Ausländerrecht: Nachträgliche Befristung der Ausweisung und Antrag nach § 11 Abs. 4 AufEnthG n. F.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Hannover, 13.10.2015, Az.: 13 A 12068/14

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Diese Sperrfrist ist gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Dies stellt eine spezielle Rechtsgrundlage zur nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist dar die geschaffen wurde, um einen Rückgriff auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen überflüssig zu machen. Dies setzt aber voraus, dass es bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung gibt und die gesetzte Frist im Nachhinein verkürzt werden soll.

Was ist bei der Ausreisesperre zu berücksichtigen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt das Fehlen einer Befristungsentscheidung  nicht zur Rechtswidrigkeit einer ansonsten rechtmäßigen Ausweisung.  Vielmehr  kann  der  Betroffene  mit  der  Anfechtung  der Ausweisung auch seinen Befristungsanspruch geltend machen. Es steht der Behörde jedoch zu, eine Ausweisung nachträglich zu befristen.

Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Grundsätze auch bei erstmaliger Befristung der Wirkungen der Ausweisung gelten.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Libanesicher Staatsangehöriger wurde in Deutschland geduldet

Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger, der 1992 illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und mehrmals erfolglos Asylanträge stellte. Wegen fehlender Reisedokumente wurde er bislang im Bundesgebiet geduldet.

Im November 1999 wurde der Kläger wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt.  Mit bestandskräftigen Bescheid vom 31.01.2002 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, wobei eine Befristung nicht erfolgte.

Wegen Straftaten wird Kläger ausgewiesen, Abschiebung scheitert wegen fehlender Dokumente

Aufgrund der fehlenden Dokumente konnte die Beklagte den Kläger nicht abschieben, obwohl dieser entgegen der Anordnung nicht ausreiste.

Ausweislich eines Schreibens des Beklagten vom Mai 2005 sowie eines Schreibens des damaligen Bevollmächtigten des Klägers von Anfang März 2009, kam der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht nach. Woraufhin er am  26.10.2010 erneut zur Mitwirkung aufgefordert wurde.

Wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz, erhielt der Kläger im Jahr 2003 einen Bußgeldbescheid, im Jahr 2006 einen Strafbefehl wegen Betruges und Ende November 2014 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Ausländerbehörde legt Sperrfrist für die Wiedereinreise auf 5 Jahre fest

Bereits Ende Mai 2013 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, was der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 28.08.2014 ablehnte. Zusätzlich befristete der Beklagte die Sperrwirkung der Ausweisung auf fünf Jahre beginnend mit der Ausreise. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 01.09.2014 zugestellt, woraufhin der Kläger am 01.10.2014 Klage erhoben.

Zur Begründung führte er aus, dass wegen der Rechtsprechung des EuGH unbefristete Ausweisungen, die bis zum 26.11.2006 (Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes) erfolgt seien, keine Sperrwirkung mehr entfalten würden, denn der EuGH habe festgestellt, dass unbefristete Ausweisungen gemeinschaftsrechtswidrig seien.

Die  Straftat des Klägers, die zur Ausreise geführt habe, liege schon lange zurück und eine Gewalttat habe er seither nicht mehr verübt.

Er meinte, ihm sei ferner einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, da er unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Auch habe er vergeblich versucht, Reisedokumente zu beschaffen, weswegen dem Kläger keine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könne, auch dem Beklagten sei es nicht gelungen, Passersatzpapiere zu beschaffen.

Ausländer klagt auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Befristung der Sperrwirkung

Der Kläger beantragte, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 28.08.2014 zu verpflichten, das aus der Ausweisung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben,  hilfsweise, die Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung ohne Ausreise, weiter hilfsweise, auf einen kürzeren Zeitraum zu befristen und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, hilfsweise aus anderen Gründen, zu erteilen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und nahm Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, indem er vortrug, er habe die aktuelle Rechtsprechung des EuGH nachvollzogen, indem er eine nachträgliche Befristungsentscheidung getroffen habe. Zudem habe der Kläger die nicht erfolgte Ausreise selbst zu vertreten, ein atypischer Fall liege nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich hinreichend um Reisedokumente bemüht zu haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover:

Verwaltungsgericht lehnt sowohl Aufenthaltserlaubnis als auch Befristung der Ausweisung ab

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe weder Anspruch auf die begehrte sofortige Befristung der Ausweisung noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides und sah gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Begründung ab. Es wies jedoch im Hinblick auf den klägerischen Klagevortrag ergänzend auf Folgendes hin:

Die Rechtsprechung des EuGH auf welche sich der Kläger in seiner Klageschrift beziehe, führe nicht zum automatischen Erlöschen der Wirkung der schon erfolgten Ausweisung, denn der Beklagte habe durch die nun angefochtene Entscheidung dem Befristungserfordernis Rechnung getragen.

Ein atypischer Fall, bei dem ein betroffener Ausländer unverschuldet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausreisen könne und daher eine Befristung der Wirkung einer Ausweisung „ Sofort“ auch ohne vorherige Ausreise rechtfertige, läge hier nicht vor, weshalb die ausgesprochene Befristung der Wirkung auf fünf Jahre rechtmäßig sei.

Sperrwirkungsdauer sei sachgerecht festgelegt worden

Die Sperrwirkungsdauer sei im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände  und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen  und festzusetzen. Sie dürfe nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie es der ordnungsrechtliche Zweck der Fernhaltung des Ausländers erfordere.

Somit ist für die Bemessung der Dauer der Sperrwirkung maßgeblich, wann der durch die Ausweisung nach § 53 AufEnthG vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.

Vorliegend sei die Befristung verhältnismäßig und angemessen.

Die Verurteilung des Klägers zu einer längeren Haftstrafe wegen einer schweren Straftat, die die Grundlage seiner Ausweisung war,  liege zwar bereits mehrere Jahre zurück, jedoch verhielt sich der Kläger auch in der Folgezeit nicht gesetzeskonform und zeigte damit, dass es ihm schwer fällt sich an deutsche Rechtsvorschriften zu halten.

Kläger habe nicht an der Beschaffung von Ausweispapieren mitgewirkt und somit keine Rechtstreue bewiesen

Hinzu komme, dass der Kläger bis heute keine Passpapiere seines Heimatstaates beschafft und sich bewusst der Ausreisepflicht widersetzt habe, was für sich alleine schon Zweifel an der zukünftigen Rechtstreue des Klägers aufkommen ließe.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es einem libanesischen Staatsangehörigen durch ernsthaftes Bemühen möglich sei Passdokumente zu erhalten. Bei Widerstreben sei die Erfolglosigkeit vorprogrammiert. Es fehle am Nachweis des Klägers, es wirklich versucht zu haben an Reisedokumente des Libanon zu gelangen und das Verhalten des Klägers ließe darauf schließen, dass er die Bundesrepublik nicht verlassen wolle. Es würde generalpräventiven Grundsätzen widersprechen, die Sperrwirkung einer Ausweisung nur deshalb wieder aufzuheben, weil der Ausländer über viele Jahre hinweg nicht bereit war, Deutschland freiwillig zu verlassen.

Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG stehe generell der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aber erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben, da er es selbst in der Hand habe, durch Bemühen um Reisepapiere die Voraussetzungen für seine Rückkehr zu beschaffen.

Familiäre Gründe spielen keine Rolle, Kläger ist geschieden und hat keinen Kontakt zu seinen Kindern

Eine Verkürzung der Frist wegen familiärer Gründe kommt nicht in Betracht da der Kläger geschieden sei und zu seinen volljährigen Kindern keinen Kontakt habe.

Im Lichte des seit 1. August 2015 geltenden Absatz 4 von § 11 AufenthG ergibt sich nicht anderes. Die Vorschrift stelle eine spezielle  Rechtsgrundlage zur nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung dar um den Rückgriff auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen überflüssig zu machen. Denn danach kann die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben oder nach Absatz 2 zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, verkürzt werden. Voraussetzung sei eine bestandskräftige Befristungsentscheidung deren gesetzte Frist im Nachhinein verkürzt werden solle. Im Fall des Klägers gehe es jedoch um eine erstmalige Befristung der Wirkung der Ausweisung.

Daher war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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