Ausländerrecht: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverfassungsgericht, 11.10.2017, Az.: 2 BvR 1758/17

Nach § 4 Abs. 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Durch die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG wurde mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) als Teil des sogenannten „Asylpakets II“ der Familiennachzug zu Personen, denen subsidiären Schutz zuerkannt wurde, bis zum 16. März 2018 ausgesetzt.

Die Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen blieb unverändert. In diesem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht begehrten die Beschwerdeführer die vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten (Beschwerdeführer zu 1.), hilfsweise die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer zu 1., der am 13. Oktober 2017 sein 18. Lebensjahr vollendente, reiste im September 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 1. August 2016 wurde ihm subsidiärer Schutz (§ 4 Asylgesetz) zuerkannt. Über seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist noch nicht entschieden worden. Bei den übrigen Beschwerdeführern handelt es sich um die in Damaskus (Syrien) verbliebenen Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zu 1. Nachdem diese für ihre Visumsanträge nicht zeitnah eine positive Bescheidung erwirken konnten, beantragten die Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde gegen die Entscheidung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass der Anspruch auf Familiennachzug kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie die Bestimmungen der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie und der UN-Kinderrechtskonvention wurden durch das Oberverwaltungsgericht nicht geteilt. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht.

Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.

Bundesverfassungsgericht: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wurde durch das Bundesverfassungsgericht per Beschluss abgelehnt.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG könne das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, sofern dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sei. Hierfür müssten jedoch strenge Maßstäbe angewendet werden. Im vorliegenden Fall könne die Verfassungsbeschwerde nur im Hinblick auf § 36 AufenthG begründet sein, sofern die Verfassungswidrigkeit von § 104 Abs. 13 AufenthG festgestellt würde. Im Hinblick auf § 22 S. 1 AufenthG (humanitäre Gründe) sei die Beschwerde wegen unzureichender Begründung abzulehnen. Unter Beachtung des § 36 AufenthG und unter Hinzuziehung des § 104 Abs. 13 AufenthG müsse eine umfassende Folgenabwägung stattfinden.

Zum einen wäre laut dem Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, dass bei Nichterteilung der Anordnung das Begehren des Familiennachzugs bis zum 13. Oktober 2017 (Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde) endgültig vereitelt werde. Soweit jedoch der Beschwerdeführer zu 1. seine nahende Volljährigkeit anführt, kann diese nicht zu einer Anordnung führen. Das Aufenthaltsrecht, im Wege des Nachzugs von Eltern von minderjährigen Kindern, ist insofern nach den gesetzlichen Regelungen auf die Zeit bis zur Volljährigkeit beschränkt und könne auch nicht verlängert werden. Eltern könnten im Anschluss auch kein eigenes Aufenthaltsrecht wegen eingetretener Aufenthaltsfestigung geltend machen, da eine vergleichbare Regelung wie in § 31 AufenthG nicht existiere. Der erstrebte langfristige Aufenthalt der Familie läge daher außerhalb des Schutzzwecks von § 36 Abs. 1 AufenthG und könne somit nicht berücksichtigt werden.

Im Weiteren sei das Gewicht des Nachteils, der durch die Vereitelung entstehe, nur kurz bemessen und falle daher nicht erheblich ins Gewicht. Insbesondere, da keinerlei besondere Schutzbedürftigkeit vorgetragen wurde.

Vielmehr würden bei Stattgabe des Antrags und der damit verbundenen Einreise der Beschwerdeführer 2.-6. vollendete Tatsachen geschaffen, die auch bei Feststellung der Unbegründetheit der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten. Würde zudem die einstweilige Anordnung, was hier allein in Betracht komme, mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG begründet, so müsste dies für alle anderen Fälle des Familiennachzugs zu minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus ebenso gelten, was im Ergebnis der Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme.

Bei einer Aussetzung einer gesetzlichen Regelung habe das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) größtmögliche Zurückhaltung zu üben, sodass im Falle einer einstweiligen Anordnung besondere Gesichtspunkte hinzukommen müssten. Eine in der Abwägung gleichwertige Interessenslage sei nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall könne im Hinblick auf die Interessen, der Anordnung kein besonderes Gewicht beigemessen werden, sodass der Antrag abzulehnen gewesen sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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