Ausländerrecht: Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens Türkei - EWG ermöglicht türkischem Kind den Aufenthalt
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Darmstadt, 18.12.2013, Az.: 5 K 310/12.DA

Am 12.09.1963 unterzeichneten die Türkei und die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ein Assoziierungsabkommen, mit welchem die Türkei näher an die europäischen Staaten herangeführt werden sollte, um schlussendlich einen Beitritt der Türkei zu ermöglichen.

Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde nachfolgend durch weitere Protokolle und Beschlüsse ergänzt.

Um die Beschäftigung und die Freizügigkeit der bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen türkischen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen zu regeln, wurde das Assoziierungsabkommen am 19.09.1980 durch den Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ergänzt.

Eine besondere Bedeutung kommt bei diesem Beschluss der so genannten Stillhalteklausel des Artikels 13 ARB 1/80 zu. Diese Stillhalteklausel verbietet den Vertragsstaaten vor dem Hintergrund des Ziels einer Annäherung bzw. eines späteren Beitritts der Türkei zur Europäischen Union (EU) die Einführung „neuer Beschränkungen“ in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, wovon nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch aufenthaltsrechtliche Regelungen umfasst sind.

In der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hatte dieses darüber zu entscheiden, ob das türkische Kind einer abgelehnten Asylbewerberin und eines aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmers bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres einen Aufenthaltstitel benötigte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Ausländerbehörde hatte Aufenthaltstitel für türkisches Kind wegen fehlender Unterhaltssicherung abgelehnt

Der Vater des Kindes war türkischer Arbeitnehmer und lebte seit dem Jahre 1994 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Mutter war im Jahre 2009 eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden war.

Das am 2011 in Worms geborene Kind besaß einen türkischen Nationalpass. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, weil der Lebensunterhalt des Kindes nicht durch das Einkommen des Vaters gedeckt sei.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt

VG urteilt, dass das Kind noch nicht einmal einen Aufenthaltstitel benötige

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nun entschieden, dass das Kind aufgrund der Rechtslage aus dem Jahr 1990 bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres keinen Aufenthaltstitel benötige.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Kind einen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich aufgrund des Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 2 DV AuslG 1990 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Denn nach dem damals geltenden Recht bedurften türkische Staatsangehörigen unter 16 Jahren, die einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis besaßen, keiner Aufenthaltsgenehmigung, solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besaß.

Die alte Rechtslage sei auf den Fall anzuwenden, weil sich das türkische Kind auf eine Regelung aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei berufen könne.

Nach Art 13 1/80 dürften keine Einschränkungen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeistmarkt gemacht werden

Nach Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 dürften die Mitgliedsstaaten der EU und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 13 ARB 1/80 verbiete damit die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezweckten oder bewirkten, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen würden, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten. Erfasst würden durch diese Stillhalteklausel auch sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränkten bzw. ihren Erwerb erschwerten.

Mit anderen Worten: Die Stillhalteklausel solle einen zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei einmal erreichten Rechtsstandard losgelöst vom Einzelfall auf (mindestens) diesem Niveau fixieren und für die Zukunft gegenüber neuen Beschränkungen veränderungsfest machen.

Das türkische Kind unterfalle der Stillhalteklausel

Das türkische Kind unterfalle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dieser Stillhalteklausel, weil es sich aufgrund seiner Geburt rechtmäßig und damit ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalte.

Der mit der Geburt im Bundesgebiet einhergehende rechtmäßige Aufenthalt sei nicht nur eine vorläufige, verfahrensrechtliche Rechtsposition. Eine derartige verfahrensrechtliche Rechtsstellung wäre nicht ausreichend, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 zu begründen.

Durch den rechtmäßigen Aufenthalt nach der Geburt habe der Gesetzgeber der besonderen Beziehung zwischen dem Kleinkind und der Mutter unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Kind-Eltern-Beziehung Rechnung tragen wollen.

Diene der rechtmäßige Aufenthalt des Kindes nicht der verfahrensrechtlichen Sicherstellung des Aufenthaltsrechts bis zu einer Entscheidung über den Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft, so handele es sich um ordnungsgemäßen Aufenthalt i.S.d. Art. 13 ARB 1/80.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum VGH Kassel und die Sprungrevision an das BVerwG zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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