Aktualisiert am:
Aktualisiert September 2021
Die verschiedenen Aufenthaltszwecke aus familiären Gründen sind in Abschnitt 6 des deutschen Aufenthaltsgesetzes festgelegt.
So können die Kinder oder die Ehepartner von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bekommen.
Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis dürfen die Drittstaatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und grundsätzlich eine Arbeit in demselben Umfang auszuüben, wie sie dem bereits in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist.
Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, also eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnliche ausländische Lebenspartnerschaften können die Rechte nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geltend machen.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch Kinder und Eheleute von deutschen Staatsangehörigen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und in besonderen Härtefällen auch sonstige Familienangehörige bekommen.
Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz die folgenden Möglichkeiten vor, Ausländern aus familiären Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen:
– Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehegatten eines Deutschen gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für ausländische minderjährige ledige Kinder von Deutschen § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für ausländische Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für nichtsorgeberechtigte Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Nachzug sonstiger Familienangehöriger zu Deutschen § 28 Abs. 4 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren bei Fortdauer der familiären Lebensgemeinschaft § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g § 30 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug § 30 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug § 30 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug § 30 Abs. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 4 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. § 31 Abs. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzen § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis o. Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzen und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegt haben § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für mind. 16-jährige minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzen § 32 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a § 32 Abs. 2a S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für unter 16-jährige minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzen § 32 Abs. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder zur Vermeidung besonderer Härte § 32 Abs. 4 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder eines Inhabers einer Blauen Karte EU § 32 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder § 33 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder, wenn ein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzt § 33 Satz 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EG ist § 33 Satz 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern § 34 Abs. 2 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer § 35 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sind § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sind § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Eltern von minderjährigen Ausländern § 36 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige von Ausländern zur Vermeidung außergewöhnlicher Härte § 36 Abs. 2 AufenthG
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de
Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Ausländerrecht.
Guten Tag ich habe ein Kind von Deutsch Freundin mein Kind ist 18 Monate alt und ich arbeite siet 5 Jahre vollseit warum Ausländerbehörde zu mir 25.abs 5 aufenthaltstitel gegeben anstatt 28abs2??