Von der Notwendigkeit des Vorlegens offizieller Dokumente kann jedoch nur abgesehen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs.1 S.2 StAG iVm § 82 Abs.1 AufenthG an der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitgewirkt hat, er hat die Obliegenheit, bis zur Grenze des objektiv Möglichen und subjektiv Zumutbaren mitzuwirken.
Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn die Ausreise aus gesundheitlichen oder sonstigen humanitären Gründen nicht sicher wäre oder eine nicht zumutbare Härte für den Antragsteller bedeuten würde.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 02.12.2022, Az.: 5 K 4511/21 Auf den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 Satz 4 iVm § 35 Abs.1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Aufenthalt des Antragstellenden in Deutschland wird im Sinne des § 26 Abs.4 Satz 3 AufenthG die Zeit angerechnet, in der der Antragstellende sich während des… Weiterlesen
§ 104c AufenthG ist eine Soll-Vorschrift, bei Vorliegen der Voraussetzungen ist daher in der Regel die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bei Vorliegen atypischer Umstände ist jedoch ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.