Ausländerrecht: Versagung eines Studentenvisums für eine iranische Studentin wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Berlin, 10.10.2015, Az.: VG 19 K 355.13 V

Der Erteilung des Visums für Studenten richtet sich nach Art. 6 und 7 Richtlinie 2004/114/EG des Rates. Danach ist für die Visumserteilung erforderlich:

– Ein Zulassungsbescheid einer deutschen Universität oder Fachhochschule

– Die Sicherung des Lebensunterhaltes des Studenten für die Zeit des Studiums

– ausreichende Deutschkenntnisse

– Krankenversicherungsschutz

– der Studienbewerber darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit darstellen

– gültiger Reisepass

In dem hier besprochenen Fall des Verwaltungsgerichts hatte dieses über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Visums für eine iranische Studentin zu entscheiden.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfarens:

Klägerin war Akademikerin aus dem Iran

Die Klägerin war eine im Jahre 1985 geborene iranische Hochschulabsolventin. Ihren Abschluss hatte sie im Iran an einer auf Technik, Ingenieurswissenschaften und Physik spezialisierten Universität in Teheran erworben. Zur Aufnahme eines Promotionsstudiums an einer deutschen technischen Universität hatte sie bei der Deutschen Botschaft in Teheran ein Visum beantragt. Ihr Forschungsvorhaben im Bereich IT-Sicherheit sollte von der deutschen Hochschule mit einem Promotionsstipendium gefördert werden.

Nach Ansicht der Botschaft konnte der Missbrauch von deutschem Forschungswissen im Iran nicht ausgeschlossen werden

Nach Prüfung der Angelegenheit lehnte die Deutsche Botschaft in Teheran den Antrag der Klägerin ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihr in Deutschland in einem kritischen Forschungsbereich erworbenes Wissen missbräuchlich verwenden werde. Etwa für militärische, nachrichtendienstliche oder repressive Zwecke. Die iranische Universität werde als regimenah angesehen.

Gegen die ablehnende Entscheidung reichte die Klägerin zunächst erfolglos Remonstration und schließlich Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Verwaltungsgericht legte die Sicherheitsfragen dem Europäischen Gerichtshof vor

Das für das Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Berlin hatte Zweifel, ob die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin aus diesen Gründen als eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit im Sinne der sog. Europäischen Studentenrichtlinie betrachten dürfe.

Möglicherweise stünde den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten europarechtlich ein Beurteilungsspielraum zu, so dass die Gefahreinschätzung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Das Verwaltungsgericht Berlin setzte das Klageverfahren daher aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Fragen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vor:

1a. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird, über einen Beurteilungsspielraum verfügen, aufgrund dessen die behördliche Einschätzung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt?

1b. Im Fall einer Bejahung von Frage 1a: Welche rechtlichen Grenzen unterliegen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu betrachtet ist, insbesondere im Hinblick auf die der Einschätzung zugrunde zu legenden Tatsachen und deren Würdigung?

2.Unabhängig von der Beantwortung von Fragen 1a und 1b:Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten hiernach befugt sind, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem eine Drittstaatsangehörige aus dem Iran, die ihren Hochschulabschluss im Iran an der auf Technik, Ingenieurwissenschaften und Physik spezialisierten Sharif University of Technology (Teheran) erworben hat, die Einreise zum Zweck der Aufnahme eines Promotionsstudiums im Bereich der IT-Sicherheitsforschung im Projekt „Vertrauenswürdige Eingebettete und Mobile Systeme“, insbesondere Entwicklung effektiver Schutzmechanismen für Smartphones, anstrebt, die Zulassung in ihr Hoheitsgebiet mit Hinweis darauf zu versagen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben erlangten Fähigkeiten im Iran missbräuchlich eingesetzt würden, etwa zur Verschaffung von vertraulichen Informationen in westlichen Ländern, zum Zweck der internen Repression oder allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen?

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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