Ausländerrecht: Zur Rechtmäßigkeit der Auslieferung einer rumänischen Straftäterin an Rumänien
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Hamm, 10.09.2013, Az.: 2 Ausl 95/11

Die Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen an andere Länder zur Strafvollstreckung ist in Deutschland nicht nur nach den einfachen Gesetzen, sondern ebenso nach der Verfassung und nach dem auch in Deutschland geltenden Völkerrecht zu beurteilen.

Die Rolle des Völkerrechts ist dabei in Artikel 25 Grundgesetz festgelegt:

Gemäß Artikel 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes nämlich Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen damit den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 25 GG ist daher besonderer Ausdruck der Offenheit des Grundgesetzes gegenüber dem Völkerrecht, indem es den Regeln des Völkergewohnheitsrechts und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen „Zwischenrang“ zwischen den Gesetzen und der Verfassung in der nationalen Rechtsordnung verleiht.

In dem oben genannten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Auslieferung einer in Rumänien straffällig gewordenen Frau an Rumänien gegen die Verfassung und das Völkerrecht verstoßen würde.

Sachverhalt: Die Verfolgte war im Jahre 2004 in Abwesenheit durch ein rumänisches Amtsgericht wegen in den Jahren 1999 und 2000 begangener Betrugstaten und unter Einbeziehung 6 früherer Verurteilungen verurteilt worden.

Gegen sie war eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten verhängt worden, von noch 3 Jahre 6 Monate zu vollstrecken waren.

Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2010 lebt die Verfolgte mit ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten in Bochum, wo die gelernte Schneiderin zuletzt als Reinigungskraft tätig war. Strafrechtlich war sie in der Bundesrepublik bislang nicht in Erscheinung getreten.

Gegen einen von Rumänien im Jahre 2010 gestellten Auslieferungsantrag hatte die Verfolgte Einwände erhoben. Das Oberlandesgerichts Hamm hatte die rumänischen Behörden daraufhin mehrfach um Angaben zu den abgeurteilten Taten und dem zugrunde liegenden Strafverfahren, zu den Haftbedingungen in der Zeit der Untersuchungshaft und zu den heutigen Haftbedingungen gebeten, wobei die übermittelten Antworten der rumänischen Behörden einzelne Fragen offenließen.

Oberlandesgericht Hamm: Nach Abschluss seiner Prüfungen erklärte das OLG Hamm die beantragte Auslieferung für unzulässig.

Nach der geltenden Rechtslage sei eine Auslieferung aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und des Respekts vor fremden Rechtsordnungen (nur) dann unzulässig, wenn sie gegen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards oder gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der deutschen öffentlichen Ordnung verstoße.

Im vorliegenden Fall liege ein derartiger Verstoß vor, weil die Auslieferung der Verfolgten dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche.

Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen des Falles und insbesondere aus der bisherigen Sachbehandlung der rumänischen Behörden, nach der eine Klärung offener Fragen nicht absehbar sei.

Die abgeurteilten Taten lägen nunmehr 12 bis 16 Jahre zurück, wozu auch das über zwei Jahre andauernde Auslieferungsverfahren beigetragen habe. Die ausgeurteilten Strafen seien zum Teil durch die erlittene rumänische Untersuchungshaft verbüßt.

Durch diese Untersuchungshaft sei die Verfolgte nach ihren unwiderlegten Angaben zudem traumatisiert worden und leide noch heute unter den Folgen. Auch sei sie durch die Dauer des Auslieferungsverfahrens belastet worden.

Zum jetzigen Zeitpunkt sei außerdem unklar, ob die Verfolgte bei den in die letzte Verurteilung einbezogenen früheren Verurteilungen ausreichendes rechtliches Gehör gehabt habe.

Den von den rumänischen Behörden hierzu übersandten schriftlichen Gerichtsentscheidungen sei eine Verurteilung in Abwesenheit der Betroffenen zu entnehmen, wohingegen die rumänischen Gerichte ergänzend mitgeteilt hätten, dass die Verurteilte bei zwei Verurteilungen nach ordnungsgemäßer Ladung auch anwesend gewesen sei. Dieser Widerspruch sei bislang nicht erklärt worden.

Zudem sei bei der letzten Verurteilung der Verfolgten eine frühere Verurteilung fehlerhaft mit einer zu hohen Strafe einbezogen worden, so dass die Gesamtstrafe fehlerhaft gebildet worden sei. Fragen zu den rumänischen Haftbedingungen und den Folgen der Untersuchungshaft für die Betroffene seien ebenfalls nicht ausreichend beantwortet worden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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