Gemäß § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Angabe einer Hotlinenummer, für die der Anbieter pro Minute mehrere Euro erhält genügt diesen Anforderungen nicht.
Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Solche Diensteanbieter müssen auf der Webseite ein vollständiges Impressum vorhalten. Tun sie dies nicht, kann es zur Abmahnung kommen.
Die Anforderungen an das Impressum sind vornehmlich in § 5 Telemediengesetz, § 55 Rundfunkstaatsvertrag und in der Dienstleistungsinformationsverordnung geregelt. Der Betreiber einer werblichen Webseite eines Unternehmens muss auf seiner Seite ein Impressum vorhalten, welches leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Ob dies auch für das Impressum der ausländischen Webseite eines Diensteanbieters gilt ist nach den individuellen Gegebenheiten zu beuurteilen.
Bei vielen Unternehmungen kann es Sinn machen eine GmbH & Co KG zu gründen, da dann die Vorteile der Personengesellschaft mit den Vorteilen der Kapitalgesellschaft kombiniert werden können. Zu beachten ist in diesen Fällen allerdings, dass die notwendigen Angaben im Impressum gemacht werden müssen, sonst können Abmahnungen von Mitbewerbern der GmbH & Co KG drohen.