Wettbewerbsrecht Archive - Seite 4 von 12 - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Internetrecht: Die Angabe einer teuren Hotline im Impressum einer Webseite genügt nicht den Vorgaben des Telemediengesetzes

Wettbewerbsrecht
von: Helmer Tieben
Gemäß § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Angabe einer Hotlinenummer, für die der Anbieter pro Minute mehrere Euro erhält genügt diesen Anforderungen nicht.

Internetrecht: Auch unvollständige Webseiten, die versehentlich ins Internet gestellt wurden, können zur Abmahnung berechtigen.

Wettbewerbsrecht
von: Helmer Tieben
Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Solche Diensteanbieter müssen auf der Webseite ein vollständiges Impressum vorhalten. Tun sie dies nicht, kann es zur Abmahnung kommen.

Internetrecht: Zur Frage, ob ausländische Diensteanbieter ein Webseitenimpressum nach deutschen Vorschriften vorweisen müssen.

Wettbewerbsrecht
von: Helmer Tieben
Die Anforderungen an das Impressum sind vornehmlich in § 5 Telemediengesetz, § 55 Rundfunkstaatsvertrag und in der Dienstleistungsinformationsverordnung geregelt. Der Betreiber einer werblichen Webseite eines Unternehmens muss auf seiner Seite ein Impressum vorhalten, welches leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Ob dies auch für das Impressum der ausländischen Webseite eines Diensteanbieters gilt ist nach den individuellen Gegebenheiten zu beuurteilen.

Internetrecht: Die Rechtsform der GmbH & Co. KG stellt besondere Anforderungen an das Impressum

Wettbewerbsrecht
von: Helmer Tieben
Bei vielen Unternehmungen kann es Sinn machen eine GmbH & Co KG zu gründen, da dann die Vorteile der Personengesellschaft mit den Vorteilen der Kapitalgesellschaft kombiniert werden können. Zu beachten ist in diesen Fällen allerdings, dass die notwendigen Angaben im Impressum gemacht werden müssen, sonst können Abmahnungen von Mitbewerbern der GmbH & Co KG drohen.