Das Interesse an einer angemessenen staatlichen Repräsentation vermag in einer pluralistischen Gesellschaft nur das Verbot von Erscheinungsformen rechtfertigen, die in der Weise aus dem Rahmen des gesellschaftlich Üblichen fallen, dass sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unüblich gelten. Dies gilt auch bei Tätowierungen im öffentlichen Dienst
Das OVG NRW hat gerurteilt, dass der Kläger in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden, weil ihm der Zugang zum Polizeidienst aufgrund seiner Körpergröße verweigert worden sei.
Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I S.1 BGB ist hier gegeben, da hier ein Arbeitsvertrag besteht. Somit kann für den Arbeitnehmer auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB bestehen.
Bei einer Kündigungssschutzklage nach einer Eigenkündigung des Arbeitsnehmers kann der Arbeitgeber sich nur auf die Verwirkung berufen, wobei hier sowohl der Zeit- als auch der Umstandsmoment gegeben sein muss.