Ausländerrecht: Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 73c AsylG auch bei rechtskräftigen Urteil
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Augsburg, 15.05.2017, Az.: AU 5 K 17.31212

Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gemäß § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG ist bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Demnach ist jeweils zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot besteht oder ein subsidiärer Schutz, also ein ernsthafter Schaden für den Ausländer im Heimatland, droht. Ein ernsthafter Schaden ist hiernach die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG kann jederzeit erfolgen, sofern eine tatsächliche Änderung der Gefahrenprognose in erheblicher Weise eingetreten ist. Die Jahresfrist aus §§ 48, 49 VwVfG findet hingegen auf § 73c AsylG keine Anwendung.

Ausweisungsgründe

Das nachfolgende Urteil des VG Augsburg befasst sich nunmehr mit der Frage, ob ein Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG auch bei vorangegangenem rechtskräftigen Urteil, bei Feststellung eines Abschiebungsverbots, erfolgen kann.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Afghanischer Kläger klagt gegen Widerruf eines Abschiebungsverbotes

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage zum einen gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG und zum anderen die Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Der Kläger ist 1990 in Afghanistan geboren und auch afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Tadischken und sunnitischen Glauben. Mit Bescheid vom 02.02.2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anträge des Klägers auf Anerkennung der Asylberechtigung ab. Im Weiteren führte es aus, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sein Anliegen nicht glaubhaft gemacht habe. Vielmehr habe er Verwandte in Afghanistan, sodass davon auszugehen sei, dass er in seinem Elternhaus leben könne und das notwendige Existenzminimum gesichert sei.

Durch rechtskräftiges Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts Augsburgs vom 09.06.2010 (Az. Au 6 K 10.30026) wurde festgestellt, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, jedoch keine Asylberechtigung bestünde. Dies wurde durch Bescheid vom 31.01.2011 bestätigt.

Mit Bescheid vom 20.02.2017 wurde das ausgesprochene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das BAMF widerrufen und im Weiteren festgestellt, dass bei dem Kläger auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht bestünde.

Dem 18 Jahre alten Kläger drohe in Afghanistan keine extreme Gefahr

Als Begründung wurde angeführt, dass sich die Lage seit dem Urteil geändert habe und der Kläger insbesondere die Volljährigkeit erreicht habe. Dem Kläger als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann drohe bei der Rückkehr nach Afghanistan keine extreme Gefahrensituation. Nicht einmal dann, wenn er nicht besonders qualifiziert sei oder keinen Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte erhalten könne. Rückkehrer aus der Personengruppe des Klägers könnten sich durch Gelegenheitsarbeiten zumindest ein Existenzminimum erwirtschaften.

Auch ein das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG würde nicht vorliegen, da trotz schlechter humanitärer Verhältnisse eine im vorliegenden Fall keine besonders unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten sei. Insbesondere sei keine die Voraussetzung des Art. 3 EMRK zu erwarten. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.

Hiergegen legte der Kläger Klage beim Bayrischen Verwaltungsgericht Augsburg ein. Er trägt vor, dass das rechtskräftig ergangene Urteil der Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylG entgegenstehe, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändere. Bei dem Kläger lägen die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor, zumindest aber die des § 60 Abs. 7 AufenthG.

Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg

Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Nach § 76 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO habe ein Einzelrichter ohne Teilnahme eines Vertreters der Beklagtenseite an der mündlichen Verhandlung entscheiden können.

Gericht sieht die Gründe für das Abschiebungsverbot nachträglich entfallen

Die Klage sei jedoch unbegründet. Das Begehren sei nur begründet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG nicht vorliegen würden. Nach § 73c Abs. 2 AsylG setze der Widerruf eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich anerkannte Abschiebungsverbot (hier: § 60 Abs. 7 AufenthG) nachträglich entfallen seien und auch nicht aus anderen Gründen ein Abschiebungsverbot bestünde. Hierbei seien alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz in die Prüfung einzubeziehen.

Nach § 73c Abs. 2 AsylG sei die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorlägen, zwingend zu widerrufen, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Im Weiteren sei im Widerrufsfalle im Hinblick auf § 73 Abs. 3 AsylG auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gegeben seien.

Gegen den Bescheid bestünden keine rechtlichen Bedenken. Zum Entscheidungszeitpunkt hätten die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nicht mehr vorgelegen. Es lägen nunmehr neue Tatsachen vor, die eine nach § 73c Abs. 2 AsylG beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellten.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfe ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig sei.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG seien die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, generell ausgesetzt seien, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG könne die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt werde. Eine solche Abschiebestoppanordnung bestehe jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Das Gericht sei daher der Auffassung, dass ein fortgeltendes Abschiebungsverbot für den Kläger nicht bestehe. Im Weiteren führt es aus, dass sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan für den Kläger nicht zu einer extremen Gefahr verdichtet habe, sodass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ebenso ausschiede. Die hierfür aufgestellten Kriterien seien nicht erfüllt. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen würden, hänge im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und entzögen sich insofern einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten ließe, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setze voraus, dass sich der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit kurz nach seiner Rückkehr in eine lebensgefährliche Situation wiederfände, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien könne (z.B. Hungertod).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH 19.2.2014 – 13A ZB 14.30022 ) gehe das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen sei, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung führe.

In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte insbesondere hinsichtlich der problematischen Versorgungslage sei nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsse (vgl. BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425).

Für junge und arbeitsfähige Männer bestünde die Möglichkeit sich eine Existenz in Kabul aufzubauen

Für junge und arbeitsfähige Männer, wie den Kläger, ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, bestehe die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Kabul oder einer anderen größeren Stadt aufzubauen (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439). Insbesondere, da der Kläger sowohl in Afghanistan als auch in der Bundesrepublik Deutschland als Autolackierer gearbeitet habe und daher von einer Sicherung des Existenzminimums auszugehen sei. Daher sei es auch nicht relevant, dass der Kläger nach seinen Ausführungen im Verfahren über keinen aufnahmebereiten Familienverbund in Afghanistan verfüge.

Im Weiteren legt das Gericht dar, dass auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG und § 4 AsylG nicht bestünde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG sei ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe.

Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bestehe nicht

Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG habe der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG lägen insofern nicht vor.

Einem Ausländer würde darüber hinaus nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG kein subsidiärer Schutz zuerkannt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG habe und sicher und legal in diesen Landesteil reisen könne, dort aufgenommen werden würde und vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfülle, seien gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

Hierfür sei eine Einzelfallentscheidung erforderlich (vgl. BayVGH, Besch. v. 11.12.2013 – 13A ZB 13.30185). Dabei seien die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestünde für den Kläger eine inländische Fluchtalternative, wo er die Möglichkeit habe eine Arbeit aufzunehmen und dadurch sein Existenzminimum zu sichern.

Aufgrund dessen sei die Klage zwar zulässig aber unbegründet gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg

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