Ausländerrecht: Behördliche Prüfung des Vorliegens einer beabsichtigten Scheinehe eines türkischen Staatsangehörigen
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Berlin,14.03.2017, Az.: 7 V 35.07

Gemäß § 27 Abs.1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes zuerteilen und verlängern. Eine schützenswerte Ehe liegt insbesondere vor, wenn durch freien Entschluss unter Mitwirkung des Staates eine Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft begründet werde, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können.

Der Regelung des § 27 Abs. 1 AufenthG geht jedoch der Abs.2 vor, nach dem ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

 

Im nachstehenden Urteil stellt das Verwaltungsgericht Berlin noch einmal klar, dass es unschädlich sei, wenn eines von mehreren Motiven zur Eheschließung in dem Willen begründet liegt, dem Partner die Einreise oder den Aufenthalt in das Bundesgebiet zu ermöglichen, solange dies nicht der einzig tragende Grund sei. Die Beweislast, dass dem nicht so sei, trage dabei der Anspruchssteller.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums, um mit seiner deutschen Ehefrau eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen. Der am 01. Juni 1966 geborene Kläger war von 1994 bis zum 09. April 2002 mit der am 05. März 1974 geborenen deutschen Staatsangehörigen Sabine S. verheiratet. Die Ehe wurde jedoch durch Urteil vom 09.04.2002 geschieden. Nach Angaben des Klägers reiste dieser am 24. Juli 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, wobei er innerhalb der Befragung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 07. August 2001 angab, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Mit Bescheid vom 25. 09.2001 lehnte das Bundesamt seinen Antrag ab.

Das Standesamt hatte die Trauung des Klägers und seiner deutschen Ehefrau wegen Scheinehe abgelehnt

Am 14.01.2003 bestand ein Termin beim Standesamt Leipzig für den Kläger und der etwa 67- 70 Jahre alten Frau Gerda H. zur Eheschließung der beiden. Dies wurde jedoch durch das Standesamt Leipzig mit Bescheid vom 28. Februar 2003 abgelehnt, weil aufgrund einer Befragung festgestellt worden war, dass es zur Trauung einer Scheinehe kommen würde.

Der Kläger stellte einen Asylfolgeantrag und gab beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 08. März 2004 an, eine fünfjährige Tochter namens Fatma zu haben. Diese solle bei ihrer Mutter Frau Saziye Ö leben, deren Anschrift der Kläger aber nicht kenne. Das Bundesamt lehnte in der Folgezeit weitere Asylfolgeanträge ab.

Vor Eheschließung mit einer weitere Frau wies diese das Standesamt auf die geplante Scheinehe hin

Am 02.05.2005 meldete der Kläger beim Standesamt Taucha eine Eheschließung mit der Zeugin Christine K. für den 07. Oktober 2005 an, zu der die Zeugin jedoch nicht erschien. Daraufhin meldete der Kläger am 24. Oktober 2005 erneut eine Eheschließung mit Frau Christine K. zum 15. November 2005 an. Die Zeugin K wendete sich mit Schreiben  vom 14. November 2005 an das Standesamt und führte aus, dass der Kläger in der Türkei eine Imam-Ehe führe und mit seiner türkischen Ehefrau Sayize Ö. drei gemeinsame Kinder in der Türkei habe. Er wolle mit ihr eine Scheinehe eingehen.

Das Regierungspräsidium Chemnitz drohte dem Kläger am 15.12.2005 schriftlich die Abschiebung an, woraufhin der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Januar 2006 mitteilte, dass er beabsichtige, die Beigeladene zu 2. zu heiraten. Als Beleg führte er einen an die Beigeladene zu 2. gerichteten Brief des türkischen Generalkonsulats, abgestempelt am 16.12.2006, an.

Die Ehe mit einer dritten deutschen Frau kam wegen freiwilliger Ausreise des Klägers nicht mehr zustande

Am 16. Februar 2006 meldeten der Kläger und die Beigeladene zu 2. beim Standesamt Berlin-Mitte ihre Eheschließung an, ohne einen gültigen Reisepass des Klägers vorzulegen.

Daraufhin wurde die Abschiebung des Klägers für den 21. Februar 2006 anberaumt, welcher der Kläger durch die freiwillige Ausreise am 23. Februar 2006 zuvor kam.

In der Türkei heiratete der Türke schließlich eine deutsche Ehefrau und beantragt Ehegattennachzug

Am 17. Mai 2006 heiratete der Kläger die Beigeladene zu 2. in der Türkei und beantragte am 07.06.2006 ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs. In seinem Antrag gab der an in Kavaklica in der Türkei zu wohnen. Auf die Frage wie der Kläger seine Frau kennengelernt habe, gab er an, sie durch eine gemeinsame Bekannte namens Fatma Ö. ca. sechs Monate zuvor in Leipzig in der Wohnung des Bekir Ö. kennengelernt zu haben. Befragt zur  Imam-Ehe verneinte er ausdrücklich eine solche geführt zu haben, gab aber an, eine Tochter namens Fatma zu haben, die am 10. Oktober 1999 geboren worden sei. Bereits einen Monat nach dem Kennenlernen der Klägerin habe man sich entschieden zu heiraten.

Im Rahmen des Ehegattennachzugs kommt es wegen Scheineheverdacht zur Doppelbefragung

Die Beigeladene zu 2. wurde durch die Beigeladene zu 1. am 17. August 2006 befragt. Dabei bestätigte diese die Angaben zu der Tochter des Klägers und führte aus, dass ihr Ehemann mit der Tochter in Gaziantep in der Türkei wohne. Sie sei im November 2005 mit einer Bekannten namens Fatima Ö. nach Leipzig gefahren und habe den Kläger bei dessen angeblichen Schwester, Frau Fatma Ö, kennen gelernt und daraufhin Telefonkontakt gepflegt.  Es hätte regelmäßig Treffen in Leipzig bei seiner Schwester Fatma Ö gegeben. Zur Heirat habe man sich Ende Februar 2006 entschieden.

Am 20.09.2006 gab der damalige Prozessbevollmächtigte gegenüber der Beklagten an, dass der Kläger die Vaterschaft nur für ein Kind anerkannt habe.  Zwei weitere ältere Kinder würden bei ihrer Mutter leben. Des Weiteren wurden Fotos vorgelegt auf denen unmittelbar neben der Beigeladenen zu 2. die Frau Fatma Ö. abgebildet sei. Handschriftlich war vermerkt, dass es sich um die Schwester des Klägers handele.

Am 06.03.2007 kam es zur erneuten Befragung des Klägers durch die Beklagte. Es wurde nach seinen früheren Beziehungen gefragt und der Kläger erklärte, dass er die Beigeladene zu 2. im März 2006 auf einem Bahnhof kennengelernt habe, an dem er Bier getrunken und sie sich zu ihm gesetzt habe. Befragt nach den drei Kindern teilte er mit, diese würden bei seinen Eltern in Gaziantep wohnen, die Anschrift der Kindesmutter kenne er nicht. Kennengelernt habe die Beigeladene zu 2. die Kinder während ihrer Besuche in der Türkei. Die jüngste Tochter sei auf seinen Namen registriert. Auf Verlangen der Beklagten zur Vorlage von Vaterschaftsanerkennungsurkunden und Aufenthaltsbescheinigungen der Kinder, legte der Kläger Aufenthaltsbescheinigungen vom 07. März 2007 für alle drei Kinder unter der Anschrift in Gaziantep vor sowie eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 25. April 2000, woraus hervor ging, dass der Kläger mit einer Frau Saziye Ö., Tochter des Müslüm und der Fatma Ö. zusammen lebe und dass aus dieser Beziehung am 10. Oktober 1999 die Tochter Fatma entstanden sei. Zudem ließ sich der Urkunde entnehmen, dass eine weitere Vaterschaft für das im Jahr 1993 geborene behinderte Kind I. vom Kläger anerkannt worden war.

Deutsche Botschaft in Ankara lehnt das Visum zum Ehegattennachzug ab.

Am 10.05.2007 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ab.

Der Kläger hat am 06.06 2007 Klage erhoben und verfolgte sein Begehren weiter. In der Klagebegründung gab er an, dass die Kinder zeitweise bei ihrer Mutter gelebt hätten, nunmehr aber bei den Eltern des Klägers leben würden und dass die Eltern wie die Ehefrau nicht weit voneinander entfernt leben würden und daher regelmäßig Kontakt zu diesen bestehe.

Es würde sich bei der Ehe mit der Beigeladenen zu 2 nicht um eine Scheinehe handeln.  Die Aussage der Zeugin K. sei motiviert durch die Trennung des Klägers von ihr und sie versuche als enttäuschte verlassene Frau mit verleumderischen Aussagen die eheliche Lebensgemeinschaft zu erschweren.

Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

Kläger erhebt Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Deutsche Botschaft Ankara

Der Kläger beantragte, den Bescheid der deutschen Botschaft in Ankara vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und hielt an der Behauptung einer arrangierten Scheinehe fest. Bestätigt werde dies durch die zahlreichen widersprüchlichen Angaben der Eheleute und auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugin K. Daher spreche alles dafür, dass der Kläger die Ehe mit der Beigeladenen zu 2 nur eingegangen sei um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er lebe tatsächlich mit seiner Imam-Ehefrau Saziye Ö. und seinen drei Kindern zusammen in der Türkei.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin:

Die Klage sei zulässig aber unbegründet, denn der Bescheid der Botschaft in Ankara sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit der Beigeladenen zu 2).

Gemäß § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes sei für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, welches vor der Einreise erteilt werden würde. Dies richte sich nach den Vorschriften zur Aufenthaltserlaubnis, wobei § 7 Abs. 1 AufenthG bestimme, dass die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel sei, der nach den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt werde. Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) und zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes sei § 27 Abs. 1 AufenthG anwendbar.

Formale Ehe reicht nicht, es muss sich um schutzwürdige Ehe handeln

Feststehe, dass für einen solchen Anspruch eine allein formal wirksame Ehe nicht ausreiche, es bedürfe auch dem Willen beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen oder wahren zu wollen die unter den Schutz des Art. 6 GG fällt.

Als besondere Form des menschlichen Zusammenlebens sei die Ehe im Sinne von Art. 6 GG im Grundgesetz selbst nicht legaldefiniert und werde von diesem nicht abstrakt sondern in der Ausgestaltung nach den jeweils herrschenden Anschauungen geschützt.  Dazu gehöre seit jeher, dass die Ehe durch freien Entschluss unter Mitwirkung des Staates eine Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft begründe,  in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen würden und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden könnten. Diese Verbindung gehe daher über die Beziehungen in einer reinen Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus.

Eine Ehe, die ausschließlich dem Zweck diene, dem Ausländer ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Scheinehe) werde nicht von Art. 6 des Grundgesetzes erfasst und könne damit auch nicht Grundlage für die Erteilung eines Visums sein.

Dabei sei jedoch eine behördliche Prüfung über das Vorliegen einer Scheinehe nur bei begründetem Verdacht möglich, denn es sei  verfassungswidrig, wenn jede Ehe unter dem Verdacht einer Scheinehe stünde und dies zunächst widerlegen müsse. Bei gerechtfertigten Zweifeln, aufgrund der ausländerrechtlichen Vorgeschichte oder sonstiger Umstände, insbesondere auch wegen der Angaben der Ehegatten im Verwaltungsverfahren, die den Verdacht einer Scheinehe begründen würden, seien aber Ermittlungen durch die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden im öffentlichen Interesse zulässig. Nur so könne festgestellt werden, ob es sich im Einzelfall um eine Scheinehe handele. Zweifel über den verfolgten Zweck der Eheschließung habe der Antragssteller auszuräumen. Dies könne er durch Darlegung entsprechender Hilfstatsachen, die den Willen beider Ehegatten zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck brächten.

Auch der Zweck ein Aufenthaltsrecht zu erhalten sei unschädlich, solange dieser nicht den einzigen Beweggrund darstelle.

Dies komme durch die Vorschrift des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck, welcher dem Anspruch des Klägers entgegenstehe. Danach werde ein Familiennachzug eben nicht zugelassen, wenn feststehe, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck des Erhalts einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet geschlossen worden sei.

Als lex specialis ginge diese Regelung dem  § 27 Abs.1 AufenthG vor und bilde nicht nur einen Überzeugungsmaßstab sondern auch eine Beweislastregel für die den Anspruch ausschließende Tatsache.

Ehe des Klägers wurde nur geschlossen, um dem Kläger die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen

Wer hier die materielle Beweislast trage, könne dahinstehen, da feststehe, dass die Ehe des Klägers mit der Beigeladenen zu 2 ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Kläger die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Vorgeschichte des Klägers, die falschen Angaben in der Anhörung zum Asylverfahren über seinen Familienstand und seinen Kindern in der Türkei und die mehrmaligen Versuche eine Ehe mit unterschiedlichen Frauen einzugehen, genüge zur Begründung einer Überzeugung des Gerichts.

Der Kläger habe seiner eigenen Ehefrau, der Beigeladenen zu 2, noch nach der Eheschließung vorgespielt, dass die Mutter seiner Imam-Ehefrau, Frau Fatma Ö., seine eigene Schwester sei, Auch habe er vorgegeben in Gaziantep zu wohnen, obwohl er noch in seinem Visumsantrag vom 7. Juni 2006 als Wohnort Kavalika angegeben habe.

Auch die Angaben zu den Kindern und deren Mutter sei unglaubhaft und widersprüchlich, denn er führte aus, dass er die Anschrift der Mutter nicht kenne, trug dann aber vor, dass sie nicht weit von seinen Eltern lebe und daher auch regelmäßig Kontakt zu ihr habe. Die Ausführungen zum Kennenlernen des Paares seien ebenso unglaubhaft wie die Behauptung, dass aus dem Plan der Scheinehe die Absicht hervorging eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen. Das Gericht habe zwar den Eindruck gewonnen, dass sie eine innere Bindung zu dem Kläger habe und hoffe, mit dem Kläger eine eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu können, allerdings seien dies Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 2, soweit sie nicht in die Scheinehe involviert sein sollte, aus Naivität alle Zweifel verdrängte und sich sogar auf unwahre Absprachen mit dem Kläger eingelassen habe. Sie habe weder den Umstand, dass der Kläger ihr die „eigene Schwiegermutter“ lange Zeit als Schwester vorgetäuscht habe, noch die Zweifel über seinen tatsächlichen Wohnort angenommen und auch auf entsprechende Nachfragen in der mündlichen Verhandlung ausweichend oder abwehrend reagiert.

Eheleute haben bei der Doppelbefragung widersprüchliche Angaben gemacht

Die Eheleute hätten selbst im Kerngeschehen sich widersprechende Angaben gemacht, die in Anbetracht der Aktenlage nicht nachvollziehbar seien.

Das weitere Verhalten des Klägers bezüglich der Anmeldung verschiedener Termine zur Eheschließung mit unterschiedlichen Frauen wie der Zeugin K., lasse ebenfalls keinen anderen Schluss zu als den, dass hier eine nicht schützenswerten Zweckehe eingegangen worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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