Die Übersendung via beA muss ausreichen, da sonst der nicht anwaltlich vertretene Mieter einen Vorteil hätte, wenn Schriftsätze mit Willenserklärung im laufenden Verfahren nicht formgerecht zugestellt werden könnten.
Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Dieses entscheidet auch über die Einbürgerung durch Erklärung nach § 5 StAG
Man muss nicht aus dem Ausland einen Job in Deutschland suchen. Wenn man qualifizierte Fachkraft ist, kann man für die Jobsuche einen Aufenthaltstitel erhalten und dann bereits in Deutschland bleiben