuständige Ministerium hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden als „Gefährder (Funktionstyp Akteur)“ der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen sei, mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) sympathisiere und mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt habe.

Am 16.02.2017 legte der Antragsteller Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er führt zunächst an, dass § 58a AufenthG verfassungswidrig sei. Im Weiteren beruft er sich auf das nationale Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG, denn im Falle einer Abschiebung bestünde für ihn eine konkrete Leibes- und Lebensgefahr. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verfügung.

Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig aber unbegründet sei. Gegen die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bestünden keine ernsthaften Zweifel. Insbesondere sei die Ermächtigungsgrundlage formell und materiell verfassungsgemäß.

Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit spreche zunächst nicht, dass das § 58a AufenthG nicht im Regierungsentwurf zum Zuwanderungsgesetz enthalten gewesen sei, sondern auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses aufgenommen wurde. Der Vermittlungsausschuss solle sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Ziele bewegen und hierdurch einen Ausgleich für politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag, Bundesrat und gegebenenfalls Bundesregierung erwirken. Es gäbe zwar keine konkreten gesetzlichen Ausgestaltungen über die Funktion und Stellung des Vermittlungsausschusses, jedoch solle die jeweilige Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweisen.

Im Wege des Anrufungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz habe sich die Vermittlung nicht auf einzelne Gesetzesteile, sondern auf das gesamte Gesetz bezogen. Daher sei der Vorschlag rechtmäßig gewesen. Insbesondere, da bereits zuvor im Gesetzgebungsverfahren die Formulierung „terroristische Taten“ in anderen Normen diskutiert und verwendet worden sei.

Ebenso sei der Bundesgesetzgeber nach §§ 83, 84 GG berechtigt gewesen, die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsanordnung auf die obersten Landesbehörden zu übertragen. Denn diese führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, sofern das Grundgesetz nicht etwas anderes bestimme.

§ 58a AufenthG sei auch materiell verfassungsgemäß. Angesichts der besonderen Gefahren, denen der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nach § 58a AufenthG begegnen will, sei die Vorschrift nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe das regelhafte gestufte Verfahren des Erlasses eines Grundverwaltungsaktes (Ausweisung), einer Abschiebungsandrohung mit Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise und der nachfolgenden Abschiebung im Fall der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht als administrativ und zeitlich zu aufwändig angesehen, um den in § 58a AufenthG benannten besonders schwerwiegenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu begegnen. Hieran ändere auch die im regelhaften Ausweisungsrecht bestehende Möglichkeit der Beschleunigung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts, denn diese bedürfe der besonderen Begründung im Einzelfall, von der der Gesetzgeber bei den hier zu begegnenden besonderen Gefahren absehen wollte und durfte. Die vom Antragsteller angeführten Maßnahmen, mit denen einer besonderen Gefährlichkeit eines Ausreisepflichtigen in der Regel zu begegnen sei, wie die Anordnung von Abschiebungshaft, die Anordnung von Gewahrsam nach dem jeweiligen landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrecht (z.B. § 35 PolG NRW) oder Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG seien nicht gleich wirksam wie eine schnelle Entscheidung mit deutlich verkürzter Abschiebehaft nach § 58a AufenthG.

Auch die mit dem Erlass einer Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes stünde im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Hierfür sei es ausreichend, dass verfassungsrechtliche Bindungen beachtet seien (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 – BVerfGE 69, 220, 229). Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, denn es bestünde kein Anspruch darauf, mehrere gerichtliche Instanzen zur Verfügung zu haben. Insbesondere träge der § 58a AufenthG dem Art. 19 Abs. 4 GG durch die Festlegung, dass unverzüglich dem durch die Abschiebungsanordnung betroffenen Ausländer die Möglichkeit gegeben werden muss, mit einem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, Rechnung.

Insgesamt sei die angegriffene Abschiebungsanordnung bei einer vorliegend gebotenen umfassenden Prüfung weder formell noch materiell zu beanstanden. Die durch den Antragsgegner gewählte Anspruchsgrundlage sei eine selbständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie ziele auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr ab.

„Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ sei – wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasse die innere und äußere Sicherheit und schütze nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114 <120> = juris Rn. 17). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, Stand November 2016, § 58a AufenthG Rn. 6).“

Der Begriff der terroristischen Gefahr sei zwar nicht definiert, jedoch könne er aus den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923) hergeleitet werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts läge eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werde (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13.10 – BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.).

Die Anspruchsvoraussetzung der „besonderen Gefahr“ des § 58a AufenthG beziehe sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlung des Betroffenen, nicht jedoch auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit (vergleichbare Gefahrdimension wie bei terroristischer Gefahr). Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit sei eine „Gefahrenprognose“ erforderlich. Diese müsse auf hinreichend zuverlässigen Tatsachen beruhen. Ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen seien jedoch nicht ausreichend. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab müsse, nach den Ausführungen des Gerichts, für ein Einschreiten nach § 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genüge angesichts der besonderen Gefahrenlage, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergäbe, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen könne.

In Anwendung der vorgenannt dargelegten Grundsätze sei nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG ausgehe. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflege u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation „Kalifatstaat“ hervorgegangenen G. islamistisch-salafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehören. Er sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und deren Märtyrerideologie, sei gewaltbereit und habe mehrfach angedroht, eine Gewalttat mit Hilfe einer Waffe zu begehen. Zwar sei den Sicherheitsbehörden noch kein konkreter Plan des Antragstellers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden. Hier bestehe aber aufgrund der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Einbindung in eine G. islamistisch-salafistische Gruppierung mit jihadistischer Tendenz ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG. Der Senat stufe den Antragsteller unter Beachtung der Ausländerakte des Antragstellers (AA), der Akte des Ministeriums (MI), den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sowie dem Vorbringen des Antragstellers und des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren so ein, dass von ihm eine terroristische Gefahr ausginge.

Wegen der Gewaltbereitschaft des Antragstellers, der immer wieder durch Rohheitsdelikte aufgefallen sei und sich auch im Verfahren entsprechend geäußert habe, seiner bekundeten Sympathie für den IS und für Attentäter des IS sowie seiner Einbindung in die G. Salafistengruppe mit Kontakten zu Selbstmordattentätern bestehe ein beachtliches Risiko, dass der Antragsteller mit einer terroristischen Gewalttat ein Fanal setze, mit dem seine Verachtung der säkularen Welt europäischer Prägung zum Ausdruck komme. Dieses Risiko kann sich jederzeit realisieren. Die Einschätzung des Senats zu dem vom Antragsteller ausgehenden Risiko entspräche weitgehend der polizeilichen Einschätzung vom 07.02.2017, wonach sich aus der Summe der gewonnenen Erkenntnisse „die konkrete Gefahr eines islamistisch motivierten Anschlages“ ergäbe. Ideologische Einwirkung auf eine gewaltbereite Person könne in die Ausführung einer nach § 58a AufenthG relevanten Gewalttat umschlagen.

Darüber hinaus sei die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung auch mit der Richtlinie 2008/115/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) zu vereinbaren. Insbesondere müsse dem Antragsteller wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche und nationale Sicherheit keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden.

Ebenso sei die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerfrei, da das öffentliche Interesse dem privaten Interesse überwiege.

Letztlich berufe sich der Antragsteller ohne Erfolg auf das Abschiebeverbot aus § 60 Abs. 5, 7 AufenthG, wonach ihm seiner Ansicht nach bei einer Rückführung nach Algerien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Insbesondere befürchte er die Todesstrafe.

Nach Ausführungen des Gerichts sei eine Todesstrafe in Algerien für seine Taten wenig wahrscheinlich, auch wenn das algerische Strafgesetzbuch die Komplizenschaft mit Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe stelle. Jedoch sei diese seit 1993 nicht mehr vollstreckt worden. Im Weiteren würde zur Bekämpfung des Terrorismus bzw. „subversiver“ Bestrebungen das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden. Jedoch sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einer Komplizenschaft verdächtigt werde.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, dass er der Gefahr der Folter ausgesetzt würde, sei zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sei die Folter in Algerien verboten und unter Strafe gestellt. Ebenso wurde im Zusammenhang mit der Verdächtigung der Folter im Jahr 2016 durch den Polizeidienst der algerische Sicherheitsdienst DRS aufgelöst und durch eine andere Behörde ersetzt worden. Im Weiteren sei die algerische Verfassung angepasst worden und dadurch sei mehr grundrechtlicher Schutz gewährt.

Da die Folter des Antragstellers jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, müssten insofern diplomatische Zusicherungen bei der Abschiebung getroffen werden. Diplomatische Zusicherungen seien nach der EGMR zulässig, sofern das Abschiebungsland entsprechende Zuverlässigkeit aufweist. Dies sei bei Algerien der Fall, sodass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Abschiebung unter diplomatischer Zusicherung keine Bedenken bestehen würde.

Der Antragsteller sei eine terroristische Gefahr, sodass eine Abschiebung nach § 58a AufenthG grundsätzlich erfolgen könne. Unter Beachtung der Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG und der nicht auszuschließenden Folter müssten jedoch diplomatische Zusicherungen gemacht werden. Der Antrag ist dennoch unbegründet, da einer Abschiebung kein Verbot entgegenstünde. Die Verfügung sei gemäß § 58a AufenthG zulässig und begründet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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