Ausländerrecht: Die Einbürgerung kann bei einer Verurteilung zu 120 Tagessätzen wegen gefährlicher Körperverletzung versagt werden.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 20.03.2012, Az.: 5 C 5.11

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

Gem. § 3 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben

– durch Geburt gem. § 4 StAG,
– durch Erklärung nach § 5 StAG,
– durch Annahme als Kind nach § 6 StAG,
– durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
– durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
– oder für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung eines Ausländers sind in §§ 8 und 10 StAG geregelt. Dabei unterscheidet das StAG zwischen Ermessenseinbürgerung uns Anspruchseinbürgerung:

Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

Gem. § 10 StAG hat ein Ausländer einen grundsätzlichen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält.

Rechtmäßig ist der Aufenthalt nach dem StAG dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z.B. mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis).

Weitere Voraussetzungen für die Einbürgerung sind, dass

– sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und dahingehende Erklärungen abgibt.

– der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

– der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

– der Ausländer weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

– der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

– der Ausländer über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Gem. § 12a StAG bleiben in Bezug auf die Voraussetzung der fehlenden Verurteilung außer Betracht:

– die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
– Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
– Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

In dem oben genannten Urteil hatte nun das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Stadt Köln einem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung zu Recht versagt hatte, weil der Bewerber wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war.

Sachverhalt des Gerichtsurteils

Kläger war wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden

Der Kläger war irakischer Staatsangehöriger und lebte seit 2000 in Deutschland. Im Jahre 2004 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Beklagte lehnt die Einbürgerung wegen der Straftat ab.

Aufgrund dieser Verurteilung lehnte die beklagte Stadt Köln den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab.

Die zunächst beim Verwaltungsgericht eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das danach angerufene Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und verpflichtete die Beklagte, den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Verwaltungsgericht weist Klage ab, OVG verpflichtet Beklagte zur erneuten Entscheidung

Begründet wurde diese Entscheidung durch das OVG damit, dass die gesetzliche Bagatellgrenze von bis zu 90 Tagessätzen nur „geringfügig“ überschritten worden sei, weshalb die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens darüber zu befinden habe, ob sie die Verurteilung unberücksichtigt lasse.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Gegen die Entscheidung des OVG wandte sich die beklagte Stadt Köln mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht der Stadt Köln, hob die Entscheidung des OVG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Nach Ansicht des BVerwG bestehe ein Einbürgerungsanspruch grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).

Eine Ausnahme mache das Gesetz für Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG).

Bundesverwaltungsgericht sieht die Bagatellgrenze als nicht nur geringfügig für überschritten an.

Übersteige die Strafe diese sogenannten Bagatellgrenzen, könne sie die Einbürgerungsbehörde zwar als weitere Ausnahme noch im Wege einer Ermessensentscheidung außer Betracht lassen. Dies setze aber voraus, dass die Strafe den vorgegebenen Rahmen (von 90 Tagessätzen) nur „geringfügig“ übersteige (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG). Das sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Überschreitung um 30 Tagessätze und damit um ein Drittel allerdings nicht der Fall.

Allerdings könne die Beklagte noch im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung von der fehlenden Straffreiheit des Klägers unter anderem absehen, wenn seine Einbürgerung im öffentlichen Interesse läge (§ 8 Abs. 2 StAG). Weil das Oberverwaltungsgericht hierzu keine Tatsachen festgestellt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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7 Comments

  • Hallo ich bin seit 1993 in Bundesrepublik deutschland
    ich will einbürgerung beantragen mein farage ist ich war in ausland nicht in eu lända mit 12monate freiheit strafe verurteilt worden ch war 2 monate in auslieferung haft oberlandesgericht hat die klage aufgehoben und nich ausgeliefen mein frage ist kann ich einbürgerung beantragen

  • Hallo ich habe vor 1 Monat meine deutschen Ausweis bekommen und hatte auf Nachbarn Name einige Sachen bestellt aber er wusste Bescheid also mit seinem Erlaubnis habe ich es gemacht. Ist es Strafbar? Wird meine deutsche Ausweis von mir weggenommen? Ich würde mich auf eine schnelle Rückmeldung freuen.

    Liebe Grüße

  • Ich bin seit 2002 in Deutschland und ich bin verheiratet und meine drei Kinder haben deutsch Ausweis und ich wäre 2004 verurteilt zwei auf bewerung wegen btmg aso mit Drogen Zutun und ich habe 2008 Antrag gestellt wegen Einbürgerung aber ist nicht gegangen weil der strafe stehet immer noch in führungszeugnis dernach ich habe Antrag gestellt wegen Löschung und ich habe Anwalt genommen ich antworte gekriegt das diese strafe stehet in bundeszentraleregisters bis 2022 das heisse praktische ich kann mich Einbürgerung lassen ich wille viessen ob man kann was machen

  • Hallo. ich bin in Deutschland seut 4 Jahren. Ich habe den unbefristeten Aufenthalt. seit einem Jahr have ich Geldstrafe von 60 Tagen wegen Körperverletzung bekommen. steht das im Weg, wenn ich die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchte? .
    oder wird das nicht in Betracht gezogen? .

    Danke

  • Hallo bin seit 4 jhar in Deutschland habe unbefristet Aufenthalts Ausweis habe Antrag auf Einbürgerung angestellt bin am Arbeiten voll Zeit Zeit 1.5 jhar heute wird mein Antrag abgelehnt weil.mein Frau hat damals nicht zu viel gearbeitet und sie hat Hartz 4 beziehe wegen der renterversicherung was fur andere Lösung hab ich

  • Hallo,
    was ist wenn eine Freiheitsstrafe wg. vors. Körperverletzung in 120 Tage Geldstrafe auf Bewährung gesetzt wird und die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Würde diese Einbürgerung verhindern ?

    Im Voraus Danke,

    Viele Grüße

  • Ich bin Syrer und seit 2001 in Deutschland.
    Seit 2005 mit einer Deutschen verheiratet und 5 gemeinsame Kinder.
    Ich habe im Januar 2014 einen Einbürgerung sang gestellt und die Behörde beabsichtigt lt. Anhörung diesen abzulehnen.
    Ich habe Integrationssprachkurs, B und Einbürgerungstest.
    Auch im Februar erhielt ich die beantragte Niederlassungserlaubnis.
    Mein Fall ist etwas kompliziert jedoch nicht aussichtslos.
    Wenn Sie mir helfen möchten, so geben Sie mir bitte Bescheid.
    Ich sende Ihnen sodann alle erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie Ihr Honorar.

    Ich Bitte um Reaktion.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

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