Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob Webseitenbetreiber, die sich nicht in Deutschland befinden, aber mit ihrer Webseite deutsche Kunden ansprechen, verpflichtet sind, ein Impressum nach den Vorgaben des Telemediengesetzes anzubieten.
Nicht nur die Webseiten von natürlichen Personen müssen in Deutschland ein bestimmtes Impressum aufweisen, wenn diese geschäftlich tätig sind, sondern insbesondere auch die Webseiten von juristischen Personen. Die GmbH als häufigste Unternehmensform in Deutschland bildet dabei keine Ausnahme.
Die rechtliche Situation von eingetragenen Vereinen hat sich in den letzten Jahren stetig verändert. So wurde dem eingetragenen Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Wenn ein eingetragener Verein im Internet auftritt, muss dieser bestimmte Mindestangaben auf der Webseite bereit halten.
Aus Bequemlichkeit werden die rechtlichen Vorgaben die das deutsche Telemediengesetz für Webseitenbetreiber bereithält oftmals vernachlässigt. Dabei kann es leicht dazu kommen, dass Mitbewerber versuchen den Webseitenbetreiber durch Abmahnung aufgrund eines fehlerhaften Impressums in die Enge zu treiben.