Sozialrecht: Zum Anspruch eines Lehrers auf Gleichstellung mit behinderten Menschen nach dem SGB IX
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Erbrecht
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von: Helmer Tieben

Hessisches Landessozialgericht, 16.07.2013, Az.: L 6 AL 116/12

Menschen, die einen Behinderungsgrad von weniger als 50% aber von mindestens 30% haben, können gem. § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.

Sinn und Zweck dieser Gleichstellung ist es, die behinderungsbedingten Nachteile dieser Menschen auszugleichen, welche diese bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz haben.

Gem. § 68 Abs. 2 S. 2 SGB IX hat der Bescheid der Agentur für Arbeit dabei konstitutive Wirkung, so dass der Status der Schwerbehinderung erst durch den Erlass des Bescheides begründet wird.

Die behördliche Gleichstellung wirkt auf den Tag des Antragseingangs zurück kann befristet werden.

In dem oben genannten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet ist, einen Lehrer mit einem Behinderungsgrad von 30% schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist, damit dieser den Status Beamter auf Lebenszeit bekommen kann.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

Ein an Multipler Sklerose erkrankter Lehrer beantragte die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten

Der 1976 geborene Kläger war an Multipler Sklerose erkrankt. Seit 2007 war er als Studienrat im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe bei einer Beruflichen Schule tätig.

Durch Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 04.02.2011 wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 30 bei Berücksichtigung einer Multiplen Sklerose festgestellt.

Seit dem Ende der bis zum Maximalzeitraum verlängerten Probezeit am 21. Oktober 2012 war er als Berufsschullehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

In ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde er nicht übernommen, weil eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte.

Am 14.02.2011 beantragte der Kläger daher die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, da im Falle der Gleichstellung bereits bei einer prognostizierten Dienstfähigkeit von lediglich fünf Jahren der Status Beamter auf Lebenszeit erteilt werden kann.

Bundesagentur für Arbeit lehnt den Gleichstellungsantrag ab

Die für die Gleichstellung zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass aufgrund des unbefristeten Angestelltenvertrages sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei.

Gegen diese Entscheidung der Agentur für Arbeit richtete der Kläger zunächst das Widerspruchsverfahren und nach dem ergangenen negativen Widerspruchsbescheid eine Klage zum Sozialgericht Kassel.

Das Sozialgericht Kassel folgte der Ansicht des Klägers, hob den Bescheid der Agentur für Arbeit auf und verpflichtet diese, den Kläger schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.

Gegen diese Entscheidung legte die Agentur für Arbeit Berufung zum Landessozialgericht ein.

Berufungsurteil des Hessischen Landessozialgerichts:

Auch das Hessische Landessozialgericht folgte der Ansicht des Lehrers

Nach Ansicht der Richter sei hinsichtlich des geeigneten Arbeitsplatzes auf die Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis abzustellen.

Ein diskriminierungsfreier Zustand sei nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch eine Tätigkeit – die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt werde – in irgendeiner Weise (nämlich im Angestelltenverhältnis) ausüben könne.

Zudem verwiesen die Richter auf die hessischen Integrationsrichtlinien, nach denen bei der Einstellung behinderter Menschen großzügig zu verfahren sei.

Insbesondere sei die körperliche Eignung anzunehmen, wenn von einer mindestens 5-jährigen Dienstfähigkeit ausgegangen werden könne.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

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