Ausländerrecht: Zur Befristung der Auswirkungen der Abschiebung eines mehrfach straffälligen Ausländers.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Ansbach, 12.09.2013, Az.: AN 5 K 13.01435

Begeht ein ausländischer Staatsangehöriger immer wieder schwere Straftaten, kann es dazu kommen, dass dieser aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird. Die Wirkungen der Abschiebung sind im Aufenthaltsgesetz geregelt.

Ausweisung

Gem. § 11 AufenthG darf ein ausländischer Staatsangehöriger, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

Selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (z. B. Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) nach dem Aufenthaltsgesetz für den abgeschobenen Ausländer vorliegen, wird diesem kein solcher Aufenthaltstitel erteilt.

Um die Einreisesperre durchzusetzen, erfolgt eine nationale Ausschreibung zur Fahndung sowie eine Eintragung in das Ausländerzentralregister und oftmals auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),

Die Auswirkungen der  Abschiebung können allerdings gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet werden. Dafür muss der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung/Abschiebung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) stellen.

Durch Urteil vom 10.07.2012 (Az.: BVerwG 1 C 19.11) hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nun entschieden, dass  ein Ausländer, der ausgewiesen wird, beanspruchen kann, dass die Wirkungen der Ausweisung bereits mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden.

In dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Befristung der Abschiebung eines mehrfach straffällig gewordenen Ausländers, mehr als fünf Jahre betragen durfte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Ausländer aus Togo war als Asylberechtigter anerkannt

Der Kläger war ein togoischer Staatsangehöriger, welcher im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war.

Im Jahre 1994 wurde er als Asylberechtigter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt.

Im Mai 1997 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und ein internationaler Reiseausweis ausgestellt, der zuletzt bis zum Januar 2013 verlängert wurde.

Seit dem Jahr 1993 war der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Seit dem Jahr 1993 wurde der Kläger wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt

Unter Anderem wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt.

Vom September 2008 bis Oktober 2008 und von November 2008 bis November 2012 (Untersuchungs- bzw. Strafhaft) befand sich der Kläger wegen dieser Taten in verschiedenen Justizvollzugsanstalten.

Der Kläger war Vater von sechs Kindern, von denen drei die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und von denen er für zwei 1999 bzw. 2000 geborene und in Heimen untergebrachte Kinder das alleinige Sorgerecht innehatte.

Ausländerbehörde ordnet Abschiebung des Klägers und 10jährige Wiedereinreisesperre an

Mit Bescheid vom 19.10.2012 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete die Wirkung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise des Klägers, ordnete die Abschiebung des Klägers unmittelbar aus der Haft heraus insbesondere nach Togo an und forderte den Kläger, falls seine Abschiebung aus der Haft heraus auch nicht möglich sein sollte, unter Abschiebungsandrohung insbesondere nach Togo, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen.

Gegen diese Entscheidung reichte der Kläger beim Bayrischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein und beantragte, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zunächst abgelehnt, auf die dagegen gerichtete Beschwerde bewilligte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger dann Prozesskostenhilfe zumindest für den Teil der Klage, wonach die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren ab der Ausreise des Klägers angegriffen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Wegen der deutschen Kinder verkürzte die Ausländerbehörde die Wiedereinreisesperre auf 8 Jahre

In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013 änderte der Vertreter der Beklagten den angefochtenen Bescheid vom 19.10.2012 ab, so dass die Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung des Klägers lediglich auf einen Zeitraum von 8 Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet wurden.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2012 insoweit aufzuheben, als die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ohne vorherige Ausreise festgesetzt werden und die Ziffern III. und IV. des Bescheides (Abschiebungen) insgesamt aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach:

Verwaltungsgericht Ansbach urteilt, dass die Länge der Wiedereinreisesperre ordnungsgemäß sei

In dem Urteil vom 12.09.2013 urteilte das Verwaltungsgericht Ansbach, dass der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2012 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde. Insbesondere habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung.

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG dürfe ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sei, grundsätzlich nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, ihm werde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Diese Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung könnten allerdings gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausginge.

Länge der Wiedereinreisesperre sei im Lichte von Art 6 GG sowie Art 8 EMRK verhältnismäßig

Unter Zugrundelegung einschlägiger Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sei die hier von der Beklagten festgesetzte Frist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG von acht Jahren ab Ausreise insbesondere auch gemessen am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG sowie i. V. m. Art. 8 EMRK, rechtmäßig.

Der Kläger habe jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Abkürzung dieser von der Beklagten festgesetzten Frist.

Auch die Überschreitung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festgelegten grundsätzlichen Höchstfrist von fünf Jahren sei hier, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts, geboten und gerechtfertigt, weil der Kläger zum einen auf Grund strafrechtlicher Verurteilungen – u.a. zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern) und von zwei Jahren und drei Monaten (wegen räuberischen Diebstahls mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen und Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen) – ausgewiesen worden sei (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 Alternative 1 AufenthG).

Außerdem würde nach Überzeugung des Gerichts von dem Kläger auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 AufenthG).

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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2 Comments

  • Hallo ich bin deutsche und bin seid 5 jahren mit meinem türkischen Mann verheiratet.Ich lebe zurzeit in der türkei.Wir möchten gerne nach Deutschland ziehen.Mein Mann war vor 17 Jahren schon mal in deutschland und hat dort 12 Jahre gelebt.Er wurde dort straffällig wegen Körperverletzung.Er bekam 4jahre und 8 Monate.Er hat davon 4 Jahre und 5 Monate abgesetzt und per Antrag beim Staatsanwalt eine haftentlassung mit sofortiger Abschiebung in die türkei beantragt.Kann er jetzt wieder einreisen oder müssen wir erst die abschieben kosten bezahlen oder muss er den Rest erst absitzen?

  • wurde mit zwang abgeschoben habe kinder die dort leben wurde geschieden meine frau hat extra gewartet bis ich abgeschoben wurde nach meuiner abschiebung habe ich meine jetzige frau geheiratet sie besitzt deutsche staatsangehörigkeit und besitzen ein gemeinsammes kind auch deutsch staatsangehörgigkeit hatten ein anwalt dafür eingestellt weill 5 jahre um sind die frist ausländerbehörde wollte von mir haarprobe wegen drogen bin aber seid mein 15 lebensjahr heroin süchtig und bin nicht wegen drogendilikt abgeschoben worden was können wir tuhen damit ich wieder nach deutschland kann bin dort geboren hatte unbefristeten aufenthalt und 3 kinder von mir die dort leben von vater getrennt durch diese angelegenheit hat mmeine exfrau die macht und will meine kinder mir nicht zeigen verliere den kontakt zu denen bitte sie um ein dringendes beratungs gespräch telefon

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