Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass bei einem Eigentümerwechsel die bestehenden Mietverhältnisse unverändert fortgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Untervermieter das Mietshaus erwirbt und damit selbst zum Vermieter des Hauses wird.
Wenn eine der Parteien bei Abschluss des Vertrages vertreten werde, genügt es, dass für den durch § 550 BGB vorrangig geschützten Erwerber die Tatsache der Vertretung aus der Vertragsurkunde ersichtlich wird.
Grundsätzlich ist ein Mieter berechtigt, ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Mietsache aufgrund eine Mangels nicht mehr benutzbar ist. War ihm die Mangelhaftigkeit der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages allerdings bekannt, ist eine fristlose Kündigung wegen des Mangels nicht mehr möglich.
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.