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Aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber
Das deutsche Aufenthaltsgesetz hat die Zielsetzung, die Zuwanderung nach Deutschland unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der BRD zu steuern.
Unter dieser Prämisse wird insbesondere die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitnehmer nach Deutschland gefördert.
Mit dem Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit befasst sich Kapitel 2 Abschnitt 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG).
Auch hinsichtlich des Aufenthaltes zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist dabei grundsätzlich zwischen den drei verschiedenen Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, welche das Aufenthaltsgesetz vorsieht.
Mit der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie wurde die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung umgesetzt und ein neuer Aufenthaltstitel, die Blaue Karte EU, eingeführt.
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, das heißt, bei erstmaliger Erteilung wird diese auf höchstens vier Jahre befristet.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit von Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst und es wurden neue Möglichkeiten aufgenommen.
In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der deutsche Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten mit einer Blauen Karte EU nun nochmals neugestaltet und erweitert
Folgende Möglichkeiten sieht das Aufenthaltsgesetz vor, um interessierten Ausländern den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen:
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung
– Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG
Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung/Studium
– Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18b AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c Abs. 1 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für Inhaber eine Blauen Karte, § 18c Abs. 2 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkraft (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion) mit akademischer Ausbildung, § 18c Abs. 3 AufenthG
Aufenthaltstitel zur Forschung
– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung, § 18d Abs. 1 AufenthG
-Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung für einen in der EU international Schutzberechtigten, § 18d Abs. 6 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis (kurzfristige Mobilität für Forscher), § 18e AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher zum Zwecke der Forschung für mehr als 180 Tage im Bundesgebiet, § 18f Abs. 1 AufenthG
Blaue Karte EU
– Blaue Karte EU für Regelberufe, § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Blaue Karte EU für Mangelberufe, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG
– Blaue Karte EU für Berufsanfänger, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG
– Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer (drittrangiger) Bildungsprogramme, § 18g Abs. 2 AufenthG
– Kurzfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18h AufenthG
– Langfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18i AufenthG
Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
– ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Führungskräfte oder Spezialisten, § 19 Abs. 2 AufenthG
– ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Trainees, § 19 Abs. 3 AufenthG
– Mobiler-ICT-Karte für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees bei unternehmensinternen Transfers von mehr als 90 Tagen, § 19b Abs. 2 AufenthG
Aufenthaltstitel für sonstige Beschäftigungszwecke
– Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatlicher Vereinabrung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, § 19c Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, § 19c Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine Beschäftigung im öffentlichen (insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches) Interesse § 19c Abs. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Ausländer der in einem Beamtenverhältnis mit einem deutschen Dienstherrn steht, § 19c Abs. 4 AufenthG
Aufenthaltstitel für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit deutscher Berufsausbildung oder deutschem Hochschulstudium § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder vergleichbaren ausländischem Hochschulabschluss und zwei Jahren ununterbrochener Beschäftigung § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG
Aufenthaltstitel zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, § 19e Abs. 1 AufenthG
Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 20 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, § 20 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 18 Monate für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss, § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 9 Monate für Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit, § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer nach Abschluss einer deutschen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer bei festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (wirtschaftliches Interesse), § 21 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (völkerrechtliche Vergünstigung), § 21 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für einen Absolventen einer deutschen Hochschule zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, welche auf dem Hochschulstudium beruht, § 21 Abs. 2a AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Freiberufler) § 21 Abs. 5 S. 1 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach 3 Jahren) § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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Hallo
Im December 2019 ich mache 3jahre als in Deutschland bin und immer gearbeitet.
Ich habe aufenthaltstitel 18 abs 4s1.
Ich bin mit visum gekommen in Deutschland.
Ich will aufenthalerlaubnis oder aufenthal 21 abs selbstendig zu arbeiten .
Viele Grüße Niko