Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn über den Asylantrag und das Abschiebungsverbot bereits rechtskärftig entschieden wurde.
Nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Einreiseverbot verhängen, wenn ein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird (§ 29a Abs. 1 AufenthG), kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG vorliegt. Dabei muss nicht abgewartet werden, ob der Antragsteller ordnungsgemäß ausreist oder nicht.
Nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG kann dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird. Dies setzt aber deren tatsächlichen Vollzug voraus.
Gibt es einen konkreten, tatsachengestützten Verdacht, dass ein Einbürgerungsbewerber einen verfassungsfeindlichen Verein unterstützt, genügt dies, damit die Einbürgerung des Bewerbers nach § 10 StAG verweigert wird.