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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, 09.12.2010, Aktenzeichen 2 K 870/10
Gerade in den letzten Jahren wurde leidenschaftlich über die Integration von Ausländern in die deutsche Gesellschaft diskutiert. Zur Verbesserung der Integration hier lebender Ausländer haben die Bundesregierung, die Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände und verschiedene zivile Organisationen am 14.07.2006 den nationalen Integrationsplan beschlossen.
Ziel des nationalen Integrationsplanes ist die Verbesserung der Integrationskurse, Förderung der deutschen Sprache, Sicherung der Bildung und Ausbildung, Förderung der Gleichberechtigung, etc.
Gerade die Integrationskurse werden dabei von allen Beteiligten als das Mittel der ersten Wahl angesehen.
Gem. § 43 Abs. 2 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
Gem. § 44 Abs. 1 AufenthG hat Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs derjenige Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wurde.
Um die Integration weiter voranzubringen, können Ausländer bei Verweigerung der Teilnahme aber auch verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen.
§ 44a Abs. 1 AufenthG führt insofern aus, dass ein Ausländer dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, wenn er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
Am 09.12.2010 hatte nun das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße darüber zu entscheiden, ob eine aus dem Kosovo stammende Ehegattin eines Deutschen zum Integrationskurs verpflichtet werden kann, obwohl Sie dafür eine längere Anreise sowie die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren hatte.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:
Kosovarische Klägerin wurde durch die Ausländerbehörde zum Integrationskurs verpflichtet
Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebte seit etwa vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und war mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Darüber hinaus hatte sie zwei Kleinkinder, welche beide im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit waren.
Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Klägerin verpflichtete die Beklagte (Rhein-Pfalz-Kreis) die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder Vorbildfunktion habe und somit zumindest einfache Deutschkenntnisse erlangen müsste.
Klägerin verweigert Teilnahme wegen ihrer Kinder und fehlendem Integrationsbedarfes
Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, dass ihre Kinder zweisprachig erzogen würden und die deutsche Sprache durch den Vater vermittelt werde. Darüber hinaus könne sie nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen, welcher in der näheren Umgebung ihres Wohnortes jedoch nicht angeboten werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße:
Verwaltungsgericht sieht hingegen besonderen Integrationsbedarf, da sie Vorbild für die Kinder sei
Das Verwaltungsgericht folgte der Begründung der Klägerin nicht. Nach Ansicht des Gerichts sei die Klägerin besonders integrationsbedürftig, da sie als Hauptbezugsperson für die Kinder besondere Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung trage. Die Teilnahme an einem Kurs sei insofern zumutbar, um Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könne ansonsten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration ihrer Kinder führen.
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
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Guten Abend
Mein Ehemann lebt seit 2017 mit mir in Deutschland. ich habe einen Unbefristete a.erlaubnis.
haben Kinder er hat ein Vollzeitjob seit 4 Jahren , trotzdem wird von der ausländerbehörde ein b1 sprachkurs gefordert damit er sich hier aufhalten darf. ist das richtig .