Die Untervermietung von Wohnraum findet für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer.
Die Regelung in § 10 WoBindG enthält im Zusammenhang mit den sie ausfüllenden und ergänzenden Vorschriften eine bis ins Detail gehende Aufzählung der an der Mieterhöhungserklärung zu stellenden formalen Erfordernisse.
Alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmen, wenn diese durch die Maßnahme in einem das Maß des § 14 Ziffer 1 WEG übersteigenden Umfang beeinträchtigt sind. Die dahingehende Abstimmung sollte durch den Bauherrn sehr sorgfältig vorbereitet werden, damit die Abstimmung nicht schon wegen fehlender Informationen verloren geht.
Der Vermieter kann dem Mieter nicht generell wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Erforderlich ist, dass der Mieter mit mietvertraglich vereinbarten, regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen in Verzug ist. Dazu zählen nach der ganz herrschenden Meinung nicht der Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung.