Hat die Ausländerbehörde bei Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltverbotes keine Befristung festgesetzt, kann diese Befristung nachträglich beantragt werden.
Ein abgelehnter Asylbewerber, der eine deutsche Frau geheiratet hat oder Vater eines deutschen Kindes ist, kann dazu verpflichtet sein, das Verfahren für den Familiennachzug im Ausland nachzuholen.
Macht ein Einbürgerungsbewerber arglistig, vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Behörde, ist die Behörde berechtigt, den Einbürgerungsantrag später wieder zurückzunehmen.
Nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat