Ausländerrecht: Die Aufenthaltserlaubnis für im EU-Ausland langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (kleine Freizügigkeit).
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Darmstadt, 05.04.2012, Az.: 6 K 1633/10.DA

Gemäß § 38a Aufenthaltsgesetz kann ein Drittstaatsangehöriger, also ein Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat kommt und auch nicht Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen, wenn er in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt ist.

Dieses Aufenthaltsrecht wird in Anlehnung an die für EU-Bürger geltende Freizügigkeit auch „kleine Freizügigkeit“ genannt.

Um die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, muss der Ausländer allerdings auch die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AufenthG erfüllen.

Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Verfügt der Ausländer nicht über ausreichend Vermögen um seinen Lebensunterhalt zu sichern, wird er zur Erfüllung dieser Voraussetzung in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen müssen.

Dafür wiederum braucht er eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Nach § 38a Abs. 3 AufenthG berechtigt der Aufenthaltstitel nach § 38a Abs. 1 AufenthG nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 19c oder § 21 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 38a Abs. 3 AufenthG).

Der Ausländer muss somit in den allermeisten Fällen ebenfalls die Voraussetzungen des § 19c AufenthG erfüllen. Das heißt insbesondere, dass er eine Beschäftigung finden muss und die zuständigen Stellen (Bundesagentur für Arbeit) dabei eine positive Vorrang- und Lohnprüfung vornehmen (Zustimmung nach § 39 Abs. 3 AufenthG).

In dem oben genannten Fall des Verwaltungsgerichts Darmstadt hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einen indischen Koch/Kochhelfer zu Recht die Zustimmung nach § 39 AufenthG und damit die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG versagt worden war.

Sachverhalt des Gerichtsurteils

Indischer Kläger hatte langfristigees Aufenthaltsrecht in Italien erworben

Der am 20.02.1967 geborene Kläger war indischer Staatsangehöriger und hatte sich vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien aufgehalten, wo er den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben hatte.

Nachdem der Kläger über seinen potentiellen Arbeitgeber in Deutschland die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Koch/Kochhelfer im Restaurant Z. beantragt hatte, richtete der Beklagte am 05.05.2010 gemäß § 39 AufenthG eine Zustimmungsanfrage an die Beigeladene.

Kläger beantragt Aufenthaltstitel für Stelle als Kochhelfer

Ausweislich der Stellenbeschreibung des potentiellen Arbeitgebers vom 28.04.2010 handelte es sich bei der beabsichtigte Beschäftigung des Klägers um eine Stelle als Koch/Kochhelfer, welche den Besitz eines Führerscheins erfordere. Sonstige Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen wurden von dem potentiellen Arbeitgeber keine aufgeführt, zur Qualifikation wurde von dem potentiellen Arbeitgeber lediglich angegeben „ohne Ausbildung“.

Der monatliche Bruttolohn sollte bei Vollzeitbeschäftigung 1.800,00 EUR betragen. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Stellenangebotes unter www.arbeitsagentur.de wurde vom potentiellen Arbeitgeber verweigert.

Bundesagentur für Arbeit verweigert Zustimmung nach § 39 Beschäftigungsverordnung

Die Beigeladene lehnte hierauf die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur begehrten Beschäftigung ab, weil die Voraussetzungen des § 39 Satz 2 Nr. 1b und letzter Halbsatz AufenthG nicht erfüllt worden seien. Es handele sich bei dem fraglichen Restaurant nicht um ein indisches Spezialitätenrestaurant; es werde keine spezielle Fachkraft (Spezialitätenkoch) benötigt. Schließlich liege die Entlohnung unter dem Tariflohn, der sich auf 2.122,00 EUR belaufe.

Nachdem der potentielle Arbeitgeber von der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen in Kenntnis gesetzt worden war, bat er mit Schreiben vom 01.06.2010 darum, die Entscheidung zu überdenken, weil er den Kläger im Restaurant benötige, da der Kläger im Gegensatz zu deutschen Arbeitssuchenden auch die indische Kochkunst beherrsche. Darüber hinaus sei der Kläger dort auch persönlich bekannt und könnte viel zur Arbeitsentlastung beitragen, in erster Hinsicht als Koch, aber auch als (Urlaubs)Vertretung in der Restaurantleitung.

Weiterhin erteilte der potentielle Arbeitgeber des Klägers am 23.06.2010 der Agentur für Arbeit Dieburg – Geschäftsstelle Darmstadt einen Vermittlungsauftrag. Nach dem nunmehrigen Anforderungsprofil wurde ein/e berufserfahrene/r Koch/Köchin mit Kenntnissen der indischen und italienischen Küche gesucht.

Die Vergütung und Zusatzleistungen sollten einer Vereinbarung vorbehalten bleiben, als Berufsausbildung wurde diejenige zum/zur Koch/Köchin gefordert, sowie Grundkenntnisse in der italienischen und indischen Küche. Ein Führerschein wiederum wurde jetzt nicht mehr gefordert. Auch erteilte der zukünftige Arbeitgeber nun das Einverständnis zur Veröffentlichung in der Jobbörse und in anderen Vermittlungsbörsen. Die Anzahl der maximal gewünschten Vermittlungsvorschläge wurde auf 15 beschränkt.

Die von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagenen Arbeitnehmer sind unpassend

Nachdem der Beklagte dem potentiellen Arbeitgeber des Klägers nochmals schriftlich die Ablehnungsgründe der Beigeladenen dargelegt und mitgeteilt hatte, dass er an deren Entscheidung gebunden sei, teilte der potentielle Arbeitgeber mit, dass aus den drei Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur nur ein Kontakt zustande gekommen sei. Dieser Bewerber habe die geforderte Qualifikation nicht erfüllt, weil er nur eine Hilfskraft gewesen sei. Ein Koch sei trotz des Vermittlungsauftrags nicht vermittelt worden. Im Falle einer Beschäftigung werde Tariflohn gezahlt.

Der Beklagte bat die Beigeladene daraufhin, die Angelegenheit vor diesem Hintergrund nochmals zu prüfen. Diese hielt auch nachfolgend an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 39 AufenthG (sonstiger Grund) nicht vorlägen, auch wenn ein Vermittlungsauftrag ohne Erfolg gewesen sei. Es stünden genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 22.09.2010 widersprach der potentielle Arbeitgeber unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers einer Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Es sei für ihn nicht erkennbar, dass genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. So könne er entsprechende Bewerbungen nicht verzeichnen. Er sei indes dringend auf eine Besetzung der Stelle angewiesen.

Mit Bescheid vom 12.10.2010 lehnte der Beklagte dennoch die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Koch/Kochhelfer im Restaurant Z. in Y. an den Kläger nach § 38a i. V. m. § 18 AufenthG ab und stützte die Begründung auf seine Bindung an die Ablehnung der Zustimmung durch die Beigeladene.

Kläger erhebt Klage zum Verwaltungsgericht

Der Kläger erhob daraufhin am 12.11.2010 Klage, mit der er sein Begehren weiter verfolgte

Zur Begründung führte er an, dass die Ablehnung der Zustimmung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Beigeladene ermessensfehlerhaft sei, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden.

Die lange Vakanz der Stelle und die Vielzahl der nicht erschienenen oder nicht qualifizierten Bewerber sprächen gegen diese Einschätzung der Bundesagentur. Weiter argumentierte der Kläger, dass sich nur ein einziger Bewerber vorgestellt habe, der sich dann als Tellerwäscher erwiesen habe, welcher keine Fähigkeiten und Kenntnisse als Koch gehabt habe. Fehle es aber schon an den Bewerbern, könne der potentielle Arbeitgeber auch nicht darauf verwiesen werden, diese einzuarbeiten und anzulernen, soweit ihnen die Spezialkenntnisse fehlten.

Vom potentiellen Arbeitgeber habe das Angebot indischer Speisen mangels Spezialitätenkoch von der Speisekarte genommen werden müssen; diese könnten gegenwärtig nur auf Vorbestellung angeboten werden. Das geplante Speisenangebot sei aber ausreichend, um das Lokal als Spezialitätenrestaurant auszuweisen. Weiterhin sehe sich der potentielle Arbeitgeber daran gehindert, eine weitere Gaststätte zu eröffnen, in der indische Küche angeboten werden sollte, weil ihm der dafür erforderliche Spezialitätenkoch fehlen würde.

Es könne zudem nicht darauf abgestellt werden, ob der Kläger als Spezialitätenkoch ausgebildet sei, weil der Ausbildungsberuf des Kochs oder Kochhelfers so nur in der Bundesrepublik Deutschland zu finden sei. Im europäischen und außereuropäischen Ausland gebe es vergleichbare Zertifizierungen nicht.

Die Festlegung auf den Begriff „Spezialitätenkoch“ ginge zudem fehl, weil der Kläger den Beschäftigungsaufenthalt als Koch/Kochhelfer gewünscht habe. Gleichwohl sei er schon wegen seiner Herkunft besonders qualifiziert, indische Spezialitäten zu kochen, und für seinen potentiellen Arbeitgeber sei allein ausschlaggebend, dass die zu beschäftigende Person in der Lage sei, italienische und indische Spezialitäten zuzubereiten. Zum Beweis seiner beruflichen Qualifikation legt der Kläger darüber hinaus ein vom 01.07.2011 stammendes Zeugnis des Ristorante H. in Brescia vor.

Ergänzend vertrat er die Auffassung, dass die Arbeitsmarktprüfung der Beigeladenen als Einzelfallprüfung zu erfolgen habe und es im vorliegenden Fall an bevorrechtigten Bewerbern um den Arbeitsplatz fehlen würde.

Aufgrund der neuen, seit 31.05.2011 geltenden Gesetzeslage würde in seinem Fall § 41 BeschV greifen. Schlussendlich machte der Kläger ebenfalls noch geltend, dass die Beigeladene eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorgenommen habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt

Das VG Darmstadt folgte der Ansicht des Klägers nicht und urteilte, dass die Klage bereits mangels Vorverfahren unzulässig sei.

Aus den §§ 68, 75 VwGO würde sich ergeben, dass die Klageerhebung erst dann zulässig sei, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen habe, den Erlass eines solchen abgelehnt oder nicht in angemessener Zeit über einen Antrag entschieden habe. Gegenstand der Klage sei die Behördenentscheidung bzw. der zur Entscheidung der Behörde gestellte Antrag.

Wie die Beigeladene zutreffend angemerkt habe, habe der Kläger beim Beklagten die Erlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als (Spezialitäten)Koch im Restaurant Z. in Y. (bzw. bei sachgerechter, an § 4 Abs. 2 AufenthG orientierter Auslegung seines Begehrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung) zum Gegenstand seines Antrages gemacht.

Verwaltungsgericht urteilt, dass die Klage unzulässig ist

Ursprünglich sei zwar eine Beschäftigung als Koch/Kochhelfer als Aufenthaltszweck angegeben worden. Nachdem die Beigeladene jedoch mitgeteilt habe, dass für diese Beschäftigung die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt werden würde, sei, ebenso wie zunächst noch nach Klageerhebung, geltend gemacht worden, dass der Kläger als qualifizierter Koch mit speziellen Fachkenntnissen beschäftigt werden solle. Hierauf hätten sich, für den Kläger erkennbar, die weitere Arbeitsmarktprüfung und die Entscheidung der Beigeladenen und die Entscheidung des Beklagten bezogen. Damit sei der Kläger gehalten, wegen des nunmehr (wieder) für eine nicht qualifizierte Beschäftigung als Kochhelfer begehrten Aufenthaltes vor Klageerhebung einen hierauf bezogenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu stellen.

Aber selbst wenn auf den ursprünglichen Antrag des Klägers abgestellt werden würde, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Koch/Kochhelfer zum Gegenstand hatte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 würde sich nämlich in diesem Fall als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Koch/Kochhelfer im Restaurant Z. in Y.

Nach § 38a AufenthG, welcher allein als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger für die begehrte Beschäftigung in Betracht komme, werde einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehabe, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wolle (§ 38a Abs. 1 AufenthG). Dieser Aufenthaltstitel berechtige nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, §§ 19, 20 oder § 21 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt seien (§ 38a Abs. 3 AufenthG).

Ein Fall der §§ 19, 20 oder 21 AufenthG liege beim Kläger von vornherein nicht vor, weshalb bei ihm die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein müssten. Dessen Bestimmungen würden auf den Kläger, der indischer Staatsangehöriger sei und in Italien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehabe, Anwendung finden, weil bei ihm keiner der Ausschlussgründe des § 38a Abs. 2 AufenthG vorliegen würde, was keiner weiteren Ausführung bedürfe.

Auch bei Zulässigkeit der Klage würde der Kläger die Klage verlieren

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfülle der Kläger indes nicht.

Wie der Beklagte und die Beigeladene zutreffend ausgeführt hätten, bestünde weder eine Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG noch eine zwischenstaatliche Vereinbarung, welche bestimmen würde, dass die Ausübung der Beschäftigung von indischen Staatsangehörigen, die in Italien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig sei.

Desgleichen würde eine solche Bestimmung für die Beschäftigung eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten als Kochhelfer fehlen.

Eine solche „Befreiung“ vom Zustimmungserfordernis ergäbe sich im Falle des Klägers, der im Bundesgebiet die Beschäftigung als Kochhelfer anstreben würde, insbesondere nicht aus der Beschäftigungsverordnung, weil die vom Kläger angestrebte Beschäftigung zweifelsfrei nicht unter die in §§ 2-16 BeschV genannten Berufsgruppen fallen würde. Der Kläger bedürfe mithin für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die von ihm angestrebte abhängige Beschäftigung im Bundesgebiet der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG. Diese habe die Beigeladene indes zu Recht versagt.

Nach § 39 Abs. 1 AufenthG könne ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt sei. Die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden könne, würden sich aus § 39 Abs. 2 AufenthG ergeben, der gemäß § 39 Abs. 3 AufenthG auch in den Fällen des § 38a AufenthG Anwendung finden würde.

Die Rechtsverordnung, auf die in § 39 Abs. 1 AufenthG abgestellt werde, sei die aufgrund des § 42 AufenthG erlassene Beschäftigungsverordnung. Da – wie bereits ausgeführt –deren Beschränkungen, soweit sie an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe anknüpfen würden, nicht im Einklang mit Art. 14der RL 2003/109/EG stünden, bedürfe es in den Fällen des § 38a AufenthG allerdings der richtlinienkonformen Auslegung des § 39Abs. 1 AufenthG dahingehend, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwar ohne Einzelfallprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2AufenthG nach den in der Beschäftigungsverordnung festgelegten antizipierten und abstrakten Vorgaben, soweit sie an der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe anknüpfen, erteilt aber nicht versagt werden dürfte. Die Versagung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung müsse sich aufgrund der europarechtlichen Vorgaben in den Fällen des § 38a AufenthG hingegen nach § 39 Abs. 2 AufenthG richten, der eine einzelfallbezogene Arbeitsmarktprüfung im Sinne des Art. 14 der RL2003/109/EG als Entscheidungsgrundlage vorsehen würde.

Die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger für die begehrte Beschäftigung als Koch/Kochhelfer nach §§ 38a, 18 Abs. 2 AufenthG komme jedoch weder aufgrund der Beschäftigungsverordnung noch gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

Ausgehend davon, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Koch/Kochhelfer begehren würde, würde nach der Beschäftigungsverordnung die Erteilung der Zustimmung nicht in Betracht kommen.

Gemäß § 17 BeschV könne die Bundesagentur für Arbeit nämlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3 AufenthG), nur nach den Vorschriften des 2. Abschnitts und zum Zwecke der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 4 AufenthG), nur nach den Vorschriften des 3. Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.

Kläger hat als unqualifizierter Kochhelfer keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis

Die unqualifizierte Beschäftigung als Kochhelfer werde jedoch offenkundig von keinem der in den §§ 18 – 24 BeschV aufgeführten Beschäftigungssachverhalten erfasst, was keiner Ausführungen bedürfte.

Die qualifizierte Beschäftigung als Koch in den §§ 26 – 31 BeschV nur, soweit es sich bei dem Ausländer um einen Spezialitätenkoch handeln würde (§ 26 Abs. 2 BeschV). Der Kläger hielte inzwischen schon selbst nicht mehr an der Behauptung fest, dass er (obgleich er keinerlei qualifizierte Berufsausbildung nachweisen könne) ein Spezialitätenkoch sei; jedenfalls würde er nicht länger begehren, als solcher im Bundesgebiet beschäftigt zu werden.

Ebenso wenig wie sich der Kläger folglich auf einen Zustimmungstatbestand aus der Beschäftigungsverordnung berufen könne, komme eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die vom Kläger angestrebte Beschäftigung im Bundesgebiet nach §§ 38a, 18 Abs. 2 AufenthG gemäߧ 39 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

Danach könne die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben (Satz 1 Nr. 1 a) und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stünden (Satz 1 Nr. 1b) oder sie durch Prüfung nach Satz 1Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt habe, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar sei (Satz 1 Nr. 2) und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werde.

Für die Beschäftigung stehen ausreichend deutsche Arbeitnehmer zur Verfügung

Für die Beschäftigung stünden deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden könnten.

Die Beigeladene habe in beanstandungsfreier Weise eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgenommen. Sie habe ihre Prüfung vor allem, obgleich der Kläger die von ihm angestrebte Beschäftigung im Bundesgebiet als die eines indischen Spezialitätenkoches bezeichnet hätte, an einer Beschäftigung des Klägers als Koch/Kochhelfer ausgerichtet, für die nach seinem nunmehrigen Vorbringen letztlich auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt werde.

Soweit sie nunmehr die Auffassung vertreten würde, dass sie eine solche Prüfung nicht vorgenommen, sondern ihre Prüfung auf die Voraussetzungen für die Beschäftigung als Spezialitätenkoch beschränkt habe, stünden dem ihre Erklärungen im Verwaltungs- aber auch im Gerichtsverfahren entgegen.

Bereits unter dem 19.05.2010, aber auch dann mit Datum vom 30.08.2010 und mit Schriftsatz vom 24.03.2011 habe die Beigeladene nämlich mitgeteilt, dass für die Beschäftigung als Koch/Kochhelfer bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen würden. Ferner habe sie mehrfach hervorgehoben, dass der Kläger nicht in einem Spezialitätenrestaurant als Spezialitätenkoch, sondern in einem Restaurant ohne spezielle Ausrichtung als Kochhelfer beschäftigt werden solle.

Dessen ungeachtet sei jedenfalls zu besorgen, dass sich durch die Beschäftigung des Klägers auf der vom potentiellen Arbeitgeber zu besetzenden Stelle im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, ergeben würden.

Beschäftigung unqualifizierter Arbeitnehmer ist für die Arbeitsmarktstruktur nachteilig

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne hinreichende berufliche Qualifikation auf Stellen, die vom Anforderungsprofil eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern würden, sei für die Arbeitsmarktstruktur nachteilig.

Soweit der Kläger und sein potentieller Arbeitgeber argumentieren würden, dass die Feststellung der Beigeladenen, bevorrechtigte Köche mit der erforderlichen Qualifikation seien hinreichend vorhanden, dadurch widerlegt werde, dass die zu besetzende Stelle trotz erheblicher Bemühungen nicht habe anderweitig besetzt werden können, könne dem nicht gefolgt werden. So habe der potentielle Arbeitgeber selbst erklärt, dass zumindest ein Bewerber vorgesprochen habe, der als Kochhelfer hätte beschäftigt werden können und den er nicht eingestellt habe, weil er kein qualifizierter Koch gewesen sei. Ein solcher ist der Kläger, wie dargelegt, nämlich auch nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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