Ausländerrecht: Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises - Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 25.10.2017, Az.: BVerwG 1 C 30.16

Nach § 6 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern es nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind durch einen Deutschen angenommen wurde.

Die Regelungen zur Annahme als Kind befinden sich in Art. 22 EGBGB i.V.m. §§ 1741 ff. BGB. Hierbei wird zwischen verschiedenen Arten unterschieden. So gibt es die halboffene, offene und inkognito Adoption, sowie die internationale oder Auslandadoption. Die internationale Adoption (Auslandadoption) nimmt immer mehr zu. Diese liegt vor, wenn für das Kind mit der Adoption ein Aufenthaltswechsel von einem Staat (Heimatstaat) in einen anderen (Aufenthaltsstaat) verbunden ist. Regelungen hierzu finden sich im Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG), im Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und im Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens 

Nach der Adoption reiste die Klägerin mit einem Visum nach Deutschland

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin durch die Annahme als Kind (Adoption) gemäß § 6 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die 1993 in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo (damals Zaire) geborene Klägerin ist kongolesische Staatsangehörige und wurde dort im Jahr 2006, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren, vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert. Vor dem Tod der Mutter im November 2004 wurde dem Onkel bereits im Mai 2004 die Vormundschaft zugesprochen. Nach der Adoption reiste die Klägerin mit einem Visum nach Deutschland ein und lebt seitdem hier. Der Onkel, der ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammte, hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das Friedensgericht in Kinshasa hatte der Adoption „mit der Möglichkeit der Reise außer Landes“ am 04. Mai 2006 zugestimmt.

Wegen sogenannter „schwacher Adoption“ hatte das BVA den Staatsangehörigkeitsausweis abgelehnt

Da die Demokratische Republik Kongo nur die sog. „schwache Adoption“ kennt, bei der das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und auch weiterhin das Verwandtschaftsverhältnis zur bisherigen Familie fortbesteht, hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Antrag des Onkels auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zugunsten der Klägerin und auch den Widerspruch abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 10 K 3084/13) hat den Staatsangehörigkeitserwerb bejaht, das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 19 A 1132/14) verneint. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist insbesondere die Frage, welche Wirkung der Auslandsadoption in Deutschland zukommt (hier: der Verwandtenadoption) und ob auch die „schwache Adoption“ zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn das bisherige Eltern Kind Verhältnis durch Adoption erlöscht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26.07.2016 (Az. 19 A 1132/14) zurückgewiesen. Das Revisionsgericht führt aus, dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt.

Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, wenn es zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 6 StAG daher für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht, demnach nach den §§ 1741 bis 1766 BGB, wesensgleich ist (Gleichwertigkeit). Für die Gleichwertigkeit ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden erforderlich. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in den §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert.

Auslandsadoption nicht wesensgleich mit deutscher Volladoption

Die familienrechtliche Wirksamkeit der Auslandsadoption habe im vorliegenden Fall festgestanden. Aus der familiengerichtlichen Entscheidung des AG T. vom 31.10.2008 habe sich aber auch ergeben, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen sei. Genau dies kennzeichne aber eine Adoption nach deutschem Recht, denn die rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden und die damit erreichte vollständige rechtliche Eingliederung in die neue Familie sei von zentraler Bedeutung. Damit fehle eine zentrale Voraussetzung, um die Wesensgleichheit zu einer deutschen Volladoption anzunehmen. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern sei von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes, hieran ändere sich auch nichts, wenn beide leiblichen Elternteile verstorben seien. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedürfe es einer abstrakten Betrachtung, die nicht danach differenziere, ob im konkreten Fall ein oder beide leibliche Elternteile verstorben oder verschollen sind. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten seien. Die Adoption der Klägerin sei lediglich eine schwache gewesen, welche die genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG nicht erfüllen würden. Daher sei die Revision zurückzuweisen gewesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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