Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn die Ausreise aus gesundheitlichen oder sonstigen humanitären Gründen nicht sicher wäre oder eine nicht zumutbare Härte für den Antragsteller bedeuten würde.
§ 104c AufenthG ist eine Soll-Vorschrift, bei Vorliegen der Voraussetzungen ist daher in der Regel die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bei Vorliegen atypischer Umstände ist jedoch ausnahmsweise nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
In Deutschland besteht kein verlässlicher Weg mit eindeutigen Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Kauf von Immobilien, wie er in anderen Staaten etwa durch die „Golden Visa“ ermöglicht wird.