Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies ist immer nur selten
Die Übersendung via beA muss ausreichen, da sonst der nicht anwaltlich vertretene Mieter einen Vorteil hätte, wenn Schriftsätze mit Willenserklärung im laufenden Verfahren nicht formgerecht zugestellt werden könnten.