Der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen als Vertriebener aus der Ukraine, da der Kläger als Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht in den Personenkreis des Art.2 Abs.2 des Durchführungsbeschlusses EU 2022/382 falle.
Im vorliegenden Fall steht den Interessen des Klägers jedoch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse entgegen. Hier läge daher kein atypischer Fall vor.
Da dem Kläger wegen der Unbeachtlichkeit der somalischen Dokumente keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, seine Identität und Staatsangehörigkeit mithilfe amtlicher Dokumente nachzuweisen, steht ihm der Rückgriff auf andere Beweismittel iSd § 26 Abs.1 S.1,2 VwVfG offen.