Ausländerrecht: Zurückweisung eines russischen Staatsangehörigen wegen Falschangaben bei Visabeschaffung
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Ausländerrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

VG München, 04.12.2013, Az.: M 23 S 13.5250

Gemäß § 15 Abs. 1 AufenthG wird ein Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, an der Grenze zurückgewiesen, wenn dieser unerlaubt einreisen will. Gemäß § 15 Abs. 2 AufenthG kann ein Ausländer an der Grenze dann zurückgewiesen werden, wenn

1.) ein Ausweisungsgrund vorliegt,

2.) der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,

2a.) er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder

3.) er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

Die aus diesen Gründen erfolgte Einreiseverweigerung/Zurückweisung ist eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten. Dies wiederum bedeutet, dass gegen eine solche Maßnahme zwar ein Widerspruch möglich ist, diesem Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Einreiseverweigerung/Zurückweisung kann somit durch die Polizeivollzugsbeamten trotz Widerspruchs sofort vollzogen werden.

Wenn der Ausländer also Widerspruch gegen die Einreiseverweigerung/Zurückweisung einlegen will, muss er darüber hinaus nach § 80 Abs. 5 VwGO den Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zurückweisung anzuordnen, um nicht sofort zurückgewiesen zu werden.

Über einen solchen Antrag hatte in dem oben genannten Beschluss das Verwaltungsgericht München zu entscheiden.

Sachverhalt: Der in Russland geborene Antragsteller war russischer Staatsangehöriger und im Jahre 2013 alleine per Flugzeug von Moskau nach München geflogen. Bei der Einreisekontrolle hatte er einen Reisepass mit einem griechischen Einreisevisum vorgelegt. Das im November 2013 erteilte Schengen-Visum der Kategorie C hatte eine Gültigkeitsdauer von November 2013 bis Dezember 2013 für eine Einreise und 14 Aufenthaltstage.

Bei der Einreisebefragung durch die Bundespolizei, bei der ein Sprachmittler anwesend war, hatte der Antragsteller angegeben, dass er an einer Reise teilnehme, die kurzfristig von der Regierung von Russland beschlossen worden sei. Er sei nach Deutschland gekommen, um an Verhandlungen von Ministerien teilzunehmen. Deutschland sei sein ursprüngliches Reiseziel gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass seine Mitarbeiter, die für ihn das Visum beantragt hätten, in der kurzen Zeit ab Planung der Reise kein deutsches Visum mehr beantragen hätten können und daher ein griechisches Visum beantragt hätten.

Die Bundespolizei wies daraufhin den Antragsteller zurück und verweigerte ihm die Einreise. Sie stützte diese Entscheidung auf § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 562/2006 – Schengener Grenzkodex – SGK und begründete die Einreiseverweigerung in dem standardisierten Formular damit, dass die Einreise ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel erfolgt sei.

Gegen diese Verweigerung beantragte der Antragsteller per Fax bei dem Verwaltungsgericht München sinngemäß nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zurückweisung anzuordnen. Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht.

Entgegen der per Fax übermittelten Bitte des Bayerischen Verwaltungsgerichts an die Bundespolizei, bis zur Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, erfolgte die Rückführung des Antragstellers im November 2013.

Verwaltungsgericht München: Das Verwaltungsgericht München entschied nun in dem oben genannten Beschluss, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Einreiseverweigerung anzuordnen, zulässig sei.

Der Antrag würde sich gegen eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO richten, gegen welche ein Widerspruch zwar statthaft sei, welchem jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. auch Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2 SGK).

Auch sei der Antrag weder durch eine gegebenenfalls bisher noch nicht förmlich erfolgte Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO, noch durch die vollzogene Rückreise unzulässig geworden, da sich die Zurückweisung hierdurch weder erledigt habe noch irreversibel vollzogen worden sei.

Allerdings sei der zulässige Antrag unbegründet.

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO habe das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Es habe dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Bei dieser Abwägung seien die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Würde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass der Widerspruch offensichtlich erfolglos bleiben werde, würde das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurücktreten.

Erweise sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, bestünde kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sei der Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibe es bei der Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall sei nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass ein Widerspruch des Antragstellers offensichtlich erfolglos bleiben würde. Damit würde das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen.

Dem Antragsteller sei nach § 15 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 SGK die Einreise zu verweigern gewesen, weil er nach dem mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3485) neu eingefügten § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG unerlaubt einreisen wollte.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürften Ausländer für die Einreise in das Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht u. a. durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt sei.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG sei die Einreise in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn der Ausländer zwar ein nach § 4 AufenthG erforderliches Visum bei der Einreise besäße, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden sei und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert werde.

Der Antragsteller sei zwar im Besitz eines griechischen Schengen-Visums gewesen, welches grundsätzlich auch zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtige.

Dieses Schengen-Visum sei jedoch durch falsche Angaben gegenüber den griechischen Behörden erschlichen worden. Denn der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, nach Griechenland einzureisen, sondern habe von an Anfang an eine Reise in die Bundesrepublik Deutschland geplant.

Die Bundespolizei sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es ernsthafte Gründe zu der Annahme gebe, dass das Visum in betrügerischer Weise erlangt worden und daher nach Art. 34 VO (EG) Nr. 810/2009 – Visakodex i.V.m. Art. 13 Abs. 6 i.V.m. Anhang V Teil A SGK zu annullieren sei.

Bei dieser Beurteilung sei auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen; die Bundespolizei müsse vor Ort unter einem gewissen Zeitdruck eine Entscheidung treffen. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er von den falschen Angaben keine Kenntnis habe. Der Antragsteller habe den Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums selbst unterschreiben müssen und hierbei nicht nur die Reiseangaben, sondern auch die Belehrung bezüglich der Abgabe von falschen Erklärungen zur Kenntnis nehmen müssen.

Auch sei dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bewusst gewesen, dass ein griechisches Schengen-Visum schneller zu erlangen ist.

Die Einreise war daher gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG unerlaubt und der Antragsteller damit nach § 15 Abs. 1 AufenthG zwingend zurückzuweisen. Auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds auf Grund der Erfüllung eine Straftatbestands nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG sowie auf einen gegebenenfalls vorhandenen Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen zwingenden Zurückweisungsbestimmungen in Art. 13 SGK komme es daher nicht mehr an.

Quelle: Verwaltungsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Ausländerrecht.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment