Die Ausländerbehörde ist nicht wegen eines vermeintlichen Wertungswiderspruchs zur Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StAG gehindert, Bagatellstraftaten im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber bringt durch § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse als Ausdruck einer nachhaltigen Integration als Voraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse anzusehen sind.