Ausländerrecht: Bei unanfechtbarer Ablehnung eines Aufenthaltsantrags ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich.
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Ausländerrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht München, 12.10.2017, Az.: M 12 K 17.728

Nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 oder 2 S. 1 erste Alternative AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG vorliegen. Im Übrigen kann einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern die in § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Zwingende Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist demnach, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,  Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen, ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Im vorliegenden Fall geht es um die Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Sachverhalt: Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste Ende Juni 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September 2003 stellte er einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 16.09.2003 unter der Androhung der Abschiebung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt.

Am 10.02.2004 erhielt der Kläger eine Duldung durch die Beklagte, welche laufend verlängert wurde. Im Mai 2010 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Dieser wurde erneut durch das Bundesamt am 21.08.2010 abgelehnt.

Durch Urteil vom 14.01.2011 wurde das Bundesamt durch das Bayrische Verwaltungsgericht München verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen, was durch Bescheid vom 24.03.2011 geschah.

Im Mai 2011 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, diese hat er nach § 25 Abs. 3 AufenthG am 30.06.2011 für ein Jahr unter der Auflage der Mitwirkungspflicht zum Erhalt eines Passes erhalten. Auf erneuten Antrag hat er ab dem 19.06.2011 eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten. Am 14.10.2013 erhielt der Kläger den Hinweis, dass er eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auf Ausweisersatz erhielte, sofern er ein biometrisches Passbild und einen aktuellen Sozialhilfebescheid vorlege, nachdem er weiterhin nicht im Besitz eines Nationalpasses war.

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13.02.2014 ergebe sich, dass der Kläger mit einer weiblichen Begleitung vorgesprochen habe, die sich jedoch nicht vorgestellt habe. Der Kläger habe zunächst einer Bestellung eines „elektronischen eAt auf Ausweisersatz“ zugestimmt, als ihm jedoch ein Kontrollblatt mit der Aufenthaltsdauer und dem Vermerk „Ausweisersatz“ habe dieser die weitere Bestellung nicht mehr vornehmen wollen und seine Fingerabdrücke nicht abgegeben. Stattdessen beklagte er die ausländerrechtliche Situation und seine Begleiterin forderte für ihn einen deutschen Reisepass.

Dem damaligen Klägervertreter wurde am 06.02.2014 mitgeteilt, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt würde. Die Beklagte teilte mit, dass die Fiktionsbescheinigung am 13.02.2014 abliefe und der Kläger zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels auf Ausweisersatz vorsprechen solle.

Daraufhin beantragte der Kläger am 18.02.2014 die Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die Beklagte mit, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen und mit Bescheid vom 03.09.2014 erhielt der Kläger die Ablehnung.

Laut Aktenvermerk der Beklagten hat der Kläger gemeinsam mit seiner Verlobten am 19.08.2014 bei dieser vorgesprochen und mitgeteilt, dass seine Fiktionsbescheinigung auslaufe. Hierbei sei dem Kläger erneut erläutert worden, dass er die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr auf einem Ausweisersatz jederzeit haben könne, weil das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt habe. Der Kläger habe gesagt, er möchte die Niederlassungserlaubnis haben und weigerte sich den Ausweisersatz anzunehmen.

Gegen den Bescheid vom 03.09.2014 legte der Kläger im Oktober 2014 Klage ein und beantragte die Aufhebung.

Hieraufhin bat die Beklagte am 24.02.2014 den Kläger, den Nationalpass, sonstige Identitätsnachweise, Einkommensnachweise, Nachweise über 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, einen Sprachstandsnachweis, einen Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs und seinen Mietvertrag vorzulegen.

Im März 2016 wies der Kläger auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 AufenthG hin. Er sei der Auffassung, er könne die geforderten Anforderungen nicht erfüllen, deshalb entfalle die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Unterlagen. Als „Zeichen des guten Willens“ füge er einen Sprachstandsnachweis und den Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs bei, obgleich „auch hierfür aus den genannten Gründen kein Anlass bestehe“. Daher wies das Bayrische Verwaltungsgericht München die Klage durch rechtskräftiges Urteil am 19.05.2016 ab.

Daraufhin stellte der Kläger im Oktober 2016 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Dieser wurde durch die Behörde unter Hinweis auf die Vorgeschehnisse nicht weiter bearbeitet.

Mit Schreiben von November 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, es habe sich einiges geändert. Er sei nun zwei Jahre länger in Deutschland, habe die angeforderten Informationen nachgereicht und die Ablehnung seiner Anträge bei Gericht sei wegen der Nichteinhaltung von Formalien erfolgt. Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23.11.2016 und persönlich am 06.02.2017 aus, dass für die beantragten Aufenthaltstitel bereits der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fehle. Der Anwendungsbereich der Vorschriften sei nicht eröffnet. Wie mehrfach mitgeteilt, sei die Beklagte bereit, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG auf Ausweisersatz für zunächst ein Jahr zu erteilen. Dies bedürfe der Antragstellung durch den Kläger.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und beantragte, dass die Beklagte verpflichtet werden soll über seinen Antrag zu entscheiden und ihm die entsprechenden Erlaubnisse zu erteilen seien. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und führte aus, dass sich nach ihrer Ansicht die Rechtlage seit den bereits ergangenen Bescheiden und Urteilen nicht entscheidungserheblich geändert habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU lägen nicht vor.

Am 18.05.2017 erhielt der Kläger eine Duldung bis zum 07.08.2017. Mit Schriftsatz vom Juni 2017 legte der Kläger weitere Unterlagen vor.

Verwaltungsgericht München: Die Klage sei zulässig aber unbegründet.

Der Antrag des Klägers sei dahin auszulegen, dass er die Wiederaufgreifung des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG begehre. Stelle ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung – rechtskräftiges Urteil – eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut einen Antrag auf Erteilung desselben Aufenthaltstitels, der den Fortbestand der bestandskräftigen Ablehnung unmittelbar berührt, so ist dieser ungeachtet seiner Bezeichnung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG. Dies habe die Behörde abgelehnt, sodass Streitgegenstand dieses Verfahren lediglich nur der behauptete Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei.

Der Kläger habe jedoch vorliegend keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens, sodass die Klage unbegründet sei. Nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG habe die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert habe, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben seien.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei es nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter anderem erforderlich, dass der Kläger seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubis befände. Die sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger sich weigerte erforderlichen Antrag zu stellen und daher lediglich eine Duldung erhielt. Im Weiteren beziehe der Kläger weiterhin öffentliche Leistungen nach dem SGB II, sodass auch nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen sei. Im Weiteren müsse der Kläger gem. § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG auch mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Nachweise hierüber habe er jedoch ebenfalls nicht erbracht.

Auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sei es nach § 9a Abs. 2 S. 1 AufenthG erforderlich, dass der Kläger sich seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befände und sein Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei jedoch gerade beim Kläger beides nicht der Fall.

Im Weiteren lägen auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG vor, da die Ablehnung vom 03.09.2014 nicht rechtwidrig gewesen sei.

Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG könne zwar auch ein rechtmäßiger nicht begünstigender (unanfechtbarer) Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, jedoch nur, sofern nicht ein Verwaltungsakt mit gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsse oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig sei. Im vorliegenden Fall müsste jedoch ein Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt erlassen werden, sodass Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs nach Art 49 Abs. 1 BayVwVfG nicht vorlägen.

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen sei die Klage unbegründet.

Quelle: Verwaltungsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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