Ausländerrecht: Informationen über eingestellte Ermittlungsverfahren können der Einbürgerung entgegenstehen.
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesverwaltungsgericht, 20.03.2012, Az.: 5 C 1.11

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

Gem. § 3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gem. § 4 StAG, durch Erklärung nach § 5 StAG, durch Annahme als Kind nach § 6 StAG, durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a) oder für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). erworben werden.

Hinsichtlich der Einbürgerung eines Ausländers unterscheidet man zwischen der Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung.

1.) Anspruchseinbürgerung
Der Ausländer hat einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt,
3. zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
4. seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
5. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
6. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
7. über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
8. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt.

2.) Ermessenseinbürgerung
Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt sind, können die Behörden den Ausländer im Rahmen der Ermessenseinbürgerung einbürgern, wenn ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind:
• Der Ausländer oder sein Erziehungsberechtigter stellt einen Antrag.
• Der Ausländer hat rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
• Der Ausländer darf nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.
• Der Ausländer hat eine Wohnung oder andere Unterkunft.
• Der Ausländer kann sich und seine Angehörigen grundsätzlich aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus seinem Vermögen versorgen.

Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

Gem. § 11 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

In dem oben genannten Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht nun darüber zu entscheiden, ob im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden durfte, welches Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Türkischer Kläger lebte seit 20 Jahren in Deutschland

Der Kläger war türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und lebte seit über zwanzig Jahren in Deutschland.

Im Frühjahr 1989 leitete die Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde dem Kläger vorgeworfen, für die als terroristische Vereinigung eingestufte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von 1988 bis Februar 1994 Pässe gefälscht zu haben.

Nach Verdacht auf terroristische Aktivitäten stellt die Anwaltschaft das Verfahren ein

Im August 1994 stellte die Generalbundesanwaltschaft das Verfahren allerdings wegen geringer Schuld ein.

Den im Juli 1997 gestellten Einbürgerungsantrag lehnte die beklagte Stadt Köln gleichwohl mit der Begründung ab, der Kläger sei ein aktives hochrangiges Mitglied der PKK.

Die gegen diese Entscheidung der Stadt Köln eingelegte Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht weisen Klage gegen den ablehnenden Einbürgerungsbescheid ab

Das angerufene Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Einbürgerung kraft Gesetzes (§ 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG) ausgeschlossen sei, weil der Kläger durch sein Verhalten extremistische Bestrebungen unterstützt habe.

Des Weiteren habe er auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben.

Auch das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes (§ 51 Abs. 1 BZRG) stehe einer Berücksichtigung des früheren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

Auch das BVerwG schloss sich der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts an und wies die Revision des Klägers zurück.

Zwar sei das weit gefasste registerrechtliche Verwertungsverbot (des § 51 Abs. 1 BZRG) grundsätzlich auch bei der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag zu beachten und eine Ausnahme von diesem Verbot sei nur in den im Bundeszentralregistergesetz ausdrücklich geregelten Fällen zulässig (hier insbesondere des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).

Allerdings erstrecke sich das Verwertungsverbot von vornherein nur auf solche Taten, wegen deren der Ausländer – anders als hier – strafrechtlich verurteilt worden sei.

Somit hindere die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens die Verwertung der zugrunde liegenden Tat im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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