Ausländerrecht: Anspruch eines straffälligen Ausländers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 06.03.2014, Az.: BVerwG 1 C 2.13

Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet.

Bei der Festlegung der Länge der Ausweisung wiederum hat die Ausländerbehörde verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt muss das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck berücksichtigt werden.

 

Weiterhin muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dabei kommen auch die persönlichen Verhältnisse des Ausländers, wie zum Beispiel dessen familiäre Strukturen zum Tragen.

So ist zum Beispiel das (eigene) Recht eines minderjährigen Kindes auf Umgang mit seinem Vater als Ausfluss des Art. 6 GG bei einer Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung zwingend zu berücksichtigen.

In dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgericht hatte dieses nun darüber zu entscheiden, ob bei einem straffällig gewordenen Ausländer, welcher wegen seiner Asylberechtigung trotz Abschiebung niemals aus Deutschland ausgereist war, die Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden mussten.

Sachverhalt: Der Kläger war Staatsangehöriger von Sri Lanka. Im Jahre 1994 war der Kläger nach Deutschland eingereist und wurde 1996 als Asylberechtigter anerkannt.

Im Jahr 2000 wurde er wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Im März 2001 wies ihn das beklagte Land Baden-Württemberg dann aus Deutschland aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen.

Zur Begründung führte der Beklagte an, die Ausweisung sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten gewesen, da die konkrete Gefahr bestünde, dass der Kläger sein strafbares Verhalten fortsetze, weil er ohne finanzielle Not in dem Bestreben gehandelt habe, durch Schleusung von Ausländern einen Gewinn zu erzielen.

Die Ausweisung erfolge auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten.

Zu einer Abschiebung kam es wegen der Asylberechtigung des Klägers allerdings nicht. Der Schutzstatus wurde zwar im Jahr 2004 bestandskräftig widerrufen. Auf einen Folgeantrag wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Der Kläger lebte daher seit seiner Haftentlassung durchgängig mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, zunächst auf der Grundlage von Duldungen, bevor er im Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt.

Im Mai 2010 beantragte er dann die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null. Der Beklagte befristete im Dezember 2010 die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er sein Begehren auf sofortige Befristung weiterverfolgt.

Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung auf den 16. März 2011 zu befristen. Dies wurde damit begründet, dass zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre seit Zustellung der Ausweisungsverfügung verstrichen gewesen seien und die Verwaltungsvorschriften für den Fall einer zwingenden Ausweisung wie hier regelmäßig eine Befristung auf diesen Zeitraum vorsähen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Beklagten mit der folgenden Begründung zurückgewiesen: Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit sofortiger Wirkung.

Weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe erforderten die weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger, der in den mehr als zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei, stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar.

Von der Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe es keiner Ausreise des Klägers.

Gegen diese Entscheidung richtete der Beklagte seine Revision zum Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden dürfe.

Während des Revisionsverfahrens nahm der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage insoweit zurück, als er die Befristung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatte.

Im Übrigen trat er der Revision entgegen und wies u.a. darauf hin, dass der Beklagte in anderen Fällen durchaus eine Befristung mit sofortiger Wirkung verfügt habe.

Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Beklagten nicht und urteilte, dass das Berufungsgericht ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für verpflichtet gehalten habe, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.

Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet würden.

Denn ohne eine solche Befristung würden die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außerhalb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltstitel dauerhaft bestehen bleiben.

Dies würde den Kläger belasten und würde sein Begehren rechtfertigen, denn ein Rechtsschutzinteresse würde nur fehlen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen könne.

Im Übrigen bestünde ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf die Erteilung der vom Kläger vorrangig erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Auch habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in der Sache zu Recht einen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt.

Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch finde sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach würden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet.

Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 hätten Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristen, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedürfe

Die Entscheidung über die Länge der Frist sei eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stünde.

Dabei sei die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist seien in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

Es bedürfe der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge.

So sei der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu beseitigen seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats könne in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein.

In solchen Fällen würde das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland entfallen.

Dies könne zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen sei, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind.

Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG könne sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern.

Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen würden.

Damit seien die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedürfe, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konventionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden dürfen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setze der Anspruch auf Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus.

Zwar würde § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorsehen, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne.

Lägen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, würde damit auch das Erfordernis der Ausreise entfallen. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung dürfe dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Ausländerrecht.

 

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment