Reiserecht: Die Betreuung von Behinderten durch die Reiseleitung stellt keinen Reisemangel dar.
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Erbrecht
Veröffentlicht:
Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Amtsgericht München, 01.12.2012, Az.: 223 C 17592/11

Banner4

Das Reisevertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 651a ff. geregelt. § 651c BGB wiederum ist die zentrale Vorschrift des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts.

Gemäß § 651c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Zugesicherte Eigenschaften sind besonders qualifizierende Eigenschaften der Reise, die zwischen den Parteien des Reisevertrages vereinbart wurden. Die Vereinbarung kann dabei individuell erfolgen oder durch den Reiseprospekt Bestandteil des Reisevertrages werden.

Neben  der mangelfreien Unterbringung  und Verpflegung am Urlaubsort gehört zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters auch die mangelfreie Beförderung vom und zum Urlaubsort.

Folgende Grafik stellt die möglichen Folgen einer mangelhaften Leistung des Reiseveranstalters dar:

Maengelrechte_im_Reiserecht

In der oben genannten Entscheidung des AG München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die intensive Betreuung von behinderten Mitreisenden durch die Reiseleitung einen zur Reisepreisminderung berechtigenden Mangel darstellt.

Ähnliche Urteile: Landgericht Frankfurt am Main, 25.02.1980, Az.: 24 S 282/79; Amtsgericht Flensburg, 27.08.1992, Az.: 63 C 265/92; Amtsgericht Kleve, 12.03.1999, Az.: 3 C 460/98; Amtsgericht Bad Homburg, 12.08.199, Az.: 2 C 2096/99

Sachverhalt: Im November 2010 war ein Ehepaar für drei Wochen nach Südafrika gereist. Die Studienreise kostete das Ehepaar 9990 Euro.

Schon der Hinflug hatte sich um 4 Stunden und 45 Minutenverzögert, das Badezimmer des Hotels in Kapstadt wies Schimmelbefall auf und auf der Fahrt nach Pretoria kam es zu einer Buspanne. Auf die Beschwerden der Reisenden hin bezahlte das Reiseunternehmen 285 Euro und übersandte einen Reisegutschein in Höhe von 200 Euro.

Dennoch verlangten die Reisenden weitere 714 Euro. Sie bemängelten, dass die ansonsten gute Reiseleitung mit einer schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei.

Sie waren der Ansicht, dass das Reiseunternehmen die Verantwortung habe, nur solche Gäste auf einer Reise mitzunehmen, die die Strapazen entweder selbstständig oder mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreuungsperson meistern können, ohne den zeitlichen Ablauf einer solchen Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Betreuungsleistungen durch die Reiseleitung zu behindern und zu verzögern.

Als das Reiseunternehmen nicht bezahlte, erhob die Ehefrau Klage vor dem Amtsgericht München.

Amtsgericht München: Das AG München folgte der Ansicht der Kläger nicht. Soweit die Klägerin meine, ihr stünden Ansprüche zu, weil sich die Reiseleiterin um eine behinderte Mitreisende mehr kümmern musste, sei diese Meinung bereits im Ansatz verfehlt.

Ein Mangel erfordere die Abweichung der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung. Das Reiseunternehmen schulde aber keine nicht behinderten Mitreisenden. Die Klägerin möge sich daran erfreuen, dass sie nicht behindert sei und sich nicht darüber beschweren, dass es auch behinderte Menschen gäbe, welche ebenfalls an Reisen teilnehmen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen. Dies sei im Übrigen das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Mangel dar.

Quelle: Amtsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

No Comments Yet.

Leave a comment