Elternunterhalt: Verpflichtung zum Elternunterhalt kann auch Ruheständler treffen
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Erbrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Düsseldorf, 27.10.2010, Az.: II-8 UF 38/10

Banner4

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von leiblichen Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der pflegebedürftigen Eltern zu sichern.

Die Verpflichtung der Kinder zum Elternunterhalt ergibt sich in Deutschland aus § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1589 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Dies sind also Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder etc.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht somit nicht nur für Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern allgemein zwischen Verwandten gerader Linie.

Da der Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zum Elternunterhalt die Verwandschaft ist, sind Schwiegerkinder grundsätzlich somit nicht verpflichtet, für pflegebedürftige Schwiegereltern aufzukommen.

Da allerdings das Einkommen und das Vermögen auch der Schwiegerkinder bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden, sind tatsächlich auch Schiwegerkinder oftmals indirekt von der Unterhaltsverpflichtung betroffen (verdeckte Schwiegerkinderhaftung).

Reicht die Pflegeversicherung und eine eventuell bestehende Pflegezusatzversicherung für den Unterhalt nicht aus, kommt zunächst der Sozialhilfeträger für den Unterhalt auf. Da die Ansprüche der Eltern aber auf den Sozialhilfeträger übergehen, wird dieser regelmäßig Rückgriff bei den Kindern nehmen, wenn diese unterhaltsverpflichtet sind.

Eine Verpflichtung zum Elternunterhalt ist nach den §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich dann gegeben, wenn gleichzeitig („zeitlich kongruent“) eine Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und die Leistungsfähigkeit der Kinder vorliegen.

Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Kinder unterscheidet sich je nach Einkommensart.

Bei unselbstständig beschäftigten Kindern wird das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Bedürftigkeit für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen (Dazu gehören auch einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Steuernachzahlungen und –erstattungen).

Bei Kindern, die einer selbstständigen Arbeit nachgehen, wird das relevante Einkommen grundsätzlich als Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren gebildet. In besonderen Fällen (z. B. bei stark schwankenden Gewinnen) können auch abgeschlossene Geschäftsjahre als Grundlage zur Einkommensberechnung herangezogen werden. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres bei der Einkommensermittlung herangezogen werden.

Die Verpflichtung zum Elternunterhalt führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Da die Überleitung der Ansprüche unter dem allgemeinen Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, ist dabei insbesondere diese Zumutbarkeit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Unzumutbarkeit kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das familiäre Verhältnis durch eigene das Verschulden des Elternteils zerrüttet ist. Dies kann verschiedene Gründe haben:

* Vernachlässigung der Kinder
* Straftaten der Eltern gegen ihre Kinder
* Seelische Grausamkeit der Eltern
* Fehlende Unterhaltszahlungen der Eltern bei vormals bestehenden Unterhaltsansprüchen der Kinder.

Auch dann, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern durch deren eigenes Verschulden herbeigeführt wurde, kann Unzumutbarkeit vorliegen:

* Extrem ungesunde Lebensweise der Eltern
* Drogenmissbrauch oder Alkoholismus
* Schwerstes Übergewicht.

Dass der Elternunterhalt auch Ruheständler treffen kann, dokumentiert das oben genannte Urteil des OLG Düsseldorf. In diesem Fall wurde der 69-jährige Sohn einer 95-jährigen Mutter zum Elternunterhalt herangezogen. Der beklagte Ruheständler versuchte dabei zu argumentieren, dass der ihm zustehende Selbstbehalt nicht nach seinen aktuellen Einnahmen, sondern nach den Einnahmen aus seiner letzten Erwerbstätigkeit berechnet werden müsste.

Sachverhalt: Die Mutter des Beklagten befand sich seit Februar 2008 im Pflegeheim, die Heimpflegebedürftigkeit war von der Pflegeversicherung bescheinigt worden. Die eigenen Einkünfte der Mutter reichten zur Deckung der Heimkosten nicht aus, so dass die Klägerin (Sozialhilfeträgerin) ergänzende Leistungen nach dem SGB XII erbringen musste. Durch Überleitungsanzeige machte die Klägerin dem Beklagten daher rechtswahrende Mitteilung gemäß § 94 SGB XII und nahm ihn für die Leistungen gem. §§ 1601 ff. BGB, 94 SGB XII in Anspruch.

Bis zum Erreichen des Ruhestandes war der Beklagte selbständig tätig und verfügte über umfangreiches Immobilien und Barvermögen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse, verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, für die Zeit von April 2008 bis Juli 2009 einen Unterhaltsrückstand von 8.968 € und für die Zeit ab August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 561 € zu zahlen.

Mit seiner Berufung verfolgte der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und machte geltend, dass die Klägerin für seine Mutter ein Heim ausgewählt habe, dessen Kosten 10 % über dem Durchschnitt für vergleichbare Heime lägen. Auch stünde der Mutter im Hinblick auf ihr anrechnungsfrei belassene ca. 300 € monatlich aus Kindererziehungsleistungen kein weiteres Taschengeld von ca. 100 € zu. Darüber hinaus habe die Klägerin die wirtschaftlichen Verhältnisse der sieben mithaftenden Geschwister des Beklagten nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht zutreffend bewertet. Auch sei der Beklagte zu Unrecht von der Klägerin und dem Amtsgericht als leistungsfähig angesehen worden. Der ihm zugerechnete Vermögensverbrauch sei nämlich schon deswegen nicht angemessen, da das Vermögen zur Hälfte seiner Ehefrau gehöre, und ein Vermögensverbrauch dazu führe, dass er selbst ggf. im fortgeschrittenen Alter noch bedürftig werde. Zudem müsse er die Möglichkeit haben, zur künftigen Instandhaltung seines Immobilienvermögens und zum Erwerb eines neuen PKW Rücklagen zu bilden. Auch seien seine gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit zu beachten gewesen, so dass nicht lediglich auf einen Mindestselbstbehalt aufgrund seiner jetzigen Einkünfte abgestellt werden könne.

OLG Düsseldorf: Das OLG gab dem Beklagten nur teilweise (der Höhe nach) Recht und wies ansonsten alle Einwände des Beklagten ab:

Grundsätzlich könne sich der Unterhaltsverpflichte, auf dessen wirtschaftliche Belange nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist, zwar darauf berufen, dass eine kostengünstigere Heimunterbringung möglich sei. Allerdings seien konkrete zumutbare Wahlmöglichkeiten vom Beklagten nicht dargetan worden; der pauschale Hinweis auf das Vorhandensein ortsnaher kostengünstigerer Einrichtungen sei insofern nicht ausreichend.

Auch sei entgegen der Ansicht des Beklagten eine Bedürftigkeit der Mutter zu bejahen. Soweit der Bruder von der Mutter deren zuvor bewohnte Wohnung „übernommen“ habe, habe dies zu keiner ausgleichsfähigen Vermögensverschiebung von der Mutter auf den Sohn geführt, da es sich insoweit um eine Mietwohnung handele. Auch wenn der Bruder tatsächlich wertvolle Einrichtungsgegenstände von der Mutter übernommen haben sollte, habe dies ebenfalls nicht zur Annahme einer bedarfsmindernden Schenkung geführt, da der Bruder selbst unstreitig Bezieher von Sozialleistungen und somit nicht in der Lage sei, nennenswerte Geldbeträge für mögliche von der Mutter übernommene Einrichtungsgegenstände zu zahlen.

Die Klägerin habe auch die Leistungsunfähigkeit der Geschwister des Beklagten hinreichend dargelegt. Bei keinem der Geschwister sei auch nur annähernd erkennbar, dass diese neben dem Beklagten ebenfalls leistungsfähig wären. Der Beklagte habe auch zu keinem seiner Geschwister konkret vorgetragen, dass die betreffenden Angaben der Klägerin unrichtig wären, obwohl er gemäß § 242 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Geschwister habe.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch dessen Leistungsfähigkeit gegeben (wenn auch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang)

Auch das Argument des Beklagten, dass sein Selbstbehalt an seinen früheren Einkommensverhältnissen zu bemessen sei, sei unbeachtlich. Denn auch für den noch im aktiven Erwerbsleben stehenden Unterhaltsschuldner würden die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle gelten, so dass dies auch für Ruheständler gelte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

Ein Kommentar

  • Reicht unsere gesetzliche Pflegeversicherung aus? Mein Mann ist seit 1997 Rentner und ich seit 2009. Ich habe von einem Stichtag gehört danach braucht mein Mann keine Pflegezusatzversicherung bzw. Pflegetagegeldversicherung, wie sieht es für mich aus?
    Welche Leistung müssten unsere Kinder einbringen, falls wir Pflegefälle werden sollten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Marina Pouladian

  • Leave a comment